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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Raths und Gutachtens ihrer vorgesetzten Prediger sich zu bedienen
haben und an dieselben kraft dieses General-Schul-Reglements verwiesen
werden: also sind sie ihnen auch von Allem, so in ihr Amt läuft,
auf Erfordern Rechenschaft zu geben und fernere Anweisung in der
vorgeschriebenen Lehr-Methode und Disciplin von ihnen anzunehmen
schuldig. Gestalt wir dann zu den Predigern das allergnädigste Ver-
trauen haben, ihnen es auch hierdurch auf ihr Gewissen binden, sie
werden die an ihren Oertern etwa eingerissenen Mißbräuche und Mängel,
so allhier nicht angeführt werden können, abzustellen ernstlich bedacht
sein, und das Schulwesen je mehr und mehr zu verbessern suchen.
Dafern aber solches einer oder der andere von den Schulmeistern ver-
absäumen und in Wahrnehmung seines Amtes nach seiner Vocation
und dieser allgemeinen Landschul-Ordnung fahrlässig befunden werden
sollte, so hat ihn der Pastor seiner Schuldigkeit und Pflicht ernstlich, jedoch
bescheidentlich ein und das andre Mal zu erinnern und falls er sich
demungeachtet daran nicht kehren würde, an Oertern, wo Gerichts-
Obrigkeiten vorhanden, es denenselben zur Remedur vorher anzuzeigen:
zugleich aber auch den resp. Superintendenten, Inspectoren, Präpositen
oder Erzpriestern davon sofort Nachricht zu geben, und wenn auch
deren Erinnerung nicht verfangen will, so haben diese dem Consistorio
zu nachdrücklicher Ahndung nach Befinden mit der Suspension und
Remotion zu berichten.

§. 25. Insonderheit aber ist unserer allergnädigster Wille, daß
die Prediger auf den Dörfern und in den Amts-Städten die Schulen
ihres Orts gewöhnlich 2 Mal, bald Vermittogs, bald Nachmittags
besuchen, und nicht nur die Information des Küsters oder Schulmeisters
anhören, sondern auch selbst über den Catechismus und andre Lehr-
bücher Fragen bei den Kindern anstellen sollen. Auch müssen sie
monatlich in die Pfarrerwohnung mit den Schulmeistern in matre
und den Filialen eine Conferenz halten und denselben das Pensum,
welches sie im Catechismus und sonst zu absolviren haben, aufgeben;
ihnen auch anzeigen, was für ein Lied, Psalm und welche Sprüche
den Monat über von den Kindern auswendig gelernt werden sollen.
Er giebt ihnen hiernächst Unterricht, wie sie sich die Hauptstücke aus
der Predigt bemerken und die Kinder darüber befragen können; im-
gleichen thut er Erinnerung von den Mängeln, welche er in der In-
formation bemerket, von der Methode, von der Disciplin und andern

Raths und Gutachtens ihrer vorgeſetzten Prediger ſich zu bedienen
haben und an dieſelben kraft dieſes General-Schul-Reglements verwieſen
werden: alſo ſind ſie ihnen auch von Allem, ſo in ihr Amt läuft,
auf Erfordern Rechenſchaft zu geben und fernere Anweiſung in der
vorgeſchriebenen Lehr-Methode und Disciplin von ihnen anzunehmen
ſchuldig. Geſtalt wir dann zu den Predigern das allergnädigſte Ver-
trauen haben, ihnen es auch hierdurch auf ihr Gewiſſen binden, ſie
werden die an ihren Oertern etwa eingeriſſenen Mißbräuche und Mängel,
ſo allhier nicht angeführt werden können, abzuſtellen ernſtlich bedacht
ſein, und das Schulweſen je mehr und mehr zu verbeſſern ſuchen.
Dafern aber ſolches einer oder der andere von den Schulmeiſtern ver-
abſäumen und in Wahrnehmung ſeines Amtes nach ſeiner Vocation
und dieſer allgemeinen Landſchul-Ordnung fahrläſſig befunden werden
ſollte, ſo hat ihn der Paſtor ſeiner Schuldigkeit und Pflicht ernſtlich, jedoch
beſcheidentlich ein und das andre Mal zu erinnern und falls er ſich
demungeachtet daran nicht kehren würde, an Oertern, wo Gerichts-
Obrigkeiten vorhanden, es denenſelben zur Remedur vorher anzuzeigen:
zugleich aber auch den reſp. Superintendenten, Inſpectoren, Präpoſiten
oder Erzprieſtern davon ſofort Nachricht zu geben, und wenn auch
deren Erinnerung nicht verfangen will, ſo haben dieſe dem Conſiſtorio
zu nachdrücklicher Ahndung nach Befinden mit der Suſpenſion und
Remotion zu berichten.

§. 25. Inſonderheit aber iſt unſerer allergnädigſter Wille, daß
die Prediger auf den Dörfern und in den Amts-Städten die Schulen
ihres Orts gewöhnlich 2 Mal, bald Vermittogs, bald Nachmittags
beſuchen, und nicht nur die Information des Küſters oder Schulmeiſters
anhören, ſondern auch ſelbſt über den Catechismus und andre Lehr-
bücher Fragen bei den Kindern anſtellen ſollen. Auch müſſen ſie
monatlich in die Pfarrerwohnung mit den Schulmeiſtern in matre
und den Filialen eine Conferenz halten und denſelben das Penſum,
welches ſie im Catechismus und ſonſt zu abſolviren haben, aufgeben;
ihnen auch anzeigen, was für ein Lied, Pſalm und welche Sprüche
den Monat über von den Kindern auswendig gelernt werden ſollen.
Er giebt ihnen hiernächſt Unterricht, wie ſie ſich die Hauptſtücke aus
der Predigt bemerken und die Kinder darüber befragen können; im-
gleichen thut er Erinnerung von den Mängeln, welche er in der In-
formation bemerket, von der Methode, von der Disciplin und andern

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[501/0515] Raths und Gutachtens ihrer vorgeſetzten Prediger ſich zu bedienen haben und an dieſelben kraft dieſes General-Schul-Reglements verwieſen werden: alſo ſind ſie ihnen auch von Allem, ſo in ihr Amt läuft, auf Erfordern Rechenſchaft zu geben und fernere Anweiſung in der vorgeſchriebenen Lehr-Methode und Disciplin von ihnen anzunehmen ſchuldig. Geſtalt wir dann zu den Predigern das allergnädigſte Ver- trauen haben, ihnen es auch hierdurch auf ihr Gewiſſen binden, ſie werden die an ihren Oertern etwa eingeriſſenen Mißbräuche und Mängel, ſo allhier nicht angeführt werden können, abzuſtellen ernſtlich bedacht ſein, und das Schulweſen je mehr und mehr zu verbeſſern ſuchen. Dafern aber ſolches einer oder der andere von den Schulmeiſtern ver- abſäumen und in Wahrnehmung ſeines Amtes nach ſeiner Vocation und dieſer allgemeinen Landſchul-Ordnung fahrläſſig befunden werden ſollte, ſo hat ihn der Paſtor ſeiner Schuldigkeit und Pflicht ernſtlich, jedoch beſcheidentlich ein und das andre Mal zu erinnern und falls er ſich demungeachtet daran nicht kehren würde, an Oertern, wo Gerichts- Obrigkeiten vorhanden, es denenſelben zur Remedur vorher anzuzeigen: zugleich aber auch den reſp. Superintendenten, Inſpectoren, Präpoſiten oder Erzprieſtern davon ſofort Nachricht zu geben, und wenn auch deren Erinnerung nicht verfangen will, ſo haben dieſe dem Conſiſtorio zu nachdrücklicher Ahndung nach Befinden mit der Suſpenſion und Remotion zu berichten. §. 25. Inſonderheit aber iſt unſerer allergnädigſter Wille, daß die Prediger auf den Dörfern und in den Amts-Städten die Schulen ihres Orts gewöhnlich 2 Mal, bald Vermittogs, bald Nachmittags beſuchen, und nicht nur die Information des Küſters oder Schulmeiſters anhören, ſondern auch ſelbſt über den Catechismus und andre Lehr- bücher Fragen bei den Kindern anſtellen ſollen. Auch müſſen ſie monatlich in die Pfarrerwohnung mit den Schulmeiſtern in matre und den Filialen eine Conferenz halten und denſelben das Penſum, welches ſie im Catechismus und ſonſt zu abſolviren haben, aufgeben; ihnen auch anzeigen, was für ein Lied, Pſalm und welche Sprüche den Monat über von den Kindern auswendig gelernt werden ſollen. Er giebt ihnen hiernächſt Unterricht, wie ſie ſich die Hauptſtücke aus der Predigt bemerken und die Kinder darüber befragen können; im- gleichen thut er Erinnerung von den Mängeln, welche er in der In- formation bemerket, von der Methode, von der Disciplin und andern

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/515>, abgerufen am 22.11.2024.