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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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ordnungen, sowie die Befugniß, die Beiträge zum Bau mit Vor-
behalt des den Betheiligten unter sich freistehenden Rechtsweges
festzusetzen und einzuziehen.

§. 38. Wo die Unterhaltung der Elementarschulen und der Lehrer
an denselben auf besondern Stiftungen beruht, oder wo einzelne Per-
sonen oder Corporationen durch besondere Rechtstitel zu gewissen
Leistungen für die Elementarschulen verpflichtet sind, behält es dabei
auch fernerhin sein Bewenden. Insbesondere verbleiben die Kirch-
schulen, die Kirch- und Dorfschullehrer im Besitz der Einüknfte und
Leistungen, welche sie bisher aus dem Kirchenvermögen oder von dem
Kirchenpatron und den Eingepfarrten empfangen haben.

§. 39. Sind keine besonderen Stiftungen und keine durch be-
sondere Rechtsgründe zur Unterhaltung der Schulen und der Lehrer
verpflichteten Personen vorhanden, oder reichen die Beiträge derselben
nicht aus, so haben die Ortsgemeinen und die sonst zur Schule ge-
hörigen Ortschaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in der-
selben Weise, wie die übrigen Communalbedürfnisse, aufzubringen.

Ist dazu eine besondere Communalumlage erforderlich, so erfolgt
die Vertheilung, sofern nicht eine andere Art der Aufbringung der
Communal-Bedürfnisse bereits üblich ist, nach Verhältniß der von den
Einzelnen zu entrichtenden Grund- und Classensteuerbeträge, und wird
die Grundsteuer da, wo sie nicht besteht, nach dem Besitzstande ergänzt.

§. 40. Gehören mehrere Gemeinen zu derselben Schule, so wird,
wenn nicht Verträge oder andere besondere Rechtstitel ein Anderes
bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinen nach der Zahl der
Haushaltungen festgesetzt, und in jeder Gemeine für sich nach §. 39.
aufgebracht. Bei Regulirung der Beiträge derjenigen Personen, welche
auf Vorwerken oder sonst außerhalb des Gemeinebezirks wohnen,
kommen die Vorschriften der §§. 55. bis 62. zur Anwendung.

§. 41. Die Ortschaft, wo die Schule liegt, ist verpflichtet, den
nöthigen Bauplatz für die zur Schule gehörigen Gebäude und deren
Erweiterungen allein und ohne Mitbetheiligung der andern Ort-
schaften zu beschaffen; dagegen ist sie für die dem Lehrer zu gewährende
Sommerweide, oder für das in deren Stelle zu gewährende Futter
zur Sommer-Stallfütterung für das Vieh, sowie für den Platz zum
Garten und zur Baumschule von den übrigen zur Unterhaltung der
Schule Verpflichteten nach Maaßgabe des §. 39. zu entschädigen.

ordnungen, ſowie die Befugniß, die Beiträge zum Bau mit Vor-
behalt des den Betheiligten unter ſich freiſtehenden Rechtsweges
feſtzuſetzen und einzuziehen.

§. 38. Wo die Unterhaltung der Elementarſchulen und der Lehrer
an denſelben auf beſondern Stiftungen beruht, oder wo einzelne Per-
ſonen oder Corporationen durch beſondere Rechtstitel zu gewiſſen
Leiſtungen für die Elementarſchulen verpflichtet ſind, behält es dabei
auch fernerhin ſein Bewenden. Insbeſondere verbleiben die Kirch-
ſchulen, die Kirch- und Dorfſchullehrer im Beſitz der Einüknfte und
Leiſtungen, welche ſie bisher aus dem Kirchenvermögen oder von dem
Kirchenpatron und den Eingepfarrten empfangen haben.

§. 39. Sind keine beſonderen Stiftungen und keine durch be-
ſondere Rechtsgründe zur Unterhaltung der Schulen und der Lehrer
verpflichteten Perſonen vorhanden, oder reichen die Beiträge derſelben
nicht aus, ſo haben die Ortsgemeinen und die ſonſt zur Schule ge-
hörigen Ortſchaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in der-
ſelben Weiſe, wie die übrigen Communalbedürfniſſe, aufzubringen.

Iſt dazu eine beſondere Communalumlage erforderlich, ſo erfolgt
die Vertheilung, ſofern nicht eine andere Art der Aufbringung der
Communal-Bedürfniſſe bereits üblich iſt, nach Verhältniß der von den
Einzelnen zu entrichtenden Grund- und Claſſenſteuerbeträge, und wird
die Grundſteuer da, wo ſie nicht beſteht, nach dem Beſitzſtande ergänzt.

§. 40. Gehören mehrere Gemeinen zu derſelben Schule, ſo wird,
wenn nicht Verträge oder andere beſondere Rechtstitel ein Anderes
beſtimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinen nach der Zahl der
Haushaltungen feſtgeſetzt, und in jeder Gemeine für ſich nach §. 39.
aufgebracht. Bei Regulirung der Beiträge derjenigen Perſonen, welche
auf Vorwerken oder ſonſt außerhalb des Gemeinebezirks wohnen,
kommen die Vorſchriften der §§. 55. bis 62. zur Anwendung.

§. 41. Die Ortſchaft, wo die Schule liegt, iſt verpflichtet, den
nöthigen Bauplatz für die zur Schule gehörigen Gebäude und deren
Erweiterungen allein und ohne Mitbetheiligung der andern Ort-
ſchaften zu beſchaffen; dagegen iſt ſie für die dem Lehrer zu gewährende
Sommerweide, oder für das in deren Stelle zu gewährende Futter
zur Sommer-Stallfütterung für das Vieh, ſowie für den Platz zum
Garten und zur Baumſchule von den übrigen zur Unterhaltung der
Schule Verpflichteten nach Maaßgabe des §. 39. zu entſchädigen.

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[559/0573] ordnungen, ſowie die Befugniß, die Beiträge zum Bau mit Vor- behalt des den Betheiligten unter ſich freiſtehenden Rechtsweges feſtzuſetzen und einzuziehen. §. 38. Wo die Unterhaltung der Elementarſchulen und der Lehrer an denſelben auf beſondern Stiftungen beruht, oder wo einzelne Per- ſonen oder Corporationen durch beſondere Rechtstitel zu gewiſſen Leiſtungen für die Elementarſchulen verpflichtet ſind, behält es dabei auch fernerhin ſein Bewenden. Insbeſondere verbleiben die Kirch- ſchulen, die Kirch- und Dorfſchullehrer im Beſitz der Einüknfte und Leiſtungen, welche ſie bisher aus dem Kirchenvermögen oder von dem Kirchenpatron und den Eingepfarrten empfangen haben. §. 39. Sind keine beſonderen Stiftungen und keine durch be- ſondere Rechtsgründe zur Unterhaltung der Schulen und der Lehrer verpflichteten Perſonen vorhanden, oder reichen die Beiträge derſelben nicht aus, ſo haben die Ortsgemeinen und die ſonſt zur Schule ge- hörigen Ortſchaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in der- ſelben Weiſe, wie die übrigen Communalbedürfniſſe, aufzubringen. Iſt dazu eine beſondere Communalumlage erforderlich, ſo erfolgt die Vertheilung, ſofern nicht eine andere Art der Aufbringung der Communal-Bedürfniſſe bereits üblich iſt, nach Verhältniß der von den Einzelnen zu entrichtenden Grund- und Claſſenſteuerbeträge, und wird die Grundſteuer da, wo ſie nicht beſteht, nach dem Beſitzſtande ergänzt. §. 40. Gehören mehrere Gemeinen zu derſelben Schule, ſo wird, wenn nicht Verträge oder andere beſondere Rechtstitel ein Anderes beſtimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinen nach der Zahl der Haushaltungen feſtgeſetzt, und in jeder Gemeine für ſich nach §. 39. aufgebracht. Bei Regulirung der Beiträge derjenigen Perſonen, welche auf Vorwerken oder ſonſt außerhalb des Gemeinebezirks wohnen, kommen die Vorſchriften der §§. 55. bis 62. zur Anwendung. §. 41. Die Ortſchaft, wo die Schule liegt, iſt verpflichtet, den nöthigen Bauplatz für die zur Schule gehörigen Gebäude und deren Erweiterungen allein und ohne Mitbetheiligung der andern Ort- ſchaften zu beſchaffen; dagegen iſt ſie für die dem Lehrer zu gewährende Sommerweide, oder für das in deren Stelle zu gewährende Futter zur Sommer-Stallfütterung für das Vieh, ſowie für den Platz zum Garten und zur Baumſchule von den übrigen zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach Maaßgabe des §. 39. zu entſchädigen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/573>, abgerufen am 24.11.2024.