Amtspflicht von dem Beamten in der Absicht verübt worden ist, sich oder Andern Vortheil zu verschaffen, oder dem Staate oder einem Andern Nachtheil zuzufügen.
Andere Fälle einer vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht sollen, insofern sie nicht nach §. 2. zu den Amtsverbrechen zu rechnen sind, im Disciplinarwege geahndet werden.
§. 5. Wegen eines Amtsverbrechens darf die gerichtliche Unter- suchung nur auf den Antrag der vorgesetzten Dienstbehörde eingeleitet werden.
Zu diesem Antrage ist, wenn der Angeschuldigte zu den Mitglie- dern einer Provinzialbehörde gehört, oder mit den Räthen der Landes- collegien in gleichem Range steht, nur der Verwaltungschef, außer diesem Falle aber die vorgesetzte Provinzialdienstbehörde befugt.
Ist in einem Falle, in welchem zu der gerichtlichen Untersuchung der Antrag des Verwaltungschefs erforderlich ist, Gefahr im Verzuge, so kann die Provinzialdienstbehörde die Einleitung der Untersuchung vorläufig veranlassen, sie muß aber darüber sofort an den Verwaltungs- chef berichten und dessen Genehmigung dem Gerichte nachbringen, welches bei Versagung derselben das Verfahren einzustellen hat.
Den Provinzialdienstbehörden sind hiebei diejenigen Centralbehör- den gleich zu achten, welche Uns nicht unmittelbar, sondern zunächst den Ministerien oder besonderen Verwaltungschefs untergeordnet sind.
§. 6. Ist ein Beamter im Ressort verschiedener Dienstbehörden angestellt, so muß der Antrag auf gerichtliche Untersuchung von der- jenigen Dienstbehörde ausgehen, in deren Ressort das Amtsverbrechen verübt worden ist.
§. 7. Das Gesetz vom 25. April 1835. über die Competenz der Dienst- und Gerichtsbehörden zur Untersuchung der von Staatsbe- amten im Amte verübten Ehrenkränkungen wird aufgehoben. Es muß jedoch, wenn ein Beamter wegen einer solchen Ehrenkränkung gericht- lich belangt wird, nach Beendigung der vorläufigen Ermittelungen und vor förmlicher Eröffnung der Untersuchung die Dienstbehörde des Be- amten mit ihrer Erklärung darüber gehört werden, ob der Beamte sich in Beziehung auf die ihm angeschuldigte Handlung einer Ueber- schreitung der Amtsbefugnisse schuldig gemacht hat.
Ist die Ehrenkränkung zwischen vorgesetzten und untergebenen Beamten vorgefallen, und nicht mit Thätlichkeiten verbunden gewesen,
Amtspflicht von dem Beamten in der Abſicht verübt worden iſt, ſich oder Andern Vortheil zu verſchaffen, oder dem Staate oder einem Andern Nachtheil zuzufügen.
Andere Fälle einer vorſätzlichen Verletzung der Amtspflicht ſollen, inſofern ſie nicht nach §. 2. zu den Amtsverbrechen zu rechnen ſind, im Disciplinarwege geahndet werden.
§. 5. Wegen eines Amtsverbrechens darf die gerichtliche Unter- ſuchung nur auf den Antrag der vorgeſetzten Dienſtbehörde eingeleitet werden.
Zu dieſem Antrage iſt, wenn der Angeſchuldigte zu den Mitglie- dern einer Provinzialbehörde gehört, oder mit den Räthen der Landes- collegien in gleichem Range ſteht, nur der Verwaltungschef, außer dieſem Falle aber die vorgeſetzte Provinzialdienſtbehörde befugt.
Iſt in einem Falle, in welchem zu der gerichtlichen Unterſuchung der Antrag des Verwaltungschefs erforderlich iſt, Gefahr im Verzuge, ſo kann die Provinzialdienſtbehörde die Einleitung der Unterſuchung vorläufig veranlaſſen, ſie muß aber darüber ſofort an den Verwaltungs- chef berichten und deſſen Genehmigung dem Gerichte nachbringen, welches bei Verſagung derſelben das Verfahren einzuſtellen hat.
Den Provinzialdienſtbehörden ſind hiebei diejenigen Centralbehör- den gleich zu achten, welche Uns nicht unmittelbar, ſondern zunächſt den Miniſterien oder beſonderen Verwaltungschefs untergeordnet ſind.
§. 6. Iſt ein Beamter im Reſſort verſchiedener Dienſtbehörden angeſtellt, ſo muß der Antrag auf gerichtliche Unterſuchung von der- jenigen Dienſtbehörde ausgehen, in deren Reſſort das Amtsverbrechen verübt worden iſt.
§. 7. Das Geſetz vom 25. April 1835. über die Competenz der Dienſt- und Gerichtsbehörden zur Unterſuchung der von Staatsbe- amten im Amte verübten Ehrenkränkungen wird aufgehoben. Es muß jedoch, wenn ein Beamter wegen einer ſolchen Ehrenkränkung gericht- lich belangt wird, nach Beendigung der vorläufigen Ermittelungen und vor förmlicher Eröffnung der Unterſuchung die Dienſtbehörde des Be- amten mit ihrer Erklärung darüber gehört werden, ob der Beamte ſich in Beziehung auf die ihm angeſchuldigte Handlung einer Ueber- ſchreitung der Amtsbefugniſſe ſchuldig gemacht hat.
Iſt die Ehrenkränkung zwiſchen vorgeſetzten und untergebenen Beamten vorgefallen, und nicht mit Thätlichkeiten verbunden geweſen,
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Amtspflicht von dem Beamten in der Abſicht verübt worden iſt, ſich
oder Andern Vortheil zu verſchaffen, oder dem Staate oder einem
Andern Nachtheil zuzufügen.
Andere Fälle einer vorſätzlichen Verletzung der Amtspflicht ſollen,
inſofern ſie nicht nach §. 2. zu den Amtsverbrechen zu rechnen ſind,
im Disciplinarwege geahndet werden.
§. 5. Wegen eines Amtsverbrechens darf die gerichtliche Unter-
ſuchung nur auf den Antrag der vorgeſetzten Dienſtbehörde eingeleitet
werden.
Zu dieſem Antrage iſt, wenn der Angeſchuldigte zu den Mitglie-
dern einer Provinzialbehörde gehört, oder mit den Räthen der Landes-
collegien in gleichem Range ſteht, nur der Verwaltungschef, außer
dieſem Falle aber die vorgeſetzte Provinzialdienſtbehörde befugt.
Iſt in einem Falle, in welchem zu der gerichtlichen Unterſuchung
der Antrag des Verwaltungschefs erforderlich iſt, Gefahr im Verzuge,
ſo kann die Provinzialdienſtbehörde die Einleitung der Unterſuchung
vorläufig veranlaſſen, ſie muß aber darüber ſofort an den Verwaltungs-
chef berichten und deſſen Genehmigung dem Gerichte nachbringen,
welches bei Verſagung derſelben das Verfahren einzuſtellen hat.
Den Provinzialdienſtbehörden ſind hiebei diejenigen Centralbehör-
den gleich zu achten, welche Uns nicht unmittelbar, ſondern zunächſt
den Miniſterien oder beſonderen Verwaltungschefs untergeordnet ſind.
§. 6. Iſt ein Beamter im Reſſort verſchiedener Dienſtbehörden
angeſtellt, ſo muß der Antrag auf gerichtliche Unterſuchung von der-
jenigen Dienſtbehörde ausgehen, in deren Reſſort das Amtsverbrechen
verübt worden iſt.
§. 7. Das Geſetz vom 25. April 1835. über die Competenz der
Dienſt- und Gerichtsbehörden zur Unterſuchung der von Staatsbe-
amten im Amte verübten Ehrenkränkungen wird aufgehoben. Es muß
jedoch, wenn ein Beamter wegen einer ſolchen Ehrenkränkung gericht-
lich belangt wird, nach Beendigung der vorläufigen Ermittelungen und
vor förmlicher Eröffnung der Unterſuchung die Dienſtbehörde des Be-
amten mit ihrer Erklärung darüber gehört werden, ob der Beamte
ſich in Beziehung auf die ihm angeſchuldigte Handlung einer Ueber-
ſchreitung der Amtsbefugniſſe ſchuldig gemacht hat.
Iſt die Ehrenkränkung zwiſchen vorgeſetzten und untergebenen
Beamten vorgefallen, und nicht mit Thätlichkeiten verbunden geweſen,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/480>, abgerufen am 22.11.2024.
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