Maaßstab läßt sich keine generelle Vorschrift geben, doch wird es den Orts-Polizeibehörden und dem Landrathe meistens nicht schwer werden, das Heranziehen des Einzelnen in einem billigen Verhältnisse zu dem Besitzthum, das er hat, oder zu der Nahrung, welche er treibt, zu reguliren. Die Grund- und Classensteuer braucht dagegen nicht noth- wendig als Repartitionsmaaßstab angelegt zu werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß in allen Fällen gegen derartige Feststellungen der Rechtsweg insoweit unverschränkt bleibt, als derselbe überhaupt gegen allgemeine Anlagen nach Vorschrift der Gesetze zulässig ist.
20.
Rescr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beschaffung von Unterrichts- mitteln für Kinder armer Eltern.
Der Königl. Regierung wird in Bescheidung auf den Bericht vom 21. Februar d. J., die Verpflichtung zur Anschaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer Eltern betreffend, hierdurch eröffnet, daß in Folge derjenigen gesetzlichen Vorschriften, Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 2. §§. 75. 108. Tit. 12. §§. 43--48., vermöge deren einem jeden im schulfähigen Alter stehenden Kinde der Unterricht in der Religion und in den gemeinen Elementar-Kenntnissen, als geringstes Maaß der Erziehung für seine nachmaligen bürgerlichen Verhältnisse, zugewendet werden muß, es keinem Anstande unterliegt, daß für Kinder unvermögender Eltern diese Sorge sowohl durch Ent- richtung des Schulgeldes, wo nicht durch die bestehende Schuleinrich- tung schon anderweitig die Uebertragung desselben vorgesehen ist, als auch durch Versehung mit den nöthigen Büchern und andern Lehr- mitteln, bei Ermangelung etwa besonderer hierzu gewidmeter Stif- tungen, als ein Theil der Armenpflege von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere nach bestehenden Rechten obliegt. Es ist hiebei jedoch andererseits darauf zu halten, daß in gleicher Weise, wie die Verbindlichkeit zur Armenpflege sich überhaupt nur auf Gewäh- rung der Nothdurft beschränkt, so auch die obenbemerkten Anforderungen der Erziehungssorge nur auf die Mittel für den vorbezeichneten ge- wöhnlichen Elementar-Unterricht sich beschränken müssen, und jede
Maaßſtab läßt ſich keine generelle Vorſchrift geben, doch wird es den Orts-Polizeibehörden und dem Landrathe meiſtens nicht ſchwer werden, das Heranziehen des Einzelnen in einem billigen Verhältniſſe zu dem Beſitzthum, das er hat, oder zu der Nahrung, welche er treibt, zu reguliren. Die Grund- und Claſſenſteuer braucht dagegen nicht noth- wendig als Repartitionsmaaßſtab angelegt zu werden.
Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß in allen Fällen gegen derartige Feſtſtellungen der Rechtsweg inſoweit unverſchränkt bleibt, als derſelbe überhaupt gegen allgemeine Anlagen nach Vorſchrift der Geſetze zuläſſig iſt.
20.
Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beſchaffung von Unterrichts- mitteln für Kinder armer Eltern.
Der Königl. Regierung wird in Beſcheidung auf den Bericht vom 21. Februar d. J., die Verpflichtung zur Anſchaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer Eltern betreffend, hierdurch eröffnet, daß in Folge derjenigen geſetzlichen Vorſchriften, Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 2. §§. 75. 108. Tit. 12. §§. 43—48., vermöge deren einem jeden im ſchulfähigen Alter ſtehenden Kinde der Unterricht in der Religion und in den gemeinen Elementar-Kenntniſſen, als geringſtes Maaß der Erziehung für ſeine nachmaligen bürgerlichen Verhältniſſe, zugewendet werden muß, es keinem Anſtande unterliegt, daß für Kinder unvermögender Eltern dieſe Sorge ſowohl durch Ent- richtung des Schulgeldes, wo nicht durch die beſtehende Schuleinrich- tung ſchon anderweitig die Uebertragung deſſelben vorgeſehen iſt, als auch durch Verſehung mit den nöthigen Büchern und andern Lehr- mitteln, bei Ermangelung etwa beſonderer hierzu gewidmeter Stif- tungen, als ein Theil der Armenpflege von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere nach beſtehenden Rechten obliegt. Es iſt hiebei jedoch andererſeits darauf zu halten, daß in gleicher Weiſe, wie die Verbindlichkeit zur Armenpflege ſich überhaupt nur auf Gewäh- rung der Nothdurft beſchränkt, ſo auch die obenbemerkten Anforderungen der Erziehungsſorge nur auf die Mittel für den vorbezeichneten ge- wöhnlichen Elementar-Unterricht ſich beſchränken müſſen, und jede
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Maaßſtab läßt ſich keine generelle Vorſchrift geben, doch wird es den
Orts-Polizeibehörden und dem Landrathe meiſtens nicht ſchwer werden,
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Beſitzthum, das er hat, oder zu der Nahrung, welche er treibt, zu
reguliren. Die Grund- und Claſſenſteuer braucht dagegen nicht noth-
wendig als Repartitionsmaaßſtab angelegt zu werden.
Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß in allen Fällen gegen
derartige Feſtſtellungen der Rechtsweg inſoweit unverſchränkt bleibt,
als derſelbe überhaupt gegen allgemeine Anlagen nach Vorſchrift der
Geſetze zuläſſig iſt.
20.
Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr.
die Verpflichtung zur Beſchaffung von Unterrichts-
mitteln für Kinder armer Eltern.
Der Königl. Regierung wird in Beſcheidung auf den Bericht vom
21. Februar d. J.,
die Verpflichtung zur Anſchaffung von Unterrichtsmitteln für
Kinder armer Eltern betreffend,
hierdurch eröffnet, daß in Folge derjenigen geſetzlichen Vorſchriften,
Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 2. §§. 75. 108. Tit. 12. §§. 43—48.,
vermöge deren einem jeden im ſchulfähigen Alter ſtehenden Kinde der
Unterricht in der Religion und in den gemeinen Elementar-Kenntniſſen,
als geringſtes Maaß der Erziehung für ſeine nachmaligen bürgerlichen
Verhältniſſe, zugewendet werden muß, es keinem Anſtande unterliegt,
daß für Kinder unvermögender Eltern dieſe Sorge ſowohl durch Ent-
richtung des Schulgeldes, wo nicht durch die beſtehende Schuleinrich-
tung ſchon anderweitig die Uebertragung deſſelben vorgeſehen iſt, als
auch durch Verſehung mit den nöthigen Büchern und andern Lehr-
mitteln, bei Ermangelung etwa beſonderer hierzu gewidmeter Stif-
tungen, als ein Theil der Armenpflege von demjenigen übernommen
werden muß, welchem die letztere nach beſtehenden Rechten obliegt.
Es iſt hiebei jedoch andererſeits darauf zu halten, daß in gleicher Weiſe,
wie die Verbindlichkeit zur Armenpflege ſich überhaupt nur auf Gewäh-
rung der Nothdurft beſchränkt, ſo auch die obenbemerkten Anforderungen
der Erziehungsſorge nur auf die Mittel für den vorbezeichneten ge-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/490>, abgerufen am 22.11.2024.
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