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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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weitern Veranlassung und Mittheilung an das Königl. Consistorium
und Provinzial-Schul-Collegium anzuzeigen."
9. Circ.-Rescr. v. 20. Octbr. 1828. (Neigebaur S. 65.), betr. die
Verwendung der Schulstrafgelder.
10. Rescr. v. 9. Januar 1831. (Neigebaur S. 65.), betr. die Mitwirkung
der Polizei in der Controlle des Schulbesuches.
Das Königl. Ministerium der Geistlichen und Unterrichts- etc. An-
gelegenheiten hat mir einen Bericht des hiesigen Provinzial-Schul-
Collegiums, die polizeiliche Controlle über den Schulbesuch der hie-
sigen Jugend betreffend, mit dem Ersuchen mitgetheilt, mich über die
Ausführbarkeit des von dem gedachten Collegio gemachten Vorschlags,
diese Controlle durch die Polizei-Commissarien ausführen zu lassen,
zu äußern. Nachdem ich, in der Voraussetzung, daß dabei nur eine
helfende Mitwirkung der Polizei-Commissarien Behufs der Zusammen-
stellung richtiger Listen der vorhandenen schulfähigen Kinder bezweckt
werde, diese Mitwirkung zugesichert habe, so hat das gedachte Mini-
sterium sich mit dem dieserhalb von mir gemachten Vorschlage, "die
Polizei-Commissarien nur etwa in der Art in Anspruch zu nehmen,
daß sie einmal, höchstens zweimal, jährlich die ihnen zuzustellenden
Formulare an die Hauseigenthümer, Behufs der Ausfüllung, ver-
theilen, nach erfolgter Ausfüllung wieder einsammeln, und der mit
der Zusammenstellung der einzelnen Notizen beauftragten Behörde
abliefern, indem sie selbst mit der Abfassung des Haupt-Tableaus
sich nicht befassen können", einverstanden erklärt, auch das Provinzial-
Schul-Collegium darnach angewiesen. Indem ich das Königl. Polizei-
Präsidium hiervon in Keuntniß setze, beauftrage ich Dasselbe, wegen
der Modalitäten sich mit dem Provinzial-Schul-Collegium zu einigen,
und dem gemäß die Polizei-Commissarien zu instruiren.
11. Instruction v. 27. Septbr. 1834. zur Ausführung der sich auf den
Schulunterricht der Militairkinder beziehenden Bestimmungen der
Milit.-Kirch.-Ordn. v. 12. Febr. 1832. (s. Anhang Nr. 37.)
12. Regulativ v. 8. August 1835. (G.-S. S. 244.) §. 14. wegen Schul-
besuchs in den von der Cholera befallenen Orten.
13. Rescr. v. 25. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B 21. S. 681.), wonach
die Schulvorstände auf die Geistlichen und Schullehrer zu wirken
haben, daß diese die Eltern von der Nothwendigkeit des Schulzwanges
überzeugen.
14. Regulativ v. 9. März und Cab.-O. v. 6. April 1839. (G.-S.
S. 156.) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fa-
briken. (s. Anhang Nr. 23.)
15. Rescr. v. 4. April 1841. (M.-Bl. S. 119.), betr. die analoge An-
wendung jenes Regulat. auf solche Kinder, welche bei Bauhandwerken
Handlangerdienste thun.
16. Instruction v. 6. Febr. 1845. (M.-Bl. S. 62.) über das Ver-
fahren bei Bestrafung der Schulversäumnisse in den Elementarschulen
der Rheinprovinz.
17. In Betreff des Schulzwangs bei Juden s. Abthl. 4.

§. 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geist-
lichen Schulvorstehers kann ein Kind länger von der Schule zurück-
behalten, oder der Schulunterricht desselben, wegen vorkommender
Hindernisse, für einige Zeit ausgesetzt werden.

weitern Veranlaſſung und Mittheilung an das Königl. Conſiſtorium
und Provinzial-Schul-Collegium anzuzeigen.“
9. Circ.-Reſcr. v. 20. Octbr. 1828. (Neigebaur S. 65.), betr. die
Verwendung der Schulſtrafgelder.
10. Reſcr. v. 9. Januar 1831. (Neigebaur S. 65.), betr. die Mitwirkung
der Polizei in der Controlle des Schulbeſuches.
Das Königl. Miniſterium der Geiſtlichen und Unterrichts- ꝛc. An-
gelegenheiten hat mir einen Bericht des hieſigen Provinzial-Schul-
Collegiums, die polizeiliche Controlle über den Schulbeſuch der hie-
ſigen Jugend betreffend, mit dem Erſuchen mitgetheilt, mich über die
Ausführbarkeit des von dem gedachten Collegio gemachten Vorſchlags,
dieſe Controlle durch die Polizei-Commiſſarien ausführen zu laſſen,
zu äußern. Nachdem ich, in der Vorausſetzung, daß dabei nur eine
helfende Mitwirkung der Polizei-Commiſſarien Behufs der Zuſammen-
ſtellung richtiger Liſten der vorhandenen ſchulfähigen Kinder bezweckt
werde, dieſe Mitwirkung zugeſichert habe, ſo hat das gedachte Mini-
ſterium ſich mit dem dieſerhalb von mir gemachten Vorſchlage, „die
Polizei-Commiſſarien nur etwa in der Art in Anſpruch zu nehmen,
daß ſie einmal, höchſtens zweimal, jährlich die ihnen zuzuſtellenden
Formulare an die Hauseigenthümer, Behufs der Ausfüllung, ver-
theilen, nach erfolgter Ausfüllung wieder einſammeln, und der mit
der Zuſammenſtellung der einzelnen Notizen beauftragten Behörde
abliefern, indem ſie ſelbſt mit der Abfaſſung des Haupt-Tableaus
ſich nicht befaſſen können“, einverſtanden erklärt, auch das Provinzial-
Schul-Collegium darnach angewieſen. Indem ich das Königl. Polizei-
Präſidium hiervon in Keuntniß ſetze, beauftrage ich Daſſelbe, wegen
der Modalitäten ſich mit dem Provinzial-Schul-Collegium zu einigen,
und dem gemäß die Polizei-Commiſſarien zu inſtruiren.
11. Inſtruction v. 27. Septbr. 1834. zur Ausführung der ſich auf den
Schulunterricht der Militairkinder beziehenden Beſtimmungen der
Milit.-Kirch.-Ordn. v. 12. Febr. 1832. (ſ. Anhang Nr. 37.)
12. Regulativ v. 8. Auguſt 1835. (G.-S. S. 244.) §. 14. wegen Schul-
beſuchs in den von der Cholera befallenen Orten.
13. Reſcr. v. 25. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B 21. S. 681.), wonach
die Schulvorſtände auf die Geiſtlichen und Schullehrer zu wirken
haben, daß dieſe die Eltern von der Nothwendigkeit des Schulzwanges
überzeugen.
14. Regulativ v. 9. März und Cab.-O. v. 6. April 1839. (G.-S.
S. 156.) über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fa-
briken. (ſ. Anhang Nr. 23.)
15. Reſcr. v. 4. April 1841. (M.-Bl. S. 119.), betr. die analoge An-
wendung jenes Regulat. auf ſolche Kinder, welche bei Bauhandwerken
Handlangerdienſte thun.
16. Inſtruction v. 6. Febr. 1845. (M.-Bl. S. 62.) über das Ver-
fahren bei Beſtrafung der Schulverſäumniſſe in den Elementarſchulen
der Rheinprovinz.
17. In Betreff des Schulzwangs bei Juden ſ. Abthl. 4.

§. 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geiſt-
lichen Schulvorſtehers kann ein Kind länger von der Schule zurück-
behalten, oder der Schulunterricht deſſelben, wegen vorkommender
Hinderniſſe, für einige Zeit ausgeſetzt werden.

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[39/0053] weitern Veranlaſſung und Mittheilung an das Königl. Conſiſtorium und Provinzial-Schul-Collegium anzuzeigen.“ 9. Circ.-Reſcr. v. 20. Octbr. 1828. (Neigebaur S. 65.), betr. die Verwendung der Schulſtrafgelder. 10. Reſcr. v. 9. Januar 1831. (Neigebaur S. 65.), betr. die Mitwirkung der Polizei in der Controlle des Schulbeſuches. Das Königl. Miniſterium der Geiſtlichen und Unterrichts- ꝛc. An- gelegenheiten hat mir einen Bericht des hieſigen Provinzial-Schul- Collegiums, die polizeiliche Controlle über den Schulbeſuch der hie- ſigen Jugend betreffend, mit dem Erſuchen mitgetheilt, mich über die Ausführbarkeit des von dem gedachten Collegio gemachten Vorſchlags, dieſe Controlle durch die Polizei-Commiſſarien ausführen zu laſſen, zu äußern. Nachdem ich, in der Vorausſetzung, daß dabei nur eine helfende Mitwirkung der Polizei-Commiſſarien Behufs der Zuſammen- ſtellung richtiger Liſten der vorhandenen ſchulfähigen Kinder bezweckt werde, dieſe Mitwirkung zugeſichert habe, ſo hat das gedachte Mini- ſterium ſich mit dem dieſerhalb von mir gemachten Vorſchlage, „die Polizei-Commiſſarien nur etwa in der Art in Anſpruch zu nehmen, daß ſie einmal, höchſtens zweimal, jährlich die ihnen zuzuſtellenden Formulare an die Hauseigenthümer, Behufs der Ausfüllung, ver- theilen, nach erfolgter Ausfüllung wieder einſammeln, und der mit der Zuſammenſtellung der einzelnen Notizen beauftragten Behörde abliefern, indem ſie ſelbſt mit der Abfaſſung des Haupt-Tableaus ſich nicht befaſſen können“, einverſtanden erklärt, auch das Provinzial- Schul-Collegium darnach angewieſen. Indem ich das Königl. Polizei- Präſidium hiervon in Keuntniß ſetze, beauftrage ich Daſſelbe, wegen der Modalitäten ſich mit dem Provinzial-Schul-Collegium zu einigen, und dem gemäß die Polizei-Commiſſarien zu inſtruiren. 11. Inſtruction v. 27. Septbr. 1834. zur Ausführung der ſich auf den Schulunterricht der Militairkinder beziehenden Beſtimmungen der Milit.-Kirch.-Ordn. v. 12. Febr. 1832. (ſ. Anhang Nr. 37.) 12. Regulativ v. 8. Auguſt 1835. (G.-S. S. 244.) §. 14. wegen Schul- beſuchs in den von der Cholera befallenen Orten. 13. Reſcr. v. 25. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B 21. S. 681.), wonach die Schulvorſtände auf die Geiſtlichen und Schullehrer zu wirken haben, daß dieſe die Eltern von der Nothwendigkeit des Schulzwanges überzeugen. 14. Regulativ v. 9. März und Cab.-O. v. 6. April 1839. (G.-S. S. 156.) über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fa- briken. (ſ. Anhang Nr. 23.) 15. Reſcr. v. 4. April 1841. (M.-Bl. S. 119.), betr. die analoge An- wendung jenes Regulat. auf ſolche Kinder, welche bei Bauhandwerken Handlangerdienſte thun. 16. Inſtruction v. 6. Febr. 1845. (M.-Bl. S. 62.) über das Ver- fahren bei Beſtrafung der Schulverſäumniſſe in den Elementarſchulen der Rheinprovinz. 17. In Betreff des Schulzwangs bei Juden ſ. Abthl. 4. §. 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geiſt- lichen Schulvorſtehers kann ein Kind länger von der Schule zurück- behalten, oder der Schulunterricht deſſelben, wegen vorkommender Hinderniſſe, für einige Zeit ausgeſetzt werden.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/53>, abgerufen am 21.11.2024.