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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Geistlichkeit näher zu treten, und nicht nur über das, was in dem
Aufsichtskreise des Special-Superintendenten nach §. 6. ein Gegen-
stand ihrer Aufmerksamkeit sein soll, zuverlässige Erkundigungen ein-
zuziehen, sondern auch wohlthätig darauf einzuwirken, und sie haben
dieselbe dazu mit Umsicht und Eifer zu benutzen.
13. Sie sind zur Erreichung dieses Zweckes aber auch berechtigt
und verpflichtet, einzelne Kirchen- und Schul-Visitationen, die der
Special-Superintendent in den Parochien seiner Diöces zu halten
pflegt, beizuwohnen, und dergleichen auch selbst vorzunehmen.
14. Ueberdies haben sie neben diesen gewöhnlichen und vorher
anzukündigenden Visitationen auch zuweilen außerordentliche und un-
vermuthete Untersuchungen an Ort und Stelle sowohl auf Anwei-
sung des vorgesetzten Ministeriums und Requisition der geistlichen
Provinzial-Behörden, als auch nach eigenem Ermessen zu veran-
stalten; doch haben sie davon, so wie überhaupt von allen, in ihrem
Bezirke vorzunehmenden Dienstreisen, den Ober-Präsidenten vorher
in Kenntniß zu setzen.
15. Zu ihren Obliegenheiten und Befugnissen gehört ferner die
persöuliche Einweisung der neu ernannten Superintendenten in ihre
Ephoral-Aemter, wozu sie die jedesmalige Veranlassung von dem
Provinzial-Consistorio erhalten. Wenn sie von den Königl. Regie-
rungen requirirt werden, diese Superintendenten zugleich als Pfarrer
bei ihren Gemeinden einzuführen, so haben sie sich auch diesem Ge-
schäfte zu unterziehen.
16. Bei diesen Feierlichkeiten werden sie, neben Beobachtung
dessen, was das Herkommen und die Wichtigkeit des Gegenstandes
sonst mit sich führt, nicht nur die angehenden Superintendenten zu
einer pünktlichen und pflichtgetreuen Führung ihres kirchlichen Auf-
seher-Amtes in Gegenwart der versammelten Geistlichen und Schul-
lehrer des Ephoral-Sprengels auffordern, diese aber zu einem folg-
samen und ehrerbietigen Verhalten gegen ihren Vorgesetzten anweisen,
sondern sich derselben auch als Veranlassung bedienen, die Bande
der brüderlichen Gemeinschaft unter der Diöcesan-Geistlichkeit durch
Einführung eines neuen Vermittlers fester zu schlingen, und die
nützlichen Einrichtungen, die in ihr entweder noch gar keine Stelle
gefunden haben, oder mit Lauigkeit behandelt worden sind, ins Leben
zu rufen, und eine eifrigere Theilnahme an ihnen anzuregen.
17. Da es in manchen Superintendentur-Kreisen gewöhnlich ist,
jährliche Wittwen-Cassen-Convente, oder andere Versammlungen
Behufs wissenschaftlicher Zwecke zu halten, so wird es angemessen
sein, wenn sie diesen Zusammenkünften von Zeit zu Zeit beiwohnen,
sowohl um mit den vereinigten Mitgliedern in eine genauere Be-
kanntschaft zu kommen, und auf dem kürzesten Wege ihre Wünsche
und Anträge zu vernehmen, als auch dasjenige zur Sprache zu bringen,
was den geistigen Verkehr unter ihnen beleben, und als wechsel-
seitiges Förderungsmittel einer würdigen Amtsführung wirken kann,
und um überhaupt diese Versammlungen durch ihre Gegenwart be-
deutsamer zu machen.
18. Wo solche Versammlungen der Geistlichkeit einzelner Ephoral-
Sprengel in der Regel nicht stattfinden, da können sie dieselben, um
ihnen beizuwohnen und zu dem im vorstehenden §. angegebenen
Zwecke, durch den vorgesetzten Special-Superintendenten veranstalten
Geiſtlichkeit näher zu treten, und nicht nur über das, was in dem
Aufſichtskreiſe des Special-Superintendenten nach §. 6. ein Gegen-
ſtand ihrer Aufmerkſamkeit ſein ſoll, zuverläſſige Erkundigungen ein-
zuziehen, ſondern auch wohlthätig darauf einzuwirken, und ſie haben
dieſelbe dazu mit Umſicht und Eifer zu benutzen.
13. Sie ſind zur Erreichung dieſes Zweckes aber auch berechtigt
und verpflichtet, einzelne Kirchen- und Schul-Viſitationen, die der
Special-Superintendent in den Parochien ſeiner Diöces zu halten
pflegt, beizuwohnen, und dergleichen auch ſelbſt vorzunehmen.
14. Ueberdies haben ſie neben dieſen gewöhnlichen und vorher
anzukündigenden Viſitationen auch zuweilen außerordentliche und un-
vermuthete Unterſuchungen an Ort und Stelle ſowohl auf Anwei-
ſung des vorgeſetzten Miniſteriums und Requiſition der geiſtlichen
Provinzial-Behörden, als auch nach eigenem Ermeſſen zu veran-
ſtalten; doch haben ſie davon, ſo wie überhaupt von allen, in ihrem
Bezirke vorzunehmenden Dienſtreiſen, den Ober-Präſidenten vorher
in Kenntniß zu ſetzen.
15. Zu ihren Obliegenheiten und Befugniſſen gehört ferner die
perſöuliche Einweiſung der neu ernannten Superintendenten in ihre
Ephoral-Aemter, wozu ſie die jedesmalige Veranlaſſung von dem
Provinzial-Conſiſtorio erhalten. Wenn ſie von den Königl. Regie-
rungen requirirt werden, dieſe Superintendenten zugleich als Pfarrer
bei ihren Gemeinden einzuführen, ſo haben ſie ſich auch dieſem Ge-
ſchäfte zu unterziehen.
16. Bei dieſen Feierlichkeiten werden ſie, neben Beobachtung
deſſen, was das Herkommen und die Wichtigkeit des Gegenſtandes
ſonſt mit ſich führt, nicht nur die angehenden Superintendenten zu
einer pünktlichen und pflichtgetreuen Führung ihres kirchlichen Auf-
ſeher-Amtes in Gegenwart der verſammelten Geiſtlichen und Schul-
lehrer des Ephoral-Sprengels auffordern, dieſe aber zu einem folg-
ſamen und ehrerbietigen Verhalten gegen ihren Vorgeſetzten anweiſen,
ſondern ſich derſelben auch als Veranlaſſung bedienen, die Bande
der brüderlichen Gemeinſchaft unter der Diöceſan-Geiſtlichkeit durch
Einführung eines neuen Vermittlers feſter zu ſchlingen, und die
nützlichen Einrichtungen, die in ihr entweder noch gar keine Stelle
gefunden haben, oder mit Lauigkeit behandelt worden ſind, ins Leben
zu rufen, und eine eifrigere Theilnahme an ihnen anzuregen.
17. Da es in manchen Superintendentur-Kreiſen gewöhnlich iſt,
jährliche Wittwen-Caſſen-Convente, oder andere Verſammlungen
Behufs wiſſenſchaftlicher Zwecke zu halten, ſo wird es angemeſſen
ſein, wenn ſie dieſen Zuſammenkünften von Zeit zu Zeit beiwohnen,
ſowohl um mit den vereinigten Mitgliedern in eine genauere Be-
kanntſchaft zu kommen, und auf dem kürzeſten Wege ihre Wünſche
und Anträge zu vernehmen, als auch dasjenige zur Sprache zu bringen,
was den geiſtigen Verkehr unter ihnen beleben, und als wechſel-
ſeitiges Förderungsmittel einer würdigen Amtsführung wirken kann,
und um überhaupt dieſe Verſammlungen durch ihre Gegenwart be-
deutſamer zu machen.
18. Wo ſolche Verſammlungen der Geiſtlichkeit einzelner Ephoral-
Sprengel in der Regel nicht ſtattfinden, da können ſie dieſelben, um
ihnen beizuwohnen und zu dem im vorſtehenden §. angegebenen
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[43/0057] Geiſtlichkeit näher zu treten, und nicht nur über das, was in dem Aufſichtskreiſe des Special-Superintendenten nach §. 6. ein Gegen- ſtand ihrer Aufmerkſamkeit ſein ſoll, zuverläſſige Erkundigungen ein- zuziehen, ſondern auch wohlthätig darauf einzuwirken, und ſie haben dieſelbe dazu mit Umſicht und Eifer zu benutzen. 13. Sie ſind zur Erreichung dieſes Zweckes aber auch berechtigt und verpflichtet, einzelne Kirchen- und Schul-Viſitationen, die der Special-Superintendent in den Parochien ſeiner Diöces zu halten pflegt, beizuwohnen, und dergleichen auch ſelbſt vorzunehmen. 14. Ueberdies haben ſie neben dieſen gewöhnlichen und vorher anzukündigenden Viſitationen auch zuweilen außerordentliche und un- vermuthete Unterſuchungen an Ort und Stelle ſowohl auf Anwei- ſung des vorgeſetzten Miniſteriums und Requiſition der geiſtlichen Provinzial-Behörden, als auch nach eigenem Ermeſſen zu veran- ſtalten; doch haben ſie davon, ſo wie überhaupt von allen, in ihrem Bezirke vorzunehmenden Dienſtreiſen, den Ober-Präſidenten vorher in Kenntniß zu ſetzen. 15. Zu ihren Obliegenheiten und Befugniſſen gehört ferner die perſöuliche Einweiſung der neu ernannten Superintendenten in ihre Ephoral-Aemter, wozu ſie die jedesmalige Veranlaſſung von dem Provinzial-Conſiſtorio erhalten. Wenn ſie von den Königl. Regie- rungen requirirt werden, dieſe Superintendenten zugleich als Pfarrer bei ihren Gemeinden einzuführen, ſo haben ſie ſich auch dieſem Ge- ſchäfte zu unterziehen. 16. Bei dieſen Feierlichkeiten werden ſie, neben Beobachtung deſſen, was das Herkommen und die Wichtigkeit des Gegenſtandes ſonſt mit ſich führt, nicht nur die angehenden Superintendenten zu einer pünktlichen und pflichtgetreuen Führung ihres kirchlichen Auf- ſeher-Amtes in Gegenwart der verſammelten Geiſtlichen und Schul- lehrer des Ephoral-Sprengels auffordern, dieſe aber zu einem folg- ſamen und ehrerbietigen Verhalten gegen ihren Vorgeſetzten anweiſen, ſondern ſich derſelben auch als Veranlaſſung bedienen, die Bande der brüderlichen Gemeinſchaft unter der Diöceſan-Geiſtlichkeit durch Einführung eines neuen Vermittlers feſter zu ſchlingen, und die nützlichen Einrichtungen, die in ihr entweder noch gar keine Stelle gefunden haben, oder mit Lauigkeit behandelt worden ſind, ins Leben zu rufen, und eine eifrigere Theilnahme an ihnen anzuregen. 17. Da es in manchen Superintendentur-Kreiſen gewöhnlich iſt, jährliche Wittwen-Caſſen-Convente, oder andere Verſammlungen Behufs wiſſenſchaftlicher Zwecke zu halten, ſo wird es angemeſſen ſein, wenn ſie dieſen Zuſammenkünften von Zeit zu Zeit beiwohnen, ſowohl um mit den vereinigten Mitgliedern in eine genauere Be- kanntſchaft zu kommen, und auf dem kürzeſten Wege ihre Wünſche und Anträge zu vernehmen, als auch dasjenige zur Sprache zu bringen, was den geiſtigen Verkehr unter ihnen beleben, und als wechſel- ſeitiges Förderungsmittel einer würdigen Amtsführung wirken kann, und um überhaupt dieſe Verſammlungen durch ihre Gegenwart be- deutſamer zu machen. 18. Wo ſolche Verſammlungen der Geiſtlichkeit einzelner Ephoral- Sprengel in der Regel nicht ſtattfinden, da können ſie dieſelben, um ihnen beizuwohnen und zu dem im vorſtehenden §. angegebenen Zwecke, durch den vorgeſetzten Special-Superintendenten veranſtalten

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/57>, abgerufen am 21.11.2024.