übrigen Lehrern auch jetzt noch, wie sie es schon früher zu thun ver- pflichtet waren, die Wahl eines andern Berufs dringend anzurathen. Bleiben solche für nicht reif Erklärte bei ihrer Absicht, die Univer- sität zu beziehen, so ist auch ihnen auf ihr Verlangen das Ergebniß ihrer Prüfung in einem Zeugnisse auszufertigen.
§. 30. Abfassung des Zeugnisses.
Auf den Grund des Prüfungs-Protocolls (§§. 18. 25.) und der Censurbücher (§. 27.) wird in deutscher Sprache das Zeugniß im Concept vom Director ausgefertigt, und sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commission zur Mitzeichnung vorgelegt, demnächst in der Reinschrift zuerst von dem Königl. Commissarius unterschrieben und untersiegelt, worauf es an das betreffende Mitglied des Scholarchats, Ephorats oder Curatoriums, jedoch nur zur Unterschrift gelangt. Dann versieht solches der Director mit dem Insiegel der Schule und seiner Namensunterschrift, welche letztere endlich auch von den übrigen Mitgliedern der Prüfungs-Commission beigefügt wird.
§. 31. Form des Zeugnisses.
Bei der Ausfertigung des Zeugnisses, welches eine sorgfältig aus- geführte Characteristik des Abiturienten, nach seiner sittlichen Führung, seinen Fähigkeiten und deren Entwickelung enthalten muß, ist das Schema zu beobachten.
Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver- langen des Geprüften oder seiner Angehörigen ausgefertigt, nach obigem Schema, jedoch mit Weglassung des Zusatzes der Reife in der Ueberschrift, und statt des Schlusses wird gesetzt: Es hat ihm hiernach in der Prüfung vom .. ten .... 18 .. das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden können.
§. 32. Einhändigung des Zeugnisses und Entlassung.
Die Zeugnisse werden den Abgehenden erst bei der Entlassung vom Director eingehändigt; bis dahin haben sie den Schulunterricht unausgesetzt zu besuchen, und sich der gewöhnlichen Schulordnung zu unterwerfen. Die Entlassung der Abgehenden ist in jedem Gymnasium entweder beim Schlusse der öffentlichen Schulprüfung oder bei andern in den verschiedenen Anstalten üblichen öffentlichen Feierlichkeiten vor- zunehmen, und es ist darauf zu halten, daß jeder von der Schule mit dem Zeugnisse der Reife zur Universität Abgehende dabei anwesend sei. Hier werden alle für reif erklärten und die Schule wirklich ver-
übrigen Lehrern auch jetzt noch, wie ſie es ſchon früher zu thun ver- pflichtet waren, die Wahl eines andern Berufs dringend anzurathen. Bleiben ſolche für nicht reif Erklärte bei ihrer Abſicht, die Univer- ſität zu beziehen, ſo iſt auch ihnen auf ihr Verlangen das Ergebniß ihrer Prüfung in einem Zeugniſſe auszufertigen.
§. 30. Abfaſſung des Zeugniſſes.
Auf den Grund des Prüfungs-Protocolls (§§. 18. 25.) und der Cenſurbücher (§. 27.) wird in deutſcher Sprache das Zeugniß im Concept vom Director ausgefertigt, und ſämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commiſſion zur Mitzeichnung vorgelegt, demnächſt in der Reinſchrift zuerſt von dem Königl. Commiſſarius unterſchrieben und unterſiegelt, worauf es an das betreffende Mitglied des Scholarchats, Ephorats oder Curatoriums, jedoch nur zur Unterſchrift gelangt. Dann verſieht ſolches der Director mit dem Inſiegel der Schule und ſeiner Namensunterſchrift, welche letztere endlich auch von den übrigen Mitgliedern der Prüfungs-Commiſſion beigefügt wird.
§. 31. Form des Zeugniſſes.
Bei der Ausfertigung des Zeugniſſes, welches eine ſorgfältig aus- geführte Characteriſtik des Abiturienten, nach ſeiner ſittlichen Führung, ſeinen Fähigkeiten und deren Entwickelung enthalten muß, iſt das Schema zu beobachten.
Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver- langen des Geprüften oder ſeiner Angehörigen ausgefertigt, nach obigem Schema, jedoch mit Weglaſſung des Zuſatzes der Reife in der Ueberſchrift, und ſtatt des Schluſſes wird geſetzt: Es hat ihm hiernach in der Prüfung vom .. ten .... 18 .. das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden können.
§. 32. Einhändigung des Zeugniſſes und Entlaſſung.
Die Zeugniſſe werden den Abgehenden erſt bei der Entlaſſung vom Director eingehändigt; bis dahin haben ſie den Schulunterricht unausgeſetzt zu beſuchen, und ſich der gewöhnlichen Schulordnung zu unterwerfen. Die Entlaſſung der Abgehenden iſt in jedem Gymnaſium entweder beim Schluſſe der öffentlichen Schulprüfung oder bei andern in den verſchiedenen Anſtalten üblichen öffentlichen Feierlichkeiten vor- zunehmen, und es iſt darauf zu halten, daß jeder von der Schule mit dem Zeugniſſe der Reife zur Univerſität Abgehende dabei anweſend ſei. Hier werden alle für reif erklärten und die Schule wirklich ver-
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übrigen Lehrern auch jetzt noch, wie ſie es ſchon früher zu thun ver-
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Bleiben ſolche für nicht reif Erklärte bei ihrer Abſicht, die Univer-
ſität zu beziehen, ſo iſt auch ihnen auf ihr Verlangen das Ergebniß
ihrer Prüfung in einem Zeugniſſe auszufertigen.
§. 30. Abfaſſung des Zeugniſſes.
Auf den Grund des Prüfungs-Protocolls (§§. 18. 25.) und der
Cenſurbücher (§. 27.) wird in deutſcher Sprache das Zeugniß im
Concept vom Director ausgefertigt, und ſämmtlichen Mitgliedern der
Prüfungs-Commiſſion zur Mitzeichnung vorgelegt, demnächſt in der
Reinſchrift zuerſt von dem Königl. Commiſſarius unterſchrieben und
unterſiegelt, worauf es an das betreffende Mitglied des Scholarchats,
Ephorats oder Curatoriums, jedoch nur zur Unterſchrift gelangt.
Dann verſieht ſolches der Director mit dem Inſiegel der Schule und
ſeiner Namensunterſchrift, welche letztere endlich auch von den übrigen
Mitgliedern der Prüfungs-Commiſſion beigefügt wird.
§. 31. Form des Zeugniſſes.
Bei der Ausfertigung des Zeugniſſes, welches eine ſorgfältig aus-
geführte Characteriſtik des Abiturienten, nach ſeiner ſittlichen Führung,
ſeinen Fähigkeiten und deren Entwickelung enthalten muß, iſt das
Schema zu beobachten.
Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver-
langen des Geprüften oder ſeiner Angehörigen ausgefertigt, nach
obigem Schema, jedoch mit Weglaſſung des Zuſatzes der Reife in
der Ueberſchrift, und ſtatt des Schluſſes wird geſetzt: Es hat ihm
hiernach in der Prüfung vom .. ten .... 18 .. das Zeugniß der
Reife nicht zuerkannt werden können.
§. 32. Einhändigung des Zeugniſſes und Entlaſſung.
Die Zeugniſſe werden den Abgehenden erſt bei der Entlaſſung
vom Director eingehändigt; bis dahin haben ſie den Schulunterricht
unausgeſetzt zu beſuchen, und ſich der gewöhnlichen Schulordnung zu
unterwerfen. Die Entlaſſung der Abgehenden iſt in jedem Gymnaſium
entweder beim Schluſſe der öffentlichen Schulprüfung oder bei andern
in den verſchiedenen Anſtalten üblichen öffentlichen Feierlichkeiten vor-
zunehmen, und es iſt darauf zu halten, daß jeder von der Schule mit
dem Zeugniſſe der Reife zur Univerſität Abgehende dabei anweſend
ſei. Hier werden alle für reif erklärten und die Schule wirklich ver-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/549>, abgerufen am 22.11.2024.
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