Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute (Nr. 5.) sich ergebenden Ueberschüsse handelt, haben sich die Regierungen mit den Consistorien in näheres Einvernehmen zu setzen.
§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten (§. 3.), sowie in Beziehung auf das Schulwesen, die Befugniß, die Geistlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweisungen und Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Obliegen- heiten anzuhalten.
§. 5. Zum gemeinschaftlichen Geschäftskreise der Consistorien und Regierungen gehören:
1) die Veränderungen bestehender, sowie die Einführung neuer Stol- gebühren-Taxen und
2) die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarr- bezirke.
Jede dieser Behörden ist befugt, die dazu erforderlichen Einlei- tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe selbstständig zu treffen. Es muß aber vor der in diesen Fällen allemal erforderlichen Berichterstattung an den Minister der geistlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörden eingeholt werden.
§. 6. Der Vorsitz in den Provinzialconsistorien soll mit dem Amte der Oberpräsidenten in Zukunft nicht von selbst und unmittelbar verbunden sein (Ordre vom 31. December 1825. zu B. 1.; Instruction für die Oberpräsidenten von demselben Tage §. 3.). Wir behalten Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des Vorsitzenden besonders zu bestimmen.
§. 7. Bei den Regierungen sollen zur Mitwirkung bei Bear- beitung der das Kirchen- und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten auch fernerhin geistliche Räthe angestellt werden.
Die bei den Regierungen angestellten evangelisch-geistlichen Räthe sind zugleich Mitglieder und Organe des Consistoriums (§. 46. Re- gierungs-Instruction vom 23. October 1817.) und werden von diesem von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen, um über solche Gegenstände zu berathen, welche für die Regierung und das Consistorium von gemeinsamen Interessen sind.
Auch sind die Consistorien befugt, einen bei der Regierung an- gestellten geistlichen Rath mit Genehmigung des Ministers der geist- lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Consisto-
Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Inſtitute (Nr. 5.) ſich ergebenden Ueberſchüſſe handelt, haben ſich die Regierungen mit den Conſiſtorien in näheres Einvernehmen zu ſetzen.
§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten (§. 3.), ſowie in Beziehung auf das Schulweſen, die Befugniß, die Geiſtlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweiſungen und Ordnungsſtrafen zur Erfüllung ihrer Obliegen- heiten anzuhalten.
§. 5. Zum gemeinſchaftlichen Geſchäftskreiſe der Conſiſtorien und Regierungen gehören:
1) die Veränderungen beſtehender, ſowie die Einführung neuer Stol- gebühren-Taxen und
2) die Veränderung beſtehender, ſowie die Bildung neuer Pfarr- bezirke.
Jede dieſer Behörden iſt befugt, die dazu erforderlichen Einlei- tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe ſelbſtſtändig zu treffen. Es muß aber vor der in dieſen Fällen allemal erforderlichen Berichterſtattung an den Miniſter der geiſtlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörden eingeholt werden.
§. 6. Der Vorſitz in den Provinzialconſiſtorien ſoll mit dem Amte der Oberpräſidenten in Zukunft nicht von ſelbſt und unmittelbar verbunden ſein (Ordre vom 31. December 1825. zu B. 1.; Inſtruction für die Oberpräſidenten von demſelben Tage §. 3.). Wir behalten Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des Vorſitzenden beſonders zu beſtimmen.
§. 7. Bei den Regierungen ſollen zur Mitwirkung bei Bear- beitung der das Kirchen- und Schulweſen betreffenden Angelegenheiten auch fernerhin geiſtliche Räthe angeſtellt werden.
Die bei den Regierungen angeſtellten evangeliſch-geiſtlichen Räthe ſind zugleich Mitglieder und Organe des Conſiſtoriums (§. 46. Re- gierungs-Inſtruction vom 23. October 1817.) und werden von dieſem von Zeit zu Zeit, mindeſtens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen, um über ſolche Gegenſtände zu berathen, welche für die Regierung und das Conſiſtorium von gemeinſamen Intereſſen ſind.
Auch ſind die Conſiſtorien befugt, einen bei der Regierung an- geſtellten geiſtlichen Rath mit Genehmigung des Miniſters der geiſt- lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Conſiſto-
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Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Inſtitute (Nr. 5.) ſich ergebenden
Ueberſchüſſe handelt, haben ſich die Regierungen mit den Conſiſtorien
in näheres Einvernehmen zu ſetzen.
§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen
Angelegenheiten (§. 3.), ſowie in Beziehung auf das Schulweſen,
die Befugniß, die Geiſtlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen,
Zurechtweiſungen und Ordnungsſtrafen zur Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten anzuhalten.
§. 5. Zum gemeinſchaftlichen Geſchäftskreiſe der Conſiſtorien und
Regierungen gehören:
1) die Veränderungen beſtehender, ſowie die Einführung neuer Stol-
gebühren-Taxen und
2) die Veränderung beſtehender, ſowie die Bildung neuer Pfarr-
bezirke.
Jede dieſer Behörden iſt befugt, die dazu erforderlichen Einlei-
tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe ſelbſtſtändig zu
treffen. Es muß aber vor der in dieſen Fällen allemal erforderlichen
Berichterſtattung an den Miniſter der geiſtlichen Angelegenheiten die
Erklärung der andern Behörden eingeholt werden.
§. 6. Der Vorſitz in den Provinzialconſiſtorien ſoll mit dem
Amte der Oberpräſidenten in Zukunft nicht von ſelbſt und unmittelbar
verbunden ſein (Ordre vom 31. December 1825. zu B. 1.; Inſtruction
für die Oberpräſidenten von demſelben Tage §. 3.). Wir behalten
Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des
Vorſitzenden beſonders zu beſtimmen.
§. 7. Bei den Regierungen ſollen zur Mitwirkung bei Bear-
beitung der das Kirchen- und Schulweſen betreffenden Angelegenheiten
auch fernerhin geiſtliche Räthe angeſtellt werden.
Die bei den Regierungen angeſtellten evangeliſch-geiſtlichen Räthe
ſind zugleich Mitglieder und Organe des Conſiſtoriums (§. 46. Re-
gierungs-Inſtruction vom 23. October 1817.) und werden von dieſem
von Zeit zu Zeit, mindeſtens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen,
um über ſolche Gegenſtände zu berathen, welche für die Regierung
und das Conſiſtorium von gemeinſamen Intereſſen ſind.
Auch ſind die Conſiſtorien befugt, einen bei der Regierung an-
geſtellten geiſtlichen Rath mit Genehmigung des Miniſters der geiſt-
lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Conſiſto-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/478>, abgerufen am 22.11.2024.
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