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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Fälle eintreten, wo nicht nur die Billigkeit, sondern auch das Interesse
des Königl. Staatsdienstes erheischt, bei der Frage über die Reife zu
den Universitäts-Studien, auch das Fach, dem die Abiturienten sich
widmen wollen, zu berücksichtigen, und hiernach die Entscheidung ab-
zumessen. Für solche Fälle, die als Ausnahmen von der Regel aus-
drücklich zu bemerken und besonders zu rechtfertigen sind, wird es der
pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commission überlassen, auch
einem solchen Abiturienten, welcher in einigen Prüfungs-Gegenständen,
die nicht die nothwendige Grundlage seines künftigen Studiums aus-
machen, hinter den unter Lit. A. gestellten Forderungen zurückgeblieben
ist, das Zeugniß der Reife zuzusprechen, wenn er in Hinsicht auf die
Muttersprache, das Lateinische und noch zwei der übrigen Prüfungs-
Gegenstände, die zu seinem künftigen Berufe in näherer Beziehung
stehen, nach dem einstimmigen Urtheile der Prüfungs-Commission, das
unter Lit. A. Geforderte leistet.

D. Wer endlich auch nicht einmal den unter Lit. C. gestellten
Anforderungen genügt hat, ist als noch nicht reif zu den Univer-
sitäts-Studien zu betrachten.

§. 29. Mittheilung des Resultats an die Geprüften.

Nachdem von der Prüfungs-Commission, den in den §§. 11., 27.
und 28. enthaltenen Bestimmungen gemäß, das jedem einzelnen Abi-
turienten zu ertheilende Zeugniß ausgemittelt, die Beschlußnahme in
das Protocoll (§. 26.) aufgenommen, und das letztere von sämmtlichen
Mitgliedern der Prüfungs-Commission unterzeichnet ist, werden die
Geprüften in das Zimmer zurückgerufen, und der Königl. Commissarius
macht ihnen das über sie gefällte Urtheil in der Art bekannt, daß sie
im Allgemeinen erfahren, ob ihre Leistungen für ein Zeugniß der
Reife genügt haben oder nicht. Denen, welche für reif erklärt sind,
ist anzukündigen, daß sie die Schule mit dem Schlusse des Semesters
verlassen und zur Universität abgehen können. Denen aber, welche
noch nicht für reif erachtet sind, wird der Rath ertheilt, die Schule
noch eine Zeit lang zu besuchen, falls Hoffnung da ist, daß sie dadurch
das Fehlende werden einbringen können. Nach Ablauf eines halben
Jahres können sie sich zu einer nochmaligen Prüfung (§. 6.) melden,
um sich das Zeugniß der Reife zu verdienen. Liegt die Ursache von
dem ungenügenden Ausfalle der ersten Prüfung in dem Mangel an
natürlichen Anlagen, so hat der Director in Verbindung mit den

Fälle eintreten, wo nicht nur die Billigkeit, ſondern auch das Intereſſe
des Königl. Staatsdienſtes erheiſcht, bei der Frage über die Reife zu
den Univerſitäts-Studien, auch das Fach, dem die Abiturienten ſich
widmen wollen, zu berückſichtigen, und hiernach die Entſcheidung ab-
zumeſſen. Für ſolche Fälle, die als Ausnahmen von der Regel aus-
drücklich zu bemerken und beſonders zu rechtfertigen ſind, wird es der
pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commiſſion überlaſſen, auch
einem ſolchen Abiturienten, welcher in einigen Prüfungs-Gegenſtänden,
die nicht die nothwendige Grundlage ſeines künftigen Studiums aus-
machen, hinter den unter Lit. A. geſtellten Forderungen zurückgeblieben
iſt, das Zeugniß der Reife zuzuſprechen, wenn er in Hinſicht auf die
Mutterſprache, das Lateiniſche und noch zwei der übrigen Prüfungs-
Gegenſtände, die zu ſeinem künftigen Berufe in näherer Beziehung
ſtehen, nach dem einſtimmigen Urtheile der Prüfungs-Commiſſion, das
unter Lit. A. Geforderte leiſtet.

D. Wer endlich auch nicht einmal den unter Lit. C. geſtellten
Anforderungen genügt hat, iſt als noch nicht reif zu den Univer-
ſitäts-Studien zu betrachten.

§. 29. Mittheilung des Reſultats an die Geprüften.

Nachdem von der Prüfungs-Commiſſion, den in den §§. 11., 27.
und 28. enthaltenen Beſtimmungen gemäß, das jedem einzelnen Abi-
turienten zu ertheilende Zeugniß ausgemittelt, die Beſchlußnahme in
das Protocoll (§. 26.) aufgenommen, und das letztere von ſämmtlichen
Mitgliedern der Prüfungs-Commiſſion unterzeichnet iſt, werden die
Geprüften in das Zimmer zurückgerufen, und der Königl. Commiſſarius
macht ihnen das über ſie gefällte Urtheil in der Art bekannt, daß ſie
im Allgemeinen erfahren, ob ihre Leiſtungen für ein Zeugniß der
Reife genügt haben oder nicht. Denen, welche für reif erklärt ſind,
iſt anzukündigen, daß ſie die Schule mit dem Schluſſe des Semeſters
verlaſſen und zur Univerſität abgehen können. Denen aber, welche
noch nicht für reif erachtet ſind, wird der Rath ertheilt, die Schule
noch eine Zeit lang zu beſuchen, falls Hoffnung da iſt, daß ſie dadurch
das Fehlende werden einbringen können. Nach Ablauf eines halben
Jahres können ſie ſich zu einer nochmaligen Prüfung (§. 6.) melden,
um ſich das Zeugniß der Reife zu verdienen. Liegt die Urſache von
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natürlichen Anlagen, ſo hat der Director in Verbindung mit den

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[534/0548] Fälle eintreten, wo nicht nur die Billigkeit, ſondern auch das Intereſſe des Königl. Staatsdienſtes erheiſcht, bei der Frage über die Reife zu den Univerſitäts-Studien, auch das Fach, dem die Abiturienten ſich widmen wollen, zu berückſichtigen, und hiernach die Entſcheidung ab- zumeſſen. Für ſolche Fälle, die als Ausnahmen von der Regel aus- drücklich zu bemerken und beſonders zu rechtfertigen ſind, wird es der pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commiſſion überlaſſen, auch einem ſolchen Abiturienten, welcher in einigen Prüfungs-Gegenſtänden, die nicht die nothwendige Grundlage ſeines künftigen Studiums aus- machen, hinter den unter Lit. A. geſtellten Forderungen zurückgeblieben iſt, das Zeugniß der Reife zuzuſprechen, wenn er in Hinſicht auf die Mutterſprache, das Lateiniſche und noch zwei der übrigen Prüfungs- Gegenſtände, die zu ſeinem künftigen Berufe in näherer Beziehung ſtehen, nach dem einſtimmigen Urtheile der Prüfungs-Commiſſion, das unter Lit. A. Geforderte leiſtet. D. Wer endlich auch nicht einmal den unter Lit. C. geſtellten Anforderungen genügt hat, iſt als noch nicht reif zu den Univer- ſitäts-Studien zu betrachten. §. 29. Mittheilung des Reſultats an die Geprüften. Nachdem von der Prüfungs-Commiſſion, den in den §§. 11., 27. und 28. enthaltenen Beſtimmungen gemäß, das jedem einzelnen Abi- turienten zu ertheilende Zeugniß ausgemittelt, die Beſchlußnahme in das Protocoll (§. 26.) aufgenommen, und das letztere von ſämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commiſſion unterzeichnet iſt, werden die Geprüften in das Zimmer zurückgerufen, und der Königl. Commiſſarius macht ihnen das über ſie gefällte Urtheil in der Art bekannt, daß ſie im Allgemeinen erfahren, ob ihre Leiſtungen für ein Zeugniß der Reife genügt haben oder nicht. Denen, welche für reif erklärt ſind, iſt anzukündigen, daß ſie die Schule mit dem Schluſſe des Semeſters verlaſſen und zur Univerſität abgehen können. Denen aber, welche noch nicht für reif erachtet ſind, wird der Rath ertheilt, die Schule noch eine Zeit lang zu beſuchen, falls Hoffnung da iſt, daß ſie dadurch das Fehlende werden einbringen können. Nach Ablauf eines halben Jahres können ſie ſich zu einer nochmaligen Prüfung (§. 6.) melden, um ſich das Zeugniß der Reife zu verdienen. Liegt die Urſache von dem ungenügenden Ausfalle der erſten Prüfung in dem Mangel an natürlichen Anlagen, ſo hat der Director in Verbindung mit den

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/548>, abgerufen am 22.11.2024.