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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Pflichten der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten.

§. 43. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für
seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig,
dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre in die Schule zu schicken.

1. Circ.-Rescripte v. 1. Januar 1769. u. 15. Januar 1788. (Nei-
gebaur S. 63.) wegen des Anhaltens der Eltern, ihre Kinder zur
Schule zu schicken.
2. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht
in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt ist.
3. Rescr. v. 19. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 112.), daß Leute, die
einen Theil des Jahres hindurch wegen Arbeit sich an einem Orte
aufhalten, ihre Kinder zur Schule schicken müssen.
4. Rescr. v. 22. Febr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 91.), das schul-
pflichtige Alter der Kinder betreffend.
Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 31. v. M., betr.
das schulpflichtige Alter der Kinder, wird unter den angezeigten Um-
ständen hierdurch genehmigt:

ad 1. daß in Städten und geschlossenen Dörfern, wo die Schule nicht
über eine Viertelstunde von dem schulpflichtigen Hause entfernt ist,
nach dem bestimmten Gesetze im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 43.
vom beginnenden sechsten Jahre des Kindes auf dessen Schul-
besuch gedrungen;
ad 2. daß aber in Ansehung der Dorfschaften, welche weiter, als eine
Viertelstunde von der Schule entfernt sind, das vollendete sechste
Jahr des Kindes, sowohl in dem katholischen, als in dem evan-
gelischen Theile des Regierungsbezirks, als der Anfang des schul-
pflichtigen Alters betrachtet werde.
5. Rescr. v. 27. April 1827. (v. K. Ann. B. 9. S. 428.), daß in der
Cab.-O. v. 14. Mai 1825. ein hinlänglicher Anhalt vorhanden, um
den gröbsten Mißbräuchen bei Benutzung der Kinder in den Fabriken
zu begegnen.
6. Rescr. v. 24. April 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 413.), daß in
Westphalen der Schulbesuch erst mit vollendetem sechsten Jahre beginnt.
7. Circ.-Rescr. v. 23. August 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 690.),
betr. die gänzliche Vernachlässigung des Schul- und Religions-
unterrichts.
8. Rescr. v. 15. Decbr. 1828. (Neigebaur S. 67.), betr. die Beaufsich-
tigung der in den Fabriken arbeitenden Kinder.
Das Königl. Polizei-Präsidium ist bereits durch die Verfügung
des mitunterzeichneten Ministerii der Geistl., Unterrichts- etc. Ange-
legenheiten vom 27. April pr. zur Ausführung derjenigen Maaßregeln
veranlaßt worden, welchen gemäß mit Beachtung der angedeuteten
Modificationen verfahren werden soll, um die Mißbräuche im Schul-
besuche der, in den hiesigen Fabriken arbeitenden Kinder abzustellen.
Unter Bezugnahme auf die gedachte Verfügung wird das Königl.
Polizei-Präsidium hierdurch aufgefordert: "die Polizei-Beamten an-
zuweisen, sämmtliche hiesige Fabriken, Manufakturen und ähnliche
Gewerbe-Anstalten von Zeit zu Zeit, wenigstens einmal vierteljährlich,
in Hinsicht auf den Schulbesuch der dort arbeitenden Kinder zu revi-
diren, und Uebertretungsfälle dem Königl. Polizei-Präsidium zur
Pflichten der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten.

§. 43. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für
ſeine Kinder in ſeinem Hauſe nicht beſorgen kann oder will, iſt ſchuldig,
dieſelben nach zurückgelegtem fünften Jahre in die Schule zu ſchicken.

1. Circ.-Reſcripte v. 1. Januar 1769. u. 15. Januar 1788. (Nei-
gebaur S. 63.) wegen des Anhaltens der Eltern, ihre Kinder zur
Schule zu ſchicken.
2. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht
in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt iſt.
3. Reſcr. v. 19. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 112.), daß Leute, die
einen Theil des Jahres hindurch wegen Arbeit ſich an einem Orte
aufhalten, ihre Kinder zur Schule ſchicken müſſen.
4. Reſcr. v. 22. Febr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 91.), das ſchul-
pflichtige Alter der Kinder betreffend.
Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 31. v. M., betr.
das ſchulpflichtige Alter der Kinder, wird unter den angezeigten Um-
ſtänden hierdurch genehmigt:

ad 1. daß in Städten und geſchloſſenen Dörfern, wo die Schule nicht
über eine Viertelſtunde von dem ſchulpflichtigen Hauſe entfernt iſt,
nach dem beſtimmten Geſetze im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 43.
vom beginnenden ſechsten Jahre des Kindes auf deſſen Schul-
beſuch gedrungen;
ad 2. daß aber in Anſehung der Dorfſchaften, welche weiter, als eine
Viertelſtunde von der Schule entfernt ſind, das vollendete ſechste
Jahr des Kindes, ſowohl in dem katholiſchen, als in dem evan-
geliſchen Theile des Regierungsbezirks, als der Anfang des ſchul-
pflichtigen Alters betrachtet werde.
5. Reſcr. v. 27. April 1827. (v. K. Ann. B. 9. S. 428.), daß in der
Cab.-O. v. 14. Mai 1825. ein hinlänglicher Anhalt vorhanden, um
den gröbſten Mißbräuchen bei Benutzung der Kinder in den Fabriken
zu begegnen.
6. Reſcr. v. 24. April 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 413.), daß in
Weſtphalen der Schulbeſuch erſt mit vollendetem ſechsten Jahre beginnt.
7. Circ.-Reſcr. v. 23. Auguſt 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 690.),
betr. die gänzliche Vernachläſſigung des Schul- und Religions-
unterrichts.
8. Reſcr. v. 15. Decbr. 1828. (Neigebaur S. 67.), betr. die Beaufſich-
tigung der in den Fabriken arbeitenden Kinder.
Das Königl. Polizei-Präſidium iſt bereits durch die Verfügung
des mitunterzeichneten Miniſterii der Geiſtl., Unterrichts- ꝛc. Ange-
legenheiten vom 27. April pr. zur Ausführung derjenigen Maaßregeln
veranlaßt worden, welchen gemäß mit Beachtung der angedeuteten
Modificationen verfahren werden ſoll, um die Mißbräuche im Schul-
beſuche der, in den hieſigen Fabriken arbeitenden Kinder abzuſtellen.
Unter Bezugnahme auf die gedachte Verfügung wird das Königl.
Polizei-Präſidium hierdurch aufgefordert: „die Polizei-Beamten an-
zuweiſen, ſämmtliche hieſige Fabriken, Manufakturen und ähnliche
Gewerbe-Anſtalten von Zeit zu Zeit, wenigſtens einmal vierteljährlich,
in Hinſicht auf den Schulbeſuch der dort arbeitenden Kinder zu revi-
diren, und Uebertretungsfälle dem Königl. Polizei-Präſidium zur
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[38/0052] Pflichten der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten. §. 43. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für ſeine Kinder in ſeinem Hauſe nicht beſorgen kann oder will, iſt ſchuldig, dieſelben nach zurückgelegtem fünften Jahre in die Schule zu ſchicken. 1. Circ.-Reſcripte v. 1. Januar 1769. u. 15. Januar 1788. (Nei- gebaur S. 63.) wegen des Anhaltens der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu ſchicken. 2. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt iſt. 3. Reſcr. v. 19. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 112.), daß Leute, die einen Theil des Jahres hindurch wegen Arbeit ſich an einem Orte aufhalten, ihre Kinder zur Schule ſchicken müſſen. 4. Reſcr. v. 22. Febr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 91.), das ſchul- pflichtige Alter der Kinder betreffend. Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 31. v. M., betr. das ſchulpflichtige Alter der Kinder, wird unter den angezeigten Um- ſtänden hierdurch genehmigt: ad 1. daß in Städten und geſchloſſenen Dörfern, wo die Schule nicht über eine Viertelſtunde von dem ſchulpflichtigen Hauſe entfernt iſt, nach dem beſtimmten Geſetze im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 43. vom beginnenden ſechsten Jahre des Kindes auf deſſen Schul- beſuch gedrungen; ad 2. daß aber in Anſehung der Dorfſchaften, welche weiter, als eine Viertelſtunde von der Schule entfernt ſind, das vollendete ſechste Jahr des Kindes, ſowohl in dem katholiſchen, als in dem evan- geliſchen Theile des Regierungsbezirks, als der Anfang des ſchul- pflichtigen Alters betrachtet werde. 5. Reſcr. v. 27. April 1827. (v. K. Ann. B. 9. S. 428.), daß in der Cab.-O. v. 14. Mai 1825. ein hinlänglicher Anhalt vorhanden, um den gröbſten Mißbräuchen bei Benutzung der Kinder in den Fabriken zu begegnen. 6. Reſcr. v. 24. April 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 413.), daß in Weſtphalen der Schulbeſuch erſt mit vollendetem ſechsten Jahre beginnt. 7. Circ.-Reſcr. v. 23. Auguſt 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 690.), betr. die gänzliche Vernachläſſigung des Schul- und Religions- unterrichts. 8. Reſcr. v. 15. Decbr. 1828. (Neigebaur S. 67.), betr. die Beaufſich- tigung der in den Fabriken arbeitenden Kinder. Das Königl. Polizei-Präſidium iſt bereits durch die Verfügung des mitunterzeichneten Miniſterii der Geiſtl., Unterrichts- ꝛc. Ange- legenheiten vom 27. April pr. zur Ausführung derjenigen Maaßregeln veranlaßt worden, welchen gemäß mit Beachtung der angedeuteten Modificationen verfahren werden ſoll, um die Mißbräuche im Schul- beſuche der, in den hieſigen Fabriken arbeitenden Kinder abzuſtellen. Unter Bezugnahme auf die gedachte Verfügung wird das Königl. Polizei-Präſidium hierdurch aufgefordert: „die Polizei-Beamten an- zuweiſen, ſämmtliche hieſige Fabriken, Manufakturen und ähnliche Gewerbe-Anſtalten von Zeit zu Zeit, wenigſtens einmal vierteljährlich, in Hinſicht auf den Schulbeſuch der dort arbeitenden Kinder zu revi- diren, und Uebertretungsfälle dem Königl. Polizei-Präſidium zur

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/52>, abgerufen am 21.11.2024.