Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.wendungen beseitigt werden, die sich noch im Einzelnen der Ein- führung derselben entgegenstellen; c. die Beschaffenheit, der Gebrauch und die Verwaltung der für die kirchlichen Zwecke bei den einzelnen Gemeinden vorhandenen äußer- lichen Mittel; d. der bei den Gemeinden herrschende kirchliche oder unkirchliche Geist, die in ihnen etwa vorkommenden besondern Richtungen, vorzüg- lich in so weit solche auf das kirchliche Verhältniß fördernd oder störend einwirken, und sich von einer Gefahr drohenden Seite zeigen; e. der Wandel der Kirchen-Beamten, ihr häusliches Leben und das Fortschreiten der Geistlichen in ihrer wissenschaftlichen Bildung; ingleichen die Führung der in ihrem Sprengel sich aufhaltenden Candidaten und ihre Vorbereitung zum Predigtamte; f. die Beschaffenheit der Elementar- und niedern Bürgerschulen, als der Vorbereitungs-Anstalten für die Kirche; und g. die religiöse und kirchliche Tendenz der gelehrten Schulen und höhern Bürgerschulen. an denjenigen Orten ob, wo Geistliche angestellt sind, denen die Ver- waltung einer Special-Superintendentur übertragen ist. 8. Bis dahin, wo ihnen über den Gang, den die Verhandlun- gen dabei zu nehmen haben, eine besondere Anweisung zugegangen sein wird, soll ihnen überlassen bleiben, sich nach der in der betreffen- den Provinz eingeführten Kirchen-Visitations-Ordnung zu richten. Eine Revision der Registratur und des Archivs der Superintendentur ist jedoch jedesmal damit zu verbinden. 9. Dafern die Umstände nicht die Aufnahme besonderer förm- licher Protocolle und schlennige Anzeige nöthig machen, kann es hin- reichen, daß sie ihre dabei gemachten Beobachtungen und Erfahrungen nur in das Reise-Journal eintragen, um den Behörden daraus zu seiner Zeit das Erforderliche mündlich, oder vermittelst einzelner Ex- tracte mitzutheilen. 10. In welcher Reihefolge sie diese Visitationen, zu welchen sie keinesweges erst den besondern Auftrag des vorgesetzten Ministeriums oder des Provinzial-Consistoriums zu erwarten haben, vornehmen wollen, ist ihnen ebenfalls freigestellt, doch haben sie sich so einzu- richten, daß der Cyclus derselben in ihrem Bezirke nach Beschaffenheit des Umfangs künftig längstens in einem Zeitraume von 4--6 Jahren vollendet sei. Für den Anfang muß aber, weil es so wichtig ist, daß sie bald die erforderliche Personalkenntniß erlangen, diese Frist so viel als möglich abgekürzt werden. 11. Nächstdem, daß sie über die Qualification der Special- Superintendenten, über die Art und Weise, wie sie ihren Pflichten nachkommen, und über ihre äußere Lage sich die nöthigen Aufschlüsse verschaffen werden, haben sie auch auf die wichtigen Fragen einzu- gehen: in welchem Vernehmen dieselben mit den Kirchenpatronen und den Unterbehörden ihres Sprengels stehen; ob sie von diesen in ihrer amtlichen Wirksamkeit die nöthige Unterstützung erhalten, und ob bei eingetretenen Störungen die persönliche Vermittelung des General- Superintendenten von Nutzen sein könne. 12. Bei diesem regelmäßig wiederkehrenden Visitationsgeschäfte wird sich ihnen von selbst die Gelegenheit darbieten, der Diöcesan- wendungen beſeitigt werden, die ſich noch im Einzelnen der Ein- führung derſelben entgegenſtellen; c. die Beſchaffenheit, der Gebrauch und die Verwaltung der für die kirchlichen Zwecke bei den einzelnen Gemeinden vorhandenen äußer- lichen Mittel; d. der bei den Gemeinden herrſchende kirchliche oder unkirchliche Geiſt, die in ihnen etwa vorkommenden beſondern Richtungen, vorzüg- lich in ſo weit ſolche auf das kirchliche Verhältniß fördernd oder ſtörend einwirken, und ſich von einer Gefahr drohenden Seite zeigen; e. der Wandel der Kirchen-Beamten, ihr häusliches Leben und das Fortſchreiten der Geiſtlichen in ihrer wiſſenſchaftlichen Bildung; ingleichen die Führung der in ihrem Sprengel ſich aufhaltenden Candidaten und ihre Vorbereitung zum Predigtamte; f. die Beſchaffenheit der Elementar- und niedern Bürgerſchulen, als der Vorbereitungs-Anſtalten für die Kirche; und g. die religiöſe und kirchliche Tendenz der gelehrten Schulen und höhern Bürgerſchulen. an denjenigen Orten ob, wo Geiſtliche angeſtellt ſind, denen die Ver- waltung einer Special-Superintendentur übertragen iſt. 8. Bis dahin, wo ihnen über den Gang, den die Verhandlun- gen dabei zu nehmen haben, eine beſondere Anweiſung zugegangen ſein wird, ſoll ihnen überlaſſen bleiben, ſich nach der in der betreffen- den Provinz eingeführten Kirchen-Viſitations-Ordnung zu richten. Eine Reviſion der Regiſtratur und des Archivs der Superintendentur iſt jedoch jedesmal damit zu verbinden. 9. Dafern die Umſtände nicht die Aufnahme beſonderer förm- licher Protocolle und ſchlennige Anzeige nöthig machen, kann es hin- reichen, daß ſie ihre dabei gemachten Beobachtungen und Erfahrungen nur in das Reiſe-Journal eintragen, um den Behörden daraus zu ſeiner Zeit das Erforderliche mündlich, oder vermittelſt einzelner Ex- tracte mitzutheilen. 10. In welcher Reihefolge ſie dieſe Viſitationen, zu welchen ſie keinesweges erſt den beſondern Auftrag des vorgeſetzten Miniſteriums oder des Provinzial-Conſiſtoriums zu erwarten haben, vornehmen wollen, iſt ihnen ebenfalls freigeſtellt, doch haben ſie ſich ſo einzu- richten, daß der Cyclus derſelben in ihrem Bezirke nach Beſchaffenheit des Umfangs künftig längſtens in einem Zeitraume von 4—6 Jahren vollendet ſei. Für den Anfang muß aber, weil es ſo wichtig iſt, daß ſie bald die erforderliche Perſonalkenntniß erlangen, dieſe Friſt ſo viel als möglich abgekürzt werden. 11. Nächſtdem, daß ſie über die Qualification der Special- Superintendenten, über die Art und Weiſe, wie ſie ihren Pflichten nachkommen, und über ihre äußere Lage ſich die nöthigen Aufſchlüſſe verſchaffen werden, haben ſie auch auf die wichtigen Fragen einzu- gehen: in welchem Vernehmen dieſelben mit den Kirchenpatronen und den Unterbehörden ihres Sprengels ſtehen; ob ſie von dieſen in ihrer amtlichen Wirkſamkeit die nöthige Unterſtützung erhalten, und ob bei eingetretenen Störungen die perſönliche Vermittelung des General- Superintendenten von Nutzen ſein könne. 12. 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wendungen beſeitigt werden, die ſich noch im Einzelnen der Ein-
führung derſelben entgegenſtellen;
c. die Beſchaffenheit, der Gebrauch und die Verwaltung der für die
kirchlichen Zwecke bei den einzelnen Gemeinden vorhandenen äußer-
lichen Mittel;
d. der bei den Gemeinden herrſchende kirchliche oder unkirchliche Geiſt,
die in ihnen etwa vorkommenden beſondern Richtungen, vorzüg-
lich in ſo weit ſolche auf das kirchliche Verhältniß fördernd oder
ſtörend einwirken, und ſich von einer Gefahr drohenden Seite
zeigen;
e. der Wandel der Kirchen-Beamten, ihr häusliches Leben und das
Fortſchreiten der Geiſtlichen in ihrer wiſſenſchaftlichen Bildung;
ingleichen die Führung der in ihrem Sprengel ſich aufhaltenden
Candidaten und ihre Vorbereitung zum Predigtamte;
f. die Beſchaffenheit der Elementar- und niedern Bürgerſchulen, als
der Vorbereitungs-Anſtalten für die Kirche; und
g. die religiöſe und kirchliche Tendenz der gelehrten Schulen und
höhern Bürgerſchulen.
7. Zunächſt liegt ihnen das Geſchäft der Kirchen-Viſitationen
an denjenigen Orten ob, wo Geiſtliche angeſtellt ſind, denen die Ver-
waltung einer Special-Superintendentur übertragen iſt.
8. Bis dahin, wo ihnen über den Gang, den die Verhandlun-
gen dabei zu nehmen haben, eine beſondere Anweiſung zugegangen
ſein wird, ſoll ihnen überlaſſen bleiben, ſich nach der in der betreffen-
den Provinz eingeführten Kirchen-Viſitations-Ordnung zu richten.
Eine Reviſion der Regiſtratur und des Archivs der Superintendentur
iſt jedoch jedesmal damit zu verbinden.
9. Dafern die Umſtände nicht die Aufnahme beſonderer förm-
licher Protocolle und ſchlennige Anzeige nöthig machen, kann es hin-
reichen, daß ſie ihre dabei gemachten Beobachtungen und Erfahrungen
nur in das Reiſe-Journal eintragen, um den Behörden daraus zu
ſeiner Zeit das Erforderliche mündlich, oder vermittelſt einzelner Ex-
tracte mitzutheilen.
10. In welcher Reihefolge ſie dieſe Viſitationen, zu welchen ſie
keinesweges erſt den beſondern Auftrag des vorgeſetzten Miniſteriums
oder des Provinzial-Conſiſtoriums zu erwarten haben, vornehmen
wollen, iſt ihnen ebenfalls freigeſtellt, doch haben ſie ſich ſo einzu-
richten, daß der Cyclus derſelben in ihrem Bezirke nach Beſchaffenheit
des Umfangs künftig längſtens in einem Zeitraume von 4—6 Jahren
vollendet ſei. Für den Anfang muß aber, weil es ſo wichtig iſt, daß
ſie bald die erforderliche Perſonalkenntniß erlangen, dieſe Friſt ſo viel
als möglich abgekürzt werden.
11. Nächſtdem, daß ſie über die Qualification der Special-
Superintendenten, über die Art und Weiſe, wie ſie ihren Pflichten
nachkommen, und über ihre äußere Lage ſich die nöthigen Aufſchlüſſe
verſchaffen werden, haben ſie auch auf die wichtigen Fragen einzu-
gehen: in welchem Vernehmen dieſelben mit den Kirchenpatronen und
den Unterbehörden ihres Sprengels ſtehen; ob ſie von dieſen in ihrer
amtlichen Wirkſamkeit die nöthige Unterſtützung erhalten, und ob bei
eingetretenen Störungen die perſönliche Vermittelung des General-
Superintendenten von Nutzen ſein könne.
12. Bei dieſem regelmäßig wiederkehrenden Viſitationsgeſchäfte
wird ſich ihnen von ſelbſt die Gelegenheit darbieten, der Diöceſan-
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