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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Gefallen die Unterrichtsbücher erwählet oder dergleichen selbst gemacht
und drucken lassen; wodurch jedoch die Kinder, besonders wenn die
Eltern den Ort ihrer Wohnung verändert haben, im Lernen sehr con-
fundiret werden, so wollen wir, daß ins Künftige in allen Landschulen
sowohl, wo wir selbst die jura Patronatus haben, als auch wo
Adliche oder Magistrate und andere Personen Patronen sind, keine an-
dere Lehrbücher in den Landschulen und bei den Catechisationen, als
die von unseren Consistorien verordnet und approbirt worden, sollen
gebraucht werden. Dahin gehören nach Maaßgebung der Umstände
auf dem Lande und in den Amts-Städten das Neue Testament, die
Gebetsübung genannt, darin nicht nur die Eintheilung eines jeden
Buchs befindlich, sondern auch der Hauptinhalt eines jeden Capitels
in ein Gebet verfasset ist, um der Jugend an die Hand zu geben,
wie sie die aus dem Worte Gottes gelesenen Wahrheiten in ein Gebet
fassen und darüber Gott anrufen sollen. Hiernächst die Hallische oder
Berlinische Bibel, welche in den Parallellen sowohl als Paginis über-
kommen; ferner der zergliederte sowohl als der erklärte Catechismus
Luthers; der Inhalt der biblischen Bücher; die christliche Lehre im
Zusammenhange; das Berlinische Buchstabir- und Lesebuch; das All-
gemeine von Gott, von der Welt und dem Menschen und das Lehr-
büchlein zum Unterricht der Kinder auf dem Lande in allerhand nö-
thigen und nützlichen Dingen.

§. 21. Diesemnach sollen nicht nur einerlei Bücher in der Schule
gebraucht werden, sondern die Prediger und Schulmeister müssen auch
besonders darauf sehen, daß ein jedes Kind sein eigenes Buch habe,
so daß nicht eines beim andern ins Buch einsehen darf. Wenn den
armen Kindern aus den Kirchenmitteln oder aus einer andern Gemeine-
Casse Bücher frei angeschafft werden, so brauchen sie dieselben zwar
in der Schule, es wird ihnen aber nicht erlaubt, solche mit sich nach
Hause zu nehmen, sondern der Schulmeister nimmt sie bei dem Schluß
der Schulstunden in seine Verwahrung und muß darüber ein Inven-
tarium gehalten werden, so daß sie beständig bei der Schule verbleiben.

§. 22. Die Disciplin muß weislich geschehen, so daß den Kindern
die Eigenliebe als die Quelle aller Sünden entdecket und ihre Ab-
scheulichkeit gewiesen, der Eigensinn oder Eigenwille mit Fleiß gebrochen,
auch das Lügen, Schimpfen, Ungehorsam, Zorn, Zank, Schlägerei etc.
ernstlich, jedoch mit Unterschied und nach vorhergegangener genugsamer

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Gefallen die Unterrichtsbücher erwählet oder dergleichen ſelbſt gemacht
und drucken laſſen; wodurch jedoch die Kinder, beſonders wenn die
Eltern den Ort ihrer Wohnung verändert haben, im Lernen ſehr con-
fundiret werden, ſo wollen wir, daß ins Künftige in allen Landſchulen
ſowohl, wo wir ſelbſt die jura Patronatus haben, als auch wo
Adliche oder Magiſtrate und andere Perſonen Patronen ſind, keine an-
dere Lehrbücher in den Landſchulen und bei den Catechiſationen, als
die von unſeren Conſiſtorien verordnet und approbirt worden, ſollen
gebraucht werden. Dahin gehören nach Maaßgebung der Umſtände
auf dem Lande und in den Amts-Städten das Neue Teſtament, die
Gebetsübung genannt, darin nicht nur die Eintheilung eines jeden
Buchs befindlich, ſondern auch der Hauptinhalt eines jeden Capitels
in ein Gebet verfaſſet iſt, um der Jugend an die Hand zu geben,
wie ſie die aus dem Worte Gottes geleſenen Wahrheiten in ein Gebet
faſſen und darüber Gott anrufen ſollen. Hiernächſt die Halliſche oder
Berliniſche Bibel, welche in den Parallellen ſowohl als Paginis über-
kommen; ferner der zergliederte ſowohl als der erklärte Catechismus
Luthers; der Inhalt der bibliſchen Bücher; die chriſtliche Lehre im
Zuſammenhange; das Berliniſche Buchſtabir- und Leſebuch; das All-
gemeine von Gott, von der Welt und dem Menſchen und das Lehr-
büchlein zum Unterricht der Kinder auf dem Lande in allerhand nö-
thigen und nützlichen Dingen.

§. 21. Dieſemnach ſollen nicht nur einerlei Bücher in der Schule
gebraucht werden, ſondern die Prediger und Schulmeiſter müſſen auch
beſonders darauf ſehen, daß ein jedes Kind ſein eigenes Buch habe,
ſo daß nicht eines beim andern ins Buch einſehen darf. Wenn den
armen Kindern aus den Kirchenmitteln oder aus einer andern Gemeine-
Caſſe Bücher frei angeſchafft werden, ſo brauchen ſie dieſelben zwar
in der Schule, es wird ihnen aber nicht erlaubt, ſolche mit ſich nach
Hauſe zu nehmen, ſondern der Schulmeiſter nimmt ſie bei dem Schluß
der Schulſtunden in ſeine Verwahrung und muß darüber ein Inven-
tarium gehalten werden, ſo daß ſie beſtändig bei der Schule verbleiben.

§. 22. Die Disciplin muß weislich geſchehen, ſo daß den Kindern
die Eigenliebe als die Quelle aller Sünden entdecket und ihre Ab-
ſcheulichkeit gewieſen, der Eigenſinn oder Eigenwille mit Fleiß gebrochen,
auch das Lügen, Schimpfen, Ungehorſam, Zorn, Zank, Schlägerei ꝛc.
ernſtlich, jedoch mit Unterſchied und nach vorhergegangener genugſamer

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[499/0513] Gefallen die Unterrichtsbücher erwählet oder dergleichen ſelbſt gemacht und drucken laſſen; wodurch jedoch die Kinder, beſonders wenn die Eltern den Ort ihrer Wohnung verändert haben, im Lernen ſehr con- fundiret werden, ſo wollen wir, daß ins Künftige in allen Landſchulen ſowohl, wo wir ſelbſt die jura Patronatus haben, als auch wo Adliche oder Magiſtrate und andere Perſonen Patronen ſind, keine an- dere Lehrbücher in den Landſchulen und bei den Catechiſationen, als die von unſeren Conſiſtorien verordnet und approbirt worden, ſollen gebraucht werden. Dahin gehören nach Maaßgebung der Umſtände auf dem Lande und in den Amts-Städten das Neue Teſtament, die Gebetsübung genannt, darin nicht nur die Eintheilung eines jeden Buchs befindlich, ſondern auch der Hauptinhalt eines jeden Capitels in ein Gebet verfaſſet iſt, um der Jugend an die Hand zu geben, wie ſie die aus dem Worte Gottes geleſenen Wahrheiten in ein Gebet faſſen und darüber Gott anrufen ſollen. Hiernächſt die Halliſche oder Berliniſche Bibel, welche in den Parallellen ſowohl als Paginis über- kommen; ferner der zergliederte ſowohl als der erklärte Catechismus Luthers; der Inhalt der bibliſchen Bücher; die chriſtliche Lehre im Zuſammenhange; das Berliniſche Buchſtabir- und Leſebuch; das All- gemeine von Gott, von der Welt und dem Menſchen und das Lehr- büchlein zum Unterricht der Kinder auf dem Lande in allerhand nö- thigen und nützlichen Dingen. §. 21. Dieſemnach ſollen nicht nur einerlei Bücher in der Schule gebraucht werden, ſondern die Prediger und Schulmeiſter müſſen auch beſonders darauf ſehen, daß ein jedes Kind ſein eigenes Buch habe, ſo daß nicht eines beim andern ins Buch einſehen darf. Wenn den armen Kindern aus den Kirchenmitteln oder aus einer andern Gemeine- Caſſe Bücher frei angeſchafft werden, ſo brauchen ſie dieſelben zwar in der Schule, es wird ihnen aber nicht erlaubt, ſolche mit ſich nach Hauſe zu nehmen, ſondern der Schulmeiſter nimmt ſie bei dem Schluß der Schulſtunden in ſeine Verwahrung und muß darüber ein Inven- tarium gehalten werden, ſo daß ſie beſtändig bei der Schule verbleiben. §. 22. Die Disciplin muß weislich geſchehen, ſo daß den Kindern die Eigenliebe als die Quelle aller Sünden entdecket und ihre Ab- ſcheulichkeit gewieſen, der Eigenſinn oder Eigenwille mit Fleiß gebrochen, auch das Lügen, Schimpfen, Ungehorſam, Zorn, Zank, Schlägerei ꝛc. ernſtlich, jedoch mit Unterſchied und nach vorhergegangener genugſamer 32*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/513>, abgerufen am 22.11.2024.