§. 42. Zu Abgaben und Leistungen, welche nach Verhältniß des Grundbesitzes in der Gemeine vertheilt werden, müssen auch die Guts- herrschaften und auswärts wohnenden Eigenthümer von den in ihrem Besitze befindlichen bäuerlichen Grundstücken beitragen. Dagegen ver- bleibt es in Ansehung der bei Gelegenheit der Regulirung der guts- herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse den Gutsherren als Entschä- digung abgetretenen bäuerlichen Grundstücke bei der Bestimmung der Ordre vom 14. Juli 1836. (G.-S. pro 1836. S. 208.), nach welcher von diesen Grundstücken in Ermangelung ausdrücklicher Ver- träge oder rechtskräftiger Entscheidungen keine Beiträge zum Bau und zur Unterhaltung der Schulmeistergebäude zu entrichten sind.
§. 43. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung darf kein Schulgeld neu eingeführt und das bestehende nicht erhöht werden. Wo ein Schulgeld herkömmlich ist, behält es bei demselben, sowie dort, wo eine von den Confirmanden zu entrichtende Gebühr für den Schullehrer üblich ist, bei dieser sein Bewenden. Für die Kinder armer Eltern muß derjenige, welchem gesetzlich die Verpflichtung der Armenpflege obliegt, das Schulgeld entrichten.
33.
Rescr. vom 24. April 1815., mitgetheilt durch Publ. vom 20. Mai ej. (v. K. Ann. B. 19. S. 386), betr. den Amtseid der Schullehrer und Geistlichen.
Nach der unterm 24. April c. ergangenen Bestimmung des K. Ministeriums des Innern sollen künftig alle protestantische Geistlichen bei ihrer ersten Einführung in ein Predigtamt, und sämmtliche Lehrer an öffentlichen Erziehungs- und Schulanstalten aller Grade, an pro- testantischen sowohl als katholischen, wenn sie das erstemal ein öffent- liches Schulamt antreten, nachdem ihnen die Pflichten desselben bekannt gemacht worden, einen Amtseid leisten. Die hierzu vorgeschriebenen Formulare sind folgende: Formular zum Diensteide für die Schullehrer.
Ich N. N. schwöre einen Eid zu Gott dem Allwissenden und Heiligen, daß, nachdem ich zum Lehrer an der Schule (dem Gym- nasio) N. N. berufen und bestellt bin, ich sowohl in diesem als auch in jedem andern Amte, zu welchem ich inskünftige berufen werden
§. 42. Zu Abgaben und Leiſtungen, welche nach Verhältniß des Grundbeſitzes in der Gemeine vertheilt werden, müſſen auch die Guts- herrſchaften und auswärts wohnenden Eigenthümer von den in ihrem Beſitze befindlichen bäuerlichen Grundſtücken beitragen. Dagegen ver- bleibt es in Anſehung der bei Gelegenheit der Regulirung der guts- herrlichen und bäuerlichen Verhältniſſe den Gutsherren als Entſchä- digung abgetretenen bäuerlichen Grundſtücke bei der Beſtimmung der Ordre vom 14. Juli 1836. (G.-S. pro 1836. S. 208.), nach welcher von dieſen Grundſtücken in Ermangelung ausdrücklicher Ver- träge oder rechtskräftiger Entſcheidungen keine Beiträge zum Bau und zur Unterhaltung der Schulmeiſtergebäude zu entrichten ſind.
§. 43. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung darf kein Schulgeld neu eingeführt und das beſtehende nicht erhöht werden. Wo ein Schulgeld herkömmlich iſt, behält es bei demſelben, ſowie dort, wo eine von den Confirmanden zu entrichtende Gebühr für den Schullehrer üblich iſt, bei dieſer ſein Bewenden. Für die Kinder armer Eltern muß derjenige, welchem geſetzlich die Verpflichtung der Armenpflege obliegt, das Schulgeld entrichten.
33.
Reſcr. vom 24. April 1815., mitgetheilt durch Publ. vom 20. Mai ej. (v. K. Ann. B. 19. S. 386), betr. den Amtseid der Schullehrer und Geiſtlichen.
Nach der unterm 24. April c. ergangenen Beſtimmung des K. Miniſteriums des Innern ſollen künftig alle proteſtantiſche Geiſtlichen bei ihrer erſten Einführung in ein Predigtamt, und ſämmtliche Lehrer an öffentlichen Erziehungs- und Schulanſtalten aller Grade, an pro- teſtantiſchen ſowohl als katholiſchen, wenn ſie das erſtemal ein öffent- liches Schulamt antreten, nachdem ihnen die Pflichten deſſelben bekannt gemacht worden, einen Amtseid leiſten. Die hierzu vorgeſchriebenen Formulare ſind folgende: Formular zum Dienſteide für die Schullehrer.
Ich N. N. ſchwöre einen Eid zu Gott dem Allwiſſenden und Heiligen, daß, nachdem ich zum Lehrer an der Schule (dem Gym- naſio) N. N. berufen und beſtellt bin, ich ſowohl in dieſem als auch in jedem andern Amte, zu welchem ich inskünftige berufen werden
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Grundbeſitzes in der Gemeine vertheilt werden, müſſen auch die Guts-
herrſchaften und auswärts wohnenden Eigenthümer von den in ihrem
Beſitze befindlichen bäuerlichen Grundſtücken beitragen. Dagegen ver-
bleibt es in Anſehung der bei Gelegenheit der Regulirung der guts-
herrlichen und bäuerlichen Verhältniſſe den Gutsherren als Entſchä-
digung abgetretenen bäuerlichen Grundſtücke bei der Beſtimmung der
Ordre vom 14. Juli 1836. (G.-S. pro 1836. S. 208.), nach
welcher von dieſen Grundſtücken in Ermangelung ausdrücklicher Ver-
träge oder rechtskräftiger Entſcheidungen keine Beiträge zum Bau und
zur Unterhaltung der Schulmeiſtergebäude zu entrichten ſind.
§. 43. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung darf
kein Schulgeld neu eingeführt und das beſtehende nicht erhöht werden.
Wo ein Schulgeld herkömmlich iſt, behält es bei demſelben, ſowie
dort, wo eine von den Confirmanden zu entrichtende Gebühr für
den Schullehrer üblich iſt, bei dieſer ſein Bewenden. Für die Kinder
armer Eltern muß derjenige, welchem geſetzlich die Verpflichtung der
Armenpflege obliegt, das Schulgeld entrichten.
33.
Reſcr. vom 24. April 1815., mitgetheilt durch Publ. vom 20.
Mai ej. (v. K. Ann. B. 19. S. 386), betr. den Amtseid
der Schullehrer und Geiſtlichen.
Nach der unterm 24. April c. ergangenen Beſtimmung des K.
Miniſteriums des Innern ſollen künftig alle proteſtantiſche Geiſtlichen
bei ihrer erſten Einführung in ein Predigtamt, und ſämmtliche Lehrer
an öffentlichen Erziehungs- und Schulanſtalten aller Grade, an pro-
teſtantiſchen ſowohl als katholiſchen, wenn ſie das erſtemal ein öffent-
liches Schulamt antreten, nachdem ihnen die Pflichten deſſelben bekannt
gemacht worden, einen Amtseid leiſten. Die hierzu vorgeſchriebenen
Formulare ſind folgende:
Formular
zum Dienſteide für die Schullehrer.
Ich N. N. ſchwöre einen Eid zu Gott dem Allwiſſenden und
Heiligen, daß, nachdem ich zum Lehrer an der Schule (dem Gym-
naſio) N. N. berufen und beſtellt bin, ich ſowohl in dieſem als auch
in jedem andern Amte, zu welchem ich inskünftige berufen werden
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/574>, abgerufen am 24.11.2024.
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