Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.damit diese auch ihrerseits wegen Bewilligung des Urlaubs in Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In- wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf- sicht und Disciplin über die Geistlichen gebührt, ist in den §§. 3. und 4. bestimmt; 5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be- stehenden Landesgesetze bestimmten Grenzen; 6) die Ertheilung von Dispensationen in den bisher den Regierungen nachgelassenen Fällen (Consistorial-Instruction vom 23. October 1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Consistorien vorbe- halten, diese Dispensationsbefugniß, wo sich ein besonderes Be- dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, zu delegiren. §. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen §. 3. Den Regierungen verbleibt: 1) Die Regulirung des Interimisticums in streitigen Kirchen-, Pfarr- und Küsterbausachen; 2) die Aufsicht über die Kirchenbücher; 3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe; 4) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 5) die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro- nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In- stitute, sowie die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts- und Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens der dem landes- herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute; 6) die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht über deren amtliche und sittliche Führung und die damit verfassungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugnisse. Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die damit dieſe auch ihrerſeits wegen Bewilligung des Urlaubs in Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In- wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf- ſicht und Disciplin über die Geiſtlichen gebührt, iſt in den §§. 3. und 4. beſtimmt; 5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be- ſtehenden Landesgeſetze beſtimmten Grenzen; 6) die Ertheilung von Dispenſationen in den bisher den Regierungen nachgelaſſenen Fällen (Conſiſtorial-Inſtruction vom 23. October 1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Conſiſtorien vorbe- halten, dieſe Dispenſationsbefugniß, wo ſich ein beſonderes Be- dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung des Miniſters der geiſtlichen Angelegenheiten, zu delegiren. §. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen §. 3. Den Regierungen verbleibt: 1) Die Regulirung des Interimiſticums in ſtreitigen Kirchen-, Pfarr- und Küſterbauſachen; 2) die Aufſicht über die Kirchenbücher; 3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe; 4) die Anordnung und Vollſtreckung der zur Aufrechthaltung der äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorſchriften; 5) die Aufſicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro- nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In- ſtitute, ſowie die Ausübung der landesherrlichen Aufſichts- und Verwaltungsrechte in Anſehung des Vermögens der dem landes- herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Inſtitute; 6) die Ernennung oder Beſtätigung der für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens anzuſtellenden weltlichen Kirchenbedienten, ſowie die Aufſicht über deren amtliche und ſittliche Führung und die damit verfaſſungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugniſſe. 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damit dieſe auch ihrerſeits wegen Bewilligung des Urlaubs in
Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In-
wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf-
ſicht und Disciplin über die Geiſtlichen gebührt, iſt in den §§. 3.
und 4. beſtimmt;
5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be-
ſtehenden Landesgeſetze beſtimmten Grenzen;
6) die Ertheilung von Dispenſationen in den bisher den Regierungen
nachgelaſſenen Fällen (Conſiſtorial-Inſtruction vom 23. October
1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Conſiſtorien vorbe-
halten, dieſe Dispenſationsbefugniß, wo ſich ein beſonderes Be-
dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung
des Miniſters der geiſtlichen Angelegenheiten, zu delegiren.
§. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen
Kirchen wird das Ernennungsrecht zu den geiſtlichen Stellen der im
§. 1. unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten durch die Con-
ſiſtorien in Kraft Unſeres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt.
§. 3. Den Regierungen verbleibt:
1) Die Regulirung des Interimiſticums in ſtreitigen Kirchen-, Pfarr-
und Küſterbauſachen;
2) die Aufſicht über die Kirchenbücher;
3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe;
4) die Anordnung und Vollſtreckung der zur Aufrechthaltung der
äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorſchriften;
5) die Aufſicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro-
nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In-
ſtitute, ſowie die Ausübung der landesherrlichen Aufſichts- und
Verwaltungsrechte in Anſehung des Vermögens der dem landes-
herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen
und Inſtitute;
6) die Ernennung oder Beſtätigung der für die Verwaltung des
kirchlichen Vermögens anzuſtellenden weltlichen Kirchenbedienten,
ſowie die Aufſicht über deren amtliche und ſittliche Führung und
die damit verfaſſungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugniſſe.
Wo über das Vorhandenſein eines kirchlichen Bedürfniſſes oder die
Abmeſſung ſeines Umfanges Zweifel entſtehen, ingleichen wo es ſich
um die Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner
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