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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Consistorien wird außer der Prüfung der evangelisch-geistlichen Can-
didaten (§. 2. Abschnitt 3. der Instruction) auch deren Ordination hier-
mit übertragen. -- 3) Die Provinzial-Schulcollegien sollen künftig zwar
nur zur Anstellung der Rectoren der gelehrten Schulen und der Di-
rectoren der Schullehrer-Seminarien (§. 7. Abschnitt 10. der Dienst-
Instruction) die Genehmigung des vorgesetzten Ministerii nachzusuchen
haben, jedoch sind sie verpflichtet, in vorkommenden Fällen dessen An-
weisungen Hinsichts der neuen Anstellung, der Beförderung oder Ver-
setzung einzelner Individuen nachzukommen, demselben auch auf Erfor-
dern von eintretenden Vacanzen vor der Wiederbesetzung der Stelle
Anzeige zu machen. -- 4) Unter Aufhebung der betreffenden Vorschriften
im §. 9. der frühern Instruction wird hiermit die gesammte Ver-
mögensverwaltung und das Cassen- und Rechnungswesen der Gym-
nasien, der gelehrten Schulen und der Schullehrer-Seminarien, sowie
der mit den vorgenannten Instituten in unmittelbarer Verbindung
stehenden Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten, den Provinzial-Schul-
collegien überwiesen; nicht weniger gehört zu deren Ressort die Ver-
waltung der bei diesen Instituten befindlichen Stipendienfonds und des
Königl. Collaturrechts. -- Bei dem Etats-, Cassen- und Rechnungs-
wesen, sowie bei der eigentlichen Vermögens-Verwaltung, haben die
Provinzial-Schulcollegien diejenigen Bestimmungen analogisch zu be-
folgen, welche insbesondere der Regierungs-Abtheilung für das Kirchen-
und Schulwesen, Hinsichts der von derselben ressortirenden Anstalten
und Stiftungen, vorgeschrieben worden sind. -- Dem Oberpräsidenten
wird überlassen, bei der Vermögens-Verwaltung solcher Anstalten,
welche vom Provinzial-Schulcollegio ressortiren, in vorkommenden Fällen
einen sachverständigen Rath der betreffenden Regierung zuzuziehen.

Die größeren Regierungen theilen sich in drei Abtheilungen, die
des Innern, die der directen Steuern, und die des Schulwesens und
der Kirchen-Verwaltung. Diese hat die §. 2. Nr. 6. und §. 18. der
Instruction von 1817. bezeichneten kirchlichen und Schul-Angelegen-
heiten zu bearbeiten, welche nicht dem Consistorio und Provinzial-
Schulcollegio durch die Dienst-Instruction vom 23. October 1817.
und Unsrer gegenwärtigen Ordre vorbehalten sind.

Conſiſtorien wird außer der Prüfung der evangeliſch-geiſtlichen Can-
didaten (§. 2. Abſchnitt 3. der Inſtruction) auch deren Ordination hier-
mit übertragen. — 3) Die Provinzial-Schulcollegien ſollen künftig zwar
nur zur Anſtellung der Rectoren der gelehrten Schulen und der Di-
rectoren der Schullehrer-Seminarien (§. 7. Abſchnitt 10. der Dienſt-
Inſtruction) die Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii nachzuſuchen
haben, jedoch ſind ſie verpflichtet, in vorkommenden Fällen deſſen An-
weiſungen Hinſichts der neuen Anſtellung, der Beförderung oder Ver-
ſetzung einzelner Individuen nachzukommen, demſelben auch auf Erfor-
dern von eintretenden Vacanzen vor der Wiederbeſetzung der Stelle
Anzeige zu machen. — 4) Unter Aufhebung der betreffenden Vorſchriften
im §. 9. der frühern Inſtruction wird hiermit die geſammte Ver-
mögensverwaltung und das Caſſen- und Rechnungsweſen der Gym-
naſien, der gelehrten Schulen und der Schullehrer-Seminarien, ſowie
der mit den vorgenannten Inſtituten in unmittelbarer Verbindung
ſtehenden Erziehungs- und Unterrichts-Anſtalten, den Provinzial-Schul-
collegien überwieſen; nicht weniger gehört zu deren Reſſort die Ver-
waltung der bei dieſen Inſtituten befindlichen Stipendienfonds und des
Königl. Collaturrechts. — Bei dem Etats-, Caſſen- und Rechnungs-
weſen, ſowie bei der eigentlichen Vermögens-Verwaltung, haben die
Provinzial-Schulcollegien diejenigen Beſtimmungen analogiſch zu be-
folgen, welche insbeſondere der Regierungs-Abtheilung für das Kirchen-
und Schulweſen, Hinſichts der von derſelben reſſortirenden Anſtalten
und Stiftungen, vorgeſchrieben worden ſind. — Dem Oberpräſidenten
wird überlaſſen, bei der Vermögens-Verwaltung ſolcher Anſtalten,
welche vom Provinzial-Schulcollegio reſſortiren, in vorkommenden Fällen
einen ſachverſtändigen Rath der betreffenden Regierung zuzuziehen.

Die größeren Regierungen theilen ſich in drei Abtheilungen, die
des Innern, die der directen Steuern, und die des Schulweſens und
der Kirchen-Verwaltung. Dieſe hat die §. 2. Nr. 6. und §. 18. der
Inſtruction von 1817. bezeichneten kirchlichen und Schul-Angelegen-
heiten zu bearbeiten, welche nicht dem Conſiſtorio und Provinzial-
Schulcollegio durch die Dienſt-Inſtruction vom 23. October 1817.
und Unſrer gegenwärtigen Ordre vorbehalten ſind.

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[461/0475] Conſiſtorien wird außer der Prüfung der evangeliſch-geiſtlichen Can- didaten (§. 2. Abſchnitt 3. der Inſtruction) auch deren Ordination hier- mit übertragen. — 3) Die Provinzial-Schulcollegien ſollen künftig zwar nur zur Anſtellung der Rectoren der gelehrten Schulen und der Di- rectoren der Schullehrer-Seminarien (§. 7. Abſchnitt 10. der Dienſt- Inſtruction) die Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii nachzuſuchen haben, jedoch ſind ſie verpflichtet, in vorkommenden Fällen deſſen An- weiſungen Hinſichts der neuen Anſtellung, der Beförderung oder Ver- ſetzung einzelner Individuen nachzukommen, demſelben auch auf Erfor- dern von eintretenden Vacanzen vor der Wiederbeſetzung der Stelle Anzeige zu machen. — 4) Unter Aufhebung der betreffenden Vorſchriften im §. 9. der frühern Inſtruction wird hiermit die geſammte Ver- mögensverwaltung und das Caſſen- und Rechnungsweſen der Gym- naſien, der gelehrten Schulen und der Schullehrer-Seminarien, ſowie der mit den vorgenannten Inſtituten in unmittelbarer Verbindung ſtehenden Erziehungs- und Unterrichts-Anſtalten, den Provinzial-Schul- collegien überwieſen; nicht weniger gehört zu deren Reſſort die Ver- waltung der bei dieſen Inſtituten befindlichen Stipendienfonds und des Königl. Collaturrechts. — Bei dem Etats-, Caſſen- und Rechnungs- weſen, ſowie bei der eigentlichen Vermögens-Verwaltung, haben die Provinzial-Schulcollegien diejenigen Beſtimmungen analogiſch zu be- folgen, welche insbeſondere der Regierungs-Abtheilung für das Kirchen- und Schulweſen, Hinſichts der von derſelben reſſortirenden Anſtalten und Stiftungen, vorgeſchrieben worden ſind. — Dem Oberpräſidenten wird überlaſſen, bei der Vermögens-Verwaltung ſolcher Anſtalten, welche vom Provinzial-Schulcollegio reſſortiren, in vorkommenden Fällen einen ſachverſtändigen Rath der betreffenden Regierung zuzuziehen. Die größeren Regierungen theilen ſich in drei Abtheilungen, die des Innern, die der directen Steuern, und die des Schulweſens und der Kirchen-Verwaltung. Dieſe hat die §. 2. Nr. 6. und §. 18. der Inſtruction von 1817. bezeichneten kirchlichen und Schul-Angelegen- heiten zu bearbeiten, welche nicht dem Conſiſtorio und Provinzial- Schulcollegio durch die Dienſt-Inſtruction vom 23. October 1817. und Unſrer gegenwärtigen Ordre vorbehalten ſind.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/475>, abgerufen am 22.11.2024.