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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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a) welche Orts-Elementarschulen zur Aufnahme der Militairkinder
zu bestimmen sind,
b) welche Vergütigung diesen Schulen dafür zu gewähren ist.

§. 15. Auswahl der Schulen.

Bei der Auswahl der Schulen ist zunächst das Confessions-Ver-
hältniß zu berücksichtigen, indem der Regel nach keine Kinder evan-
gelischer Eltern einer katholischen Schule und eben so wenig Kinder
katholischer Eltern einer evangelischen Schule überwiesen werden
dürfen. Ist wegen Mangels einer Elementarschule der betreffenden
Confession oder sonstiger örtlichen Verhältnisse halber eine Ausnahme
von dieser Regel unvermeidlich, so dürfen die Kinder einer andern
Confession doch, falls es die Eltern nicht ausdrücklich wünschen sollten,
nicht gezwungen werden, an dem Religions-Unterrichte Theil zu neh-
men, sondern es muß für sie in dieser Hinsicht auf andere Weise ge-
sorgt werden.

§. 16. Wenn es gleich wünschenswerth ist, daß für den Unterricht
der Militairkinder an einem Orte nicht zu viele Schulen bestimmt
werden, weil dies nicht allein die nach §. 26. folg. erforderliche Auf-
sicht und Controle, sondern auch die Berechnung mit den Schulen
erschweren würde, so ist doch andererseits bei Auswahl der Schulen
und bei Bestimmung der einer jeden derselben zu überweisenden An-
zahl von Militairkindern wesentlich darauf zu rücksichtigen, daß durch
deren Aufnahme nirgends eine mit den Lehrkräften der Schule oder
ihrer Räumlichkeit im Verhältniß stehende Ueberfüllung eintrete, oder
die Nothwendigkeit einer mit Kosten verbundenen baulichen Erweiterung
des Schullocals herbeigeführt werde.

Wo besondere Elementarschulen für Knaben und für Mädchen
bestehen, sind in der Regel auch die Militairkinder den für jedes Ge-
schlecht bestimmten Schulen zu überweisen.

Bloß concessionirte oder Privatschulen dürfen für den Unterricht
nur dann benutzt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse, z. B. Ueber-
füllung der öffentlichen Schulen, es nothwendig machen, aber auch
dann nur, nachdem die Garnison-Schulcommission sich von der Zweck-
mäßigkeit der Einrichtung und des Unterrichts in der zu benutzenden
concessionirten oder Privatschule überzeugt hat.

a) welche Orts-Elementarſchulen zur Aufnahme der Militairkinder
zu beſtimmen ſind,
b) welche Vergütigung dieſen Schulen dafür zu gewähren iſt.

§. 15. Auswahl der Schulen.

Bei der Auswahl der Schulen iſt zunächſt das Confeſſions-Ver-
hältniß zu berückſichtigen, indem der Regel nach keine Kinder evan-
geliſcher Eltern einer katholiſchen Schule und eben ſo wenig Kinder
katholiſcher Eltern einer evangeliſchen Schule überwieſen werden
dürfen. Iſt wegen Mangels einer Elementarſchule der betreffenden
Confeſſion oder ſonſtiger örtlichen Verhältniſſe halber eine Ausnahme
von dieſer Regel unvermeidlich, ſo dürfen die Kinder einer andern
Confeſſion doch, falls es die Eltern nicht ausdrücklich wünſchen ſollten,
nicht gezwungen werden, an dem Religions-Unterrichte Theil zu neh-
men, ſondern es muß für ſie in dieſer Hinſicht auf andere Weiſe ge-
ſorgt werden.

§. 16. Wenn es gleich wünſchenswerth iſt, daß für den Unterricht
der Militairkinder an einem Orte nicht zu viele Schulen beſtimmt
werden, weil dies nicht allein die nach §. 26. folg. erforderliche Auf-
ſicht und Controle, ſondern auch die Berechnung mit den Schulen
erſchweren würde, ſo iſt doch andererſeits bei Auswahl der Schulen
und bei Beſtimmung der einer jeden derſelben zu überweiſenden An-
zahl von Militairkindern weſentlich darauf zu rückſichtigen, daß durch
deren Aufnahme nirgends eine mit den Lehrkräften der Schule oder
ihrer Räumlichkeit im Verhältniß ſtehende Ueberfüllung eintrete, oder
die Nothwendigkeit einer mit Koſten verbundenen baulichen Erweiterung
des Schullocals herbeigeführt werde.

Wo beſondere Elementarſchulen für Knaben und für Mädchen
beſtehen, ſind in der Regel auch die Militairkinder den für jedes Ge-
ſchlecht beſtimmten Schulen zu überweiſen.

Bloß conceſſionirte oder Privatſchulen dürfen für den Unterricht
nur dann benutzt werden, wenn die örtlichen Verhältniſſe, z. B. Ueber-
füllung der öffentlichen Schulen, es nothwendig machen, aber auch
dann nur, nachdem die Garniſon-Schulcommiſſion ſich von der Zweck-
mäßigkeit der Einrichtung und des Unterrichts in der zu benutzenden
conceſſionirten oder Privatſchule überzeugt hat.

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[574/0588] a) welche Orts-Elementarſchulen zur Aufnahme der Militairkinder zu beſtimmen ſind, b) welche Vergütigung dieſen Schulen dafür zu gewähren iſt. §. 15. Auswahl der Schulen. Bei der Auswahl der Schulen iſt zunächſt das Confeſſions-Ver- hältniß zu berückſichtigen, indem der Regel nach keine Kinder evan- geliſcher Eltern einer katholiſchen Schule und eben ſo wenig Kinder katholiſcher Eltern einer evangeliſchen Schule überwieſen werden dürfen. Iſt wegen Mangels einer Elementarſchule der betreffenden Confeſſion oder ſonſtiger örtlichen Verhältniſſe halber eine Ausnahme von dieſer Regel unvermeidlich, ſo dürfen die Kinder einer andern Confeſſion doch, falls es die Eltern nicht ausdrücklich wünſchen ſollten, nicht gezwungen werden, an dem Religions-Unterrichte Theil zu neh- men, ſondern es muß für ſie in dieſer Hinſicht auf andere Weiſe ge- ſorgt werden. §. 16. Wenn es gleich wünſchenswerth iſt, daß für den Unterricht der Militairkinder an einem Orte nicht zu viele Schulen beſtimmt werden, weil dies nicht allein die nach §. 26. folg. erforderliche Auf- ſicht und Controle, ſondern auch die Berechnung mit den Schulen erſchweren würde, ſo iſt doch andererſeits bei Auswahl der Schulen und bei Beſtimmung der einer jeden derſelben zu überweiſenden An- zahl von Militairkindern weſentlich darauf zu rückſichtigen, daß durch deren Aufnahme nirgends eine mit den Lehrkräften der Schule oder ihrer Räumlichkeit im Verhältniß ſtehende Ueberfüllung eintrete, oder die Nothwendigkeit einer mit Koſten verbundenen baulichen Erweiterung des Schullocals herbeigeführt werde. Wo beſondere Elementarſchulen für Knaben und für Mädchen beſtehen, ſind in der Regel auch die Militairkinder den für jedes Ge- ſchlecht beſtimmten Schulen zu überweiſen. Bloß conceſſionirte oder Privatſchulen dürfen für den Unterricht nur dann benutzt werden, wenn die örtlichen Verhältniſſe, z. B. Ueber- füllung der öffentlichen Schulen, es nothwendig machen, aber auch dann nur, nachdem die Garniſon-Schulcommiſſion ſich von der Zweck- mäßigkeit der Einrichtung und des Unterrichts in der zu benutzenden conceſſionirten oder Privatſchule überzeugt hat.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 574. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/588>, abgerufen am 24.11.2024.