so wird solche im Disciplinarwege gerügt, es bleibt aber der vorge- setzten Behörde vorbehalten, die Sache den Gerichten zur Bestrafung zu überweisen.
§. 8. In den Untersuchungen gegen Grenzaufsichts-Beamte und Forst- und Jagdbeamte wegen Mißbrauchs der Waffen, verbleibt es bei dem durch die Gesetze vom 28. Juni 1834. und vom 31. März 1837. vorgeschriebenen Verfahren.
§. 9. Gegen Geistliche findet die gerichtliche Untersuchung nur wegen solcher Amtsvergehen Statt, welche das bürgerliche Gesetz mit Strafe bedroht, wegen dieser Vergehen aber, sofern sie nicht bloß zu einer Ordnungsstrafe sich eignen, ohne Unterschied, ob das Ver- gehen mit der Amtsentsetzung bedroht ist oder nicht. -- Das im §. 500. Tit. 20. Th. II. A. L.-R. bezeichnete Vergehen, so wie die im §. 499. a. a. O. erwähnten Vergehungen, sofern mit denselben nicht ein gemeines Verbrechen verbunden ist, bleiben jedoch der Be- strafung im Disciplinarwege vorbehalten.
Zu dem Antrage auf gerichtliche Untersuchung ist nur der Minister der geistlichen Angelegenheiten berechtigt.
§. 10. Treffen mit einem gemeinen Verbrechen oder mit einem Amtsverbrechen Disciplinarvergehen zusammen, so ist zunächst wegen der Verbrechen die gerichtliche Untersuchung einzuleiten. Wird in dieser auf Amtsentsetzung erkannt, so findet wegen der Disciplinar- vergehen ein weiteres Strafverfahren nicht Statt. Wird dagegen nicht auf Amtsentsetzung erkannt, so bleibt die besondere Ahndung der Ver- gehen im Disciplinarwege vorbehalten.
§. 11. Ist wegen einer Verletzung der Amtspflicht die gericht- liche Untersuchung eingeleitet worden, und der Richter findet demnächst, daß die Pflichtverletzung nicht als ein Amtsverbrechen, sondern nur als ein Disciplinarvergehen zu betrachten sei, so ist der Angeschuldigte von der Anklage wegen des Amtsverbrechens zu entbinden, wegen des Disciplinarvergehens aber der Dienstbehörde zur Bestrafung zu über- weisen.
§. 12. Ist die Handlung, welche Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung war, von dem Richter zwar an sich für ein Amtsver- brechen oder ein gemeines Verbrechen erachtet, nach der Beschaffenheit des Falles aber die Anwendung einer Strafe überhaupt nicht oder doch die Strafe der Cassation oder Amtsentsetzung nicht gegründet
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ſo wird ſolche im Disciplinarwege gerügt, es bleibt aber der vorge- ſetzten Behörde vorbehalten, die Sache den Gerichten zur Beſtrafung zu überweiſen.
§. 8. In den Unterſuchungen gegen Grenzaufſichts-Beamte und Forſt- und Jagdbeamte wegen Mißbrauchs der Waffen, verbleibt es bei dem durch die Geſetze vom 28. Juni 1834. und vom 31. März 1837. vorgeſchriebenen Verfahren.
§. 9. Gegen Geiſtliche findet die gerichtliche Unterſuchung nur wegen ſolcher Amtsvergehen Statt, welche das bürgerliche Geſetz mit Strafe bedroht, wegen dieſer Vergehen aber, ſofern ſie nicht bloß zu einer Ordnungsſtrafe ſich eignen, ohne Unterſchied, ob das Ver- gehen mit der Amtsentſetzung bedroht iſt oder nicht. — Das im §. 500. Tit. 20. Th. II. A. L.-R. bezeichnete Vergehen, ſo wie die im §. 499. a. a. O. erwähnten Vergehungen, ſofern mit denſelben nicht ein gemeines Verbrechen verbunden iſt, bleiben jedoch der Be- ſtrafung im Disciplinarwege vorbehalten.
Zu dem Antrage auf gerichtliche Unterſuchung iſt nur der Miniſter der geiſtlichen Angelegenheiten berechtigt.
§. 10. Treffen mit einem gemeinen Verbrechen oder mit einem Amtsverbrechen Disciplinarvergehen zuſammen, ſo iſt zunächſt wegen der Verbrechen die gerichtliche Unterſuchung einzuleiten. Wird in dieſer auf Amtsentſetzung erkannt, ſo findet wegen der Disciplinar- vergehen ein weiteres Strafverfahren nicht Statt. Wird dagegen nicht auf Amtsentſetzung erkannt, ſo bleibt die beſondere Ahndung der Ver- gehen im Disciplinarwege vorbehalten.
§. 11. Iſt wegen einer Verletzung der Amtspflicht die gericht- liche Unterſuchung eingeleitet worden, und der Richter findet demnächſt, daß die Pflichtverletzung nicht als ein Amtsverbrechen, ſondern nur als ein Disciplinarvergehen zu betrachten ſei, ſo iſt der Angeſchuldigte von der Anklage wegen des Amtsverbrechens zu entbinden, wegen des Disciplinarvergehens aber der Dienſtbehörde zur Beſtrafung zu über- weiſen.
§. 12. Iſt die Handlung, welche Gegenſtand der gerichtlichen Unterſuchung war, von dem Richter zwar an ſich für ein Amtsver- brechen oder ein gemeines Verbrechen erachtet, nach der Beſchaffenheit des Falles aber die Anwendung einer Strafe überhaupt nicht oder doch die Strafe der Caſſation oder Amtsentſetzung nicht gegründet
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ſo wird ſolche im Disciplinarwege gerügt, es bleibt aber der vorge-
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zu überweiſen.
§. 8. In den Unterſuchungen gegen Grenzaufſichts-Beamte und
Forſt- und Jagdbeamte wegen Mißbrauchs der Waffen, verbleibt es
bei dem durch die Geſetze vom 28. Juni 1834. und vom 31. März 1837.
vorgeſchriebenen Verfahren.
§. 9. Gegen Geiſtliche findet die gerichtliche Unterſuchung
nur wegen ſolcher Amtsvergehen Statt, welche das bürgerliche Geſetz
mit Strafe bedroht, wegen dieſer Vergehen aber, ſofern ſie nicht bloß
zu einer Ordnungsſtrafe ſich eignen, ohne Unterſchied, ob das Ver-
gehen mit der Amtsentſetzung bedroht iſt oder nicht. — Das im
§. 500. Tit. 20. Th. II. A. L.-R. bezeichnete Vergehen, ſo wie die
im §. 499. a. a. O. erwähnten Vergehungen, ſofern mit denſelben
nicht ein gemeines Verbrechen verbunden iſt, bleiben jedoch der Be-
ſtrafung im Disciplinarwege vorbehalten.
Zu dem Antrage auf gerichtliche Unterſuchung iſt nur der Miniſter
der geiſtlichen Angelegenheiten berechtigt.
§. 10. Treffen mit einem gemeinen Verbrechen oder mit einem
Amtsverbrechen Disciplinarvergehen zuſammen, ſo iſt zunächſt wegen
der Verbrechen die gerichtliche Unterſuchung einzuleiten. Wird in
dieſer auf Amtsentſetzung erkannt, ſo findet wegen der Disciplinar-
vergehen ein weiteres Strafverfahren nicht Statt. Wird dagegen nicht
auf Amtsentſetzung erkannt, ſo bleibt die beſondere Ahndung der Ver-
gehen im Disciplinarwege vorbehalten.
§. 11. Iſt wegen einer Verletzung der Amtspflicht die gericht-
liche Unterſuchung eingeleitet worden, und der Richter findet demnächſt,
daß die Pflichtverletzung nicht als ein Amtsverbrechen, ſondern nur
als ein Disciplinarvergehen zu betrachten ſei, ſo iſt der Angeſchuldigte
von der Anklage wegen des Amtsverbrechens zu entbinden, wegen des
Disciplinarvergehens aber der Dienſtbehörde zur Beſtrafung zu über-
weiſen.
§. 12. Iſt die Handlung, welche Gegenſtand der gerichtlichen
Unterſuchung war, von dem Richter zwar an ſich für ein Amtsver-
brechen oder ein gemeines Verbrechen erachtet, nach der Beſchaffenheit
des Falles aber die Anwendung einer Strafe überhaupt nicht oder
doch die Strafe der Caſſation oder Amtsentſetzung nicht gegründet
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/481>, abgerufen am 22.11.2024.
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