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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lassen. Die Leitung der Verhandlungen wird jedoch dem Letztern
zu überlassen, und das Nöthige vorher mit ihm zu verabreden sein.
19. Sie führen bei den Berathungen, zu welchen die ganze Geist-
lichkeit ihres Bezirks sich versammelt hat, den Vorsitz, und regeln
den Geschäftsgang. Zu Veranstaltungen solcher Zusammenkünfte
haben sie aber, wenn nicht durch die Provinzial-Kirchen-Verfassung
ausdrücklich etwas Anderes festgesetzt ist, jedesmal die Genehmigung
des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten einzuholen.
20. Sie werden als Mitglieder der Consistorien durch ihre Theil-
nahme an den Prüfungen der Candidaten in den Stand gesetzt
werden, sich von der Tiefe und dem Umfange ihrer wissenschaftlichen
Bildung und von dem Charakter ihrer theologischen Richtung eine
genaue Kenntniß zu verschaffen, und einen wohlthätigen Einfluß dar-
auf zu äußern. Es bleibt aber auch außerdem für sie eine wichtige
Pflicht, sich mit dem Bildungsgrade derer, die sich dem evangelischen
Predigtamte gewidmet haben, sorgfältig bekannt zu machen und auf
ihr zweckmäßiges und unablässiges Weiterstreben auf jede andere
Weise hinzuwirken.
21. Auch bei den bereits angestellten Geistlichen müssen sie dar-
auf bedacht sein, den Eifer für gründliche Fortbildung anzuregen,
zu nähren und zu unterstützen.
22. Zu ihren Befugnissen gehört ferner das Ordinations-Geschäft.
23. Es ist ihre Pflicht, die jährlichen Conduitenlisten über die
Geistlichen und Schullehrer ihres Bezirks, welche die Special-Super-
intendeuten durch sie an die Provinzial-Behörden einzureichen haben,
genau zu prüfen und erforderlichenfalls mit berichtigenden und er-
gänzenden Anmerkungen zu versehen. Die dem Ministerio der geist-
lichen Angelegenheiten von den Consistorien vorzulegenden Conduiten-
Anzeigen über die Superintendenten ihrer Sprengel müssen aber von
ihnen nicht nur in der Reinschrift vollzogen, sondern auch im Con-
cepte gezeichnet werden, wobei es ihnen freisteht, dasjenige, was sie
nach ihrer Personalkenntniß für nöthig halten, beizufügen.
24. Sie sind gehalten, sich der Regulirung streitig gewordener
Verhältnisse und der Beseitigung entstandener Unordnungen und Miß-
helligkeiten, wenn sich von ihrem persönlichen Einflusse ein günstiger
und schneller Erfolg erwarten läßt, auf Requisition der Consistorien
und Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen- und Schulwesen zu
unterziehen, und haben in Folge gleicher Veranlassung ihr schriftliches
Gutachten an diese Behörden in den Fällen abzugeben, in welchen
die Feststellung der Wahrheit und die darauf zu gründende Entschei-
dung hauptsächlich von einer genauen Local- und Personalkenntniß
abhängig ist. Es versteht sich jedoch von selbst, daß dieses nur aus-
nahmsweise geschehen darf, und daß in der Regel die nöthigen Er-
mittelungen durch die Special-Superintendenten geschehen müssen.
25. Sie haben das Recht, den Sitzungen der Regierungs-Ab-
theilungen für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen, wenn
sie es für nöthig halten, besonders auch, wenn die von ihnen, in
der Eigenschaft als General-Superintendenten zur Sprache gebrachten
Gegenstände zum Vortrage kommen, stimmfähig beizuwohnen, und
werden sie den Präsidenten von ihrem diesfälligen Wunsche in Kenntniß
setzen. Auch hat dieser sie in wichtigen Angelegenheiten, hauptsächlich
wenn allgemeine und organische Maaßregeln erwogen und beschlossen
werden sollen, zu den Berathungen einzuladen. Jedenfalls sind sie
laſſen. Die Leitung der Verhandlungen wird jedoch dem Letztern
zu überlaſſen, und das Nöthige vorher mit ihm zu verabreden ſein.
19. Sie führen bei den Berathungen, zu welchen die ganze Geiſt-
lichkeit ihres Bezirks ſich verſammelt hat, den Vorſitz, und regeln
den Geſchäftsgang. Zu Veranſtaltungen ſolcher Zuſammenkünfte
haben ſie aber, wenn nicht durch die Provinzial-Kirchen-Verfaſſung
ausdrücklich etwas Anderes feſtgeſetzt iſt, jedesmal die Genehmigung
des Miniſteriums der geiſtlichen Angelegenheiten einzuholen.
20. Sie werden als Mitglieder der Conſiſtorien durch ihre Theil-
nahme an den Prüfungen der Candidaten in den Stand geſetzt
werden, ſich von der Tiefe und dem Umfange ihrer wiſſenſchaftlichen
Bildung und von dem Charakter ihrer theologiſchen Richtung eine
genaue Kenntniß zu verſchaffen, und einen wohlthätigen Einfluß dar-
auf zu äußern. Es bleibt aber auch außerdem für ſie eine wichtige
Pflicht, ſich mit dem Bildungsgrade derer, die ſich dem evangeliſchen
Predigtamte gewidmet haben, ſorgfältig bekannt zu machen und auf
ihr zweckmäßiges und unabläſſiges Weiterſtreben auf jede andere
Weiſe hinzuwirken.
21. Auch bei den bereits angeſtellten Geiſtlichen müſſen ſie dar-
auf bedacht ſein, den Eifer für gründliche Fortbildung anzuregen,
zu nähren und zu unterſtützen.
22. Zu ihren Befugniſſen gehört ferner das Ordinations-Geſchäft.
23. Es iſt ihre Pflicht, die jährlichen Conduitenliſten über die
Geiſtlichen und Schullehrer ihres Bezirks, welche die Special-Super-
intendeuten durch ſie an die Provinzial-Behörden einzureichen haben,
genau zu prüfen und erforderlichenfalls mit berichtigenden und er-
gänzenden Anmerkungen zu verſehen. Die dem Miniſterio der geiſt-
lichen Angelegenheiten von den Conſiſtorien vorzulegenden Conduiten-
Anzeigen über die Superintendenten ihrer Sprengel müſſen aber von
ihnen nicht nur in der Reinſchrift vollzogen, ſondern auch im Con-
cepte gezeichnet werden, wobei es ihnen freiſteht, dasjenige, was ſie
nach ihrer Perſonalkenntniß für nöthig halten, beizufügen.
24. Sie ſind gehalten, ſich der Regulirung ſtreitig gewordener
Verhältniſſe und der Beſeitigung entſtandener Unordnungen und Miß-
helligkeiten, wenn ſich von ihrem perſönlichen Einfluſſe ein günſtiger
und ſchneller Erfolg erwarten läßt, auf Requiſition der Conſiſtorien
und Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen- und Schulweſen zu
unterziehen, und haben in Folge gleicher Veranlaſſung ihr ſchriftliches
Gutachten an dieſe Behörden in den Fällen abzugeben, in welchen
die Feſtſtellung der Wahrheit und die darauf zu gründende Entſchei-
dung hauptſächlich von einer genauen Local- und Perſonalkenntniß
abhängig iſt. Es verſteht ſich jedoch von ſelbſt, daß dieſes nur aus-
nahmsweiſe geſchehen darf, und daß in der Regel die nöthigen Er-
mittelungen durch die Special-Superintendenten geſchehen müſſen.
25. Sie haben das Recht, den Sitzungen der Regierungs-Ab-
theilungen für die Kirchen-Verwaltung und das Schulweſen, wenn
ſie es für nöthig halten, beſonders auch, wenn die von ihnen, in
der Eigenſchaft als General-Superintendenten zur Sprache gebrachten
Gegenſtände zum Vortrage kommen, ſtimmfähig beizuwohnen, und
werden ſie den Präſidenten von ihrem diesfälligen Wunſche in Kenntniß
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[44/0058] laſſen. Die Leitung der Verhandlungen wird jedoch dem Letztern zu überlaſſen, und das Nöthige vorher mit ihm zu verabreden ſein. 19. Sie führen bei den Berathungen, zu welchen die ganze Geiſt- lichkeit ihres Bezirks ſich verſammelt hat, den Vorſitz, und regeln den Geſchäftsgang. Zu Veranſtaltungen ſolcher Zuſammenkünfte haben ſie aber, wenn nicht durch die Provinzial-Kirchen-Verfaſſung ausdrücklich etwas Anderes feſtgeſetzt iſt, jedesmal die Genehmigung des Miniſteriums der geiſtlichen Angelegenheiten einzuholen. 20. Sie werden als Mitglieder der Conſiſtorien durch ihre Theil- nahme an den Prüfungen der Candidaten in den Stand geſetzt werden, ſich von der Tiefe und dem Umfange ihrer wiſſenſchaftlichen Bildung und von dem Charakter ihrer theologiſchen Richtung eine genaue Kenntniß zu verſchaffen, und einen wohlthätigen Einfluß dar- auf zu äußern. Es bleibt aber auch außerdem für ſie eine wichtige Pflicht, ſich mit dem Bildungsgrade derer, die ſich dem evangeliſchen Predigtamte gewidmet haben, ſorgfältig bekannt zu machen und auf ihr zweckmäßiges und unabläſſiges Weiterſtreben auf jede andere Weiſe hinzuwirken. 21. Auch bei den bereits angeſtellten Geiſtlichen müſſen ſie dar- auf bedacht ſein, den Eifer für gründliche Fortbildung anzuregen, zu nähren und zu unterſtützen. 22. Zu ihren Befugniſſen gehört ferner das Ordinations-Geſchäft. 23. Es iſt ihre Pflicht, die jährlichen Conduitenliſten über die Geiſtlichen und Schullehrer ihres Bezirks, welche die Special-Super- intendeuten durch ſie an die Provinzial-Behörden einzureichen haben, genau zu prüfen und erforderlichenfalls mit berichtigenden und er- gänzenden Anmerkungen zu verſehen. Die dem Miniſterio der geiſt- lichen Angelegenheiten von den Conſiſtorien vorzulegenden Conduiten- Anzeigen über die Superintendenten ihrer Sprengel müſſen aber von ihnen nicht nur in der Reinſchrift vollzogen, ſondern auch im Con- cepte gezeichnet werden, wobei es ihnen freiſteht, dasjenige, was ſie nach ihrer Perſonalkenntniß für nöthig halten, beizufügen. 24. Sie ſind gehalten, ſich der Regulirung ſtreitig gewordener Verhältniſſe und der Beſeitigung entſtandener Unordnungen und Miß- helligkeiten, wenn ſich von ihrem perſönlichen Einfluſſe ein günſtiger und ſchneller Erfolg erwarten läßt, auf Requiſition der Conſiſtorien und Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen- und Schulweſen zu unterziehen, und haben in Folge gleicher Veranlaſſung ihr ſchriftliches Gutachten an dieſe Behörden in den Fällen abzugeben, in welchen die Feſtſtellung der Wahrheit und die darauf zu gründende Entſchei- dung hauptſächlich von einer genauen Local- und Perſonalkenntniß abhängig iſt. Es verſteht ſich jedoch von ſelbſt, daß dieſes nur aus- nahmsweiſe geſchehen darf, und daß in der Regel die nöthigen Er- mittelungen durch die Special-Superintendenten geſchehen müſſen. 25. Sie haben das Recht, den Sitzungen der Regierungs-Ab- theilungen für die Kirchen-Verwaltung und das Schulweſen, wenn ſie es für nöthig halten, beſonders auch, wenn die von ihnen, in der Eigenſchaft als General-Superintendenten zur Sprache gebrachten Gegenſtände zum Vortrage kommen, ſtimmfähig beizuwohnen, und werden ſie den Präſidenten von ihrem diesfälligen Wunſche in Kenntniß ſetzen. Auch hat dieſer ſie in wichtigen Angelegenheiten, hauptſächlich wenn allgemeine und organiſche Maaßregeln erwogen und beſchloſſen werden ſollen, zu den Berathungen einzuladen. Jedenfalls ſind ſie

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/58>, abgerufen am 21.11.2024.