weiter gehende Begünstigung dem Kinde nur mittelst Beistandes milder Stiftungen, oder durch sonstige freie Wohlthaten zugewendet werden kann.
21.
Rescr. v. 18. August 1837. (Ergänz. B. 5. S. 871.), betr. die Verpflichtung der Gutsherrschaft zur Unterstützung der Tagelöhner etc. rücksichtlich der Schulkosten.
Ew. Exc. wünschen zufolge des geehrtesten Schreibens v. 2. d. M. meine Meinung darüber zu vernehmen, ob aus dem §. 33. Thl. II. Tit. 12. des A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit die subsidiarische Verpflichtung der Gutsherrschaft, für den Schulunter- richt der Kinder ihrer Tagelöhner und Arbeitsleute zu sorgen und die- selben bei der Einrichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unter- stützen, gefolgert werden kann.
Es scheint mir nicht zweifelhaft, daß die Bestimmung des §. 33. l. c., wonach Gutsherrschaften auf dem Lande verpflichtet sind, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages zur Unterhaltung der Orts-Schullehrer ganz oder zum Theil auf eine Zeitlang unvermögend sind, dabei nach Nothdurft zu unterstützen, mit dem Verhältniß der Erb-Unterthänigkeit nicht in unzertrennlicher Ver- bindung steht. Dies ergiebt sich zunächst schon aus folgender Ver- gleichung der gesetzlichen Vorschriften: Der allegirte §. 33. steht in dem genauesten Zusammenhange mit den §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. des A. L.-R., wonach eine jede Gutsherrschaft schuldig ist, sich ihrer Unterthanen in vorkommenden Nothfällen werkthätig anzu- nehmen und besonders für eine gute und christliche Erziehung der Kinder ihrer Unterthanen zu sorgen. Diese gesetzlichen Bestimmungen folgen unmittelbar auf solche Vorschriften §§. 113--121., welche die Schutzunterthanen, also Personen betreffen, die sich zu der Gutsherr- schaft in keinem erbunterthänigen Verhältnisse befinden, sondern nach §. 118. l. c. als Tagelöhner behandelt werden sollen. Der Zusammen- hang lehrt, daß die nun folgenden allgemeinen Pflichten der Guts- herrschaften, und insbesondere die §§. 122. und 125., auch auf die Schutzunterthanen sich beziehen, und es muß schon daraus gefolgert werden, daß auch noch jetzt nach erfolgter Aufhebung der Erbunter- thänigkeit die Verpflichtung der Gutsherrschaft, für den Schulunterricht und für die Erziehung der Kinder ihrer Arbeiter zu sorgen, fortdauert.
weiter gehende Begünſtigung dem Kinde nur mittelſt Beiſtandes milder Stiftungen, oder durch ſonſtige freie Wohlthaten zugewendet werden kann.
21.
Reſcr. v. 18. Auguſt 1837. (Ergänz. B. 5. S. 871.), betr. die Verpflichtung der Gutsherrſchaft zur Unterſtützung der Tagelöhner ꝛc. rückſichtlich der Schulkoſten.
Ew. Exc. wünſchen zufolge des geehrteſten Schreibens v. 2. d. M. meine Meinung darüber zu vernehmen, ob aus dem §. 33. Thl. II. Tit. 12. des A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit die ſubſidiariſche Verpflichtung der Gutsherrſchaft, für den Schulunter- richt der Kinder ihrer Tagelöhner und Arbeitsleute zu ſorgen und die- ſelben bei der Einrichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unter- ſtützen, gefolgert werden kann.
Es ſcheint mir nicht zweifelhaft, daß die Beſtimmung des §. 33. l. c., wonach Gutsherrſchaften auf dem Lande verpflichtet ſind, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres ſchuldigen Beitrages zur Unterhaltung der Orts-Schullehrer ganz oder zum Theil auf eine Zeitlang unvermögend ſind, dabei nach Nothdurft zu unterſtützen, mit dem Verhältniß der Erb-Unterthänigkeit nicht in unzertrennlicher Ver- bindung ſteht. Dies ergiebt ſich zunächſt ſchon aus folgender Ver- gleichung der geſetzlichen Vorſchriften: Der allegirte §. 33. ſteht in dem genaueſten Zuſammenhange mit den §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. des A. L.-R., wonach eine jede Gutsherrſchaft ſchuldig iſt, ſich ihrer Unterthanen in vorkommenden Nothfällen werkthätig anzu- nehmen und beſonders für eine gute und chriſtliche Erziehung der Kinder ihrer Unterthanen zu ſorgen. Dieſe geſetzlichen Beſtimmungen folgen unmittelbar auf ſolche Vorſchriften §§. 113—121., welche die Schutzunterthanen, alſo Perſonen betreffen, die ſich zu der Gutsherr- ſchaft in keinem erbunterthänigen Verhältniſſe befinden, ſondern nach §. 118. l. c. als Tagelöhner behandelt werden ſollen. Der Zuſammen- hang lehrt, daß die nun folgenden allgemeinen Pflichten der Guts- herrſchaften, und insbeſondere die §§. 122. und 125., auch auf die Schutzunterthanen ſich beziehen, und es muß ſchon daraus gefolgert werden, daß auch noch jetzt nach erfolgter Aufhebung der Erbunter- thänigkeit die Verpflichtung der Gutsherrſchaft, für den Schulunterricht und für die Erziehung der Kinder ihrer Arbeiter zu ſorgen, fortdauert.
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[477/0491]
weiter gehende Begünſtigung dem Kinde nur mittelſt Beiſtandes
milder Stiftungen, oder durch ſonſtige freie Wohlthaten zugewendet
werden kann.
21.
Reſcr. v. 18. Auguſt 1837. (Ergänz. B. 5. S. 871.), betr. die
Verpflichtung der Gutsherrſchaft zur Unterſtützung
der Tagelöhner ꝛc. rückſichtlich der Schulkoſten.
Ew. Exc. wünſchen zufolge des geehrteſten Schreibens v. 2. d. M.
meine Meinung darüber zu vernehmen, ob aus dem §. 33. Thl. II.
Tit. 12. des A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit
die ſubſidiariſche Verpflichtung der Gutsherrſchaft, für den Schulunter-
richt der Kinder ihrer Tagelöhner und Arbeitsleute zu ſorgen und die-
ſelben bei der Einrichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unter-
ſtützen, gefolgert werden kann.
Es ſcheint mir nicht zweifelhaft, daß die Beſtimmung des §. 33.
l. c., wonach Gutsherrſchaften auf dem Lande verpflichtet ſind, ihre
Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres ſchuldigen Beitrages zur
Unterhaltung der Orts-Schullehrer ganz oder zum Theil auf eine
Zeitlang unvermögend ſind, dabei nach Nothdurft zu unterſtützen, mit
dem Verhältniß der Erb-Unterthänigkeit nicht in unzertrennlicher Ver-
bindung ſteht. Dies ergiebt ſich zunächſt ſchon aus folgender Ver-
gleichung der geſetzlichen Vorſchriften: Der allegirte §. 33. ſteht in
dem genaueſten Zuſammenhange mit den §§. 122. und 125. Thl. II.
Tit. 7. des A. L.-R., wonach eine jede Gutsherrſchaft ſchuldig iſt,
ſich ihrer Unterthanen in vorkommenden Nothfällen werkthätig anzu-
nehmen und beſonders für eine gute und chriſtliche Erziehung der
Kinder ihrer Unterthanen zu ſorgen. Dieſe geſetzlichen Beſtimmungen
folgen unmittelbar auf ſolche Vorſchriften §§. 113—121., welche die
Schutzunterthanen, alſo Perſonen betreffen, die ſich zu der Gutsherr-
ſchaft in keinem erbunterthänigen Verhältniſſe befinden, ſondern nach
§. 118. l. c. als Tagelöhner behandelt werden ſollen. Der Zuſammen-
hang lehrt, daß die nun folgenden allgemeinen Pflichten der Guts-
herrſchaften, und insbeſondere die §§. 122. und 125., auch auf die
Schutzunterthanen ſich beziehen, und es muß ſchon daraus gefolgert
werden, daß auch noch jetzt nach erfolgter Aufhebung der Erbunter-
thänigkeit die Verpflichtung der Gutsherrſchaft, für den Schulunterricht
und für die Erziehung der Kinder ihrer Arbeiter zu ſorgen, fortdauert.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/491>, abgerufen am 22.11.2024.
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