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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 17. Bestimmung des Schulgeldes.

Bei der Vereinbarung über das diesen Schulen für die Aufnahme
der Militairkinder für Rechnung des Militairfonds zu zahlende Schul-
geld sind folgende Vorschriften zu beobachten:

a) Bis zu dem Betrage von zwei Thalern jährlich für jedes Kind
ist die Bestimmung des Schulgeldes unter Genehmigung des Gar-
nison-Befehlshabers der Einigung der Schulcommission mit der
Orts-Schulbehörde überlassen; ist das ortsübliche Schulgeld für
Civilkinder im Allgemeinen oder in einzelnen der zu benutzenden
Schulen geringer als 2 Thaler, so darf in der Regel, d. h. wenn
nicht ganz besondere Umstände und Rücksichten eine Ausnahme
von derselben nothwendig machen sollten, auch für die diesen
Schulen zu überweisenden Militairkinder nur dieser geringere
Satz liquidirt und gezahlt werden.
b) Es ist ferner der Schulcommission gestattet, wenn in einzelnen
der zu benutzenden Schulen des Orts ein höheres Schulgeld zu
zahlen ist, oder wenn für die die oberen Classen besuchenden
Militairkinder ein höheres Schulgeld verlangt wird, über jenen
Satz von zwei Thalern hinauszugehen, wenn dieser Mehrbetrag
durch einen Minderbetrag des in den andern Schulen des Orts
oder in den untern Classen zu zahlenden Schulgeldes sich com-
pensirt, so daß dasselbe für sämmtliche Militairkinder des Orts
durchschnittlich den Betrag von 2 Thlrn. nicht übersteigt.
c) Eine Erhöhung dieses Betrages, wo örtliche Verhältnisse dieselbe
unumgänglich nothwendig machen, bedarf für jede einzelne Gar-
nison der besonderen Genehmigung des Kriegsministerii, welche
eventuell von Seiten des Garnison-Befehlshabers, unter Aus-
führung jener Verhältnisse, durch das Königl. General-Commando,
nachdem dasselbe zuvor darüber mit der betreffenden Königl. Re-
gierung communicirt hat, beim allgemeinen Kriegsdepartement
in Antrag zu bringen ist.

§. 18. Außer dem nach vorstehendem §. zu vereinbarenden Schul-
gelde darf, wie bereits im §. 87. der Milit.-Kirchenordn. im Allge-
meinen bemerkt worden, weder von den Eltern der Kinder, noch vom
Militairfonds irgend ein Beitrag zur Unterhaltung der Schule oder
ihrer Lehrer und Lehrmittel, und eben so wenig irgend eine sonstige

§. 17. Beſtimmung des Schulgeldes.

Bei der Vereinbarung über das dieſen Schulen für die Aufnahme
der Militairkinder für Rechnung des Militairfonds zu zahlende Schul-
geld ſind folgende Vorſchriften zu beobachten:

a) Bis zu dem Betrage von zwei Thalern jährlich für jedes Kind
iſt die Beſtimmung des Schulgeldes unter Genehmigung des Gar-
niſon-Befehlshabers der Einigung der Schulcommiſſion mit der
Orts-Schulbehörde überlaſſen; iſt das ortsübliche Schulgeld für
Civilkinder im Allgemeinen oder in einzelnen der zu benutzenden
Schulen geringer als 2 Thaler, ſo darf in der Regel, d. h. wenn
nicht ganz beſondere Umſtände und Rückſichten eine Ausnahme
von derſelben nothwendig machen ſollten, auch für die dieſen
Schulen zu überweiſenden Militairkinder nur dieſer geringere
Satz liquidirt und gezahlt werden.
b) Es iſt ferner der Schulcommiſſion geſtattet, wenn in einzelnen
der zu benutzenden Schulen des Orts ein höheres Schulgeld zu
zahlen iſt, oder wenn für die die oberen Claſſen beſuchenden
Militairkinder ein höheres Schulgeld verlangt wird, über jenen
Satz von zwei Thalern hinauszugehen, wenn dieſer Mehrbetrag
durch einen Minderbetrag des in den andern Schulen des Orts
oder in den untern Claſſen zu zahlenden Schulgeldes ſich com-
penſirt, ſo daß daſſelbe für ſämmtliche Militairkinder des Orts
durchſchnittlich den Betrag von 2 Thlrn. nicht überſteigt.
c) Eine Erhöhung dieſes Betrages, wo örtliche Verhältniſſe dieſelbe
unumgänglich nothwendig machen, bedarf für jede einzelne Gar-
niſon der beſonderen Genehmigung des Kriegsminiſterii, welche
eventuell von Seiten des Garniſon-Befehlshabers, unter Aus-
führung jener Verhältniſſe, durch das Königl. General-Commando,
nachdem daſſelbe zuvor darüber mit der betreffenden Königl. Re-
gierung communicirt hat, beim allgemeinen Kriegsdepartement
in Antrag zu bringen iſt.

§. 18. Außer dem nach vorſtehendem §. zu vereinbarenden Schul-
gelde darf, wie bereits im §. 87. der Milit.-Kirchenordn. im Allge-
meinen bemerkt worden, weder von den Eltern der Kinder, noch vom
Militairfonds irgend ein Beitrag zur Unterhaltung der Schule oder
ihrer Lehrer und Lehrmittel, und eben ſo wenig irgend eine ſonſtige

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[575/0589] §. 17. Beſtimmung des Schulgeldes. Bei der Vereinbarung über das dieſen Schulen für die Aufnahme der Militairkinder für Rechnung des Militairfonds zu zahlende Schul- geld ſind folgende Vorſchriften zu beobachten: a) Bis zu dem Betrage von zwei Thalern jährlich für jedes Kind iſt die Beſtimmung des Schulgeldes unter Genehmigung des Gar- niſon-Befehlshabers der Einigung der Schulcommiſſion mit der Orts-Schulbehörde überlaſſen; iſt das ortsübliche Schulgeld für Civilkinder im Allgemeinen oder in einzelnen der zu benutzenden Schulen geringer als 2 Thaler, ſo darf in der Regel, d. h. wenn nicht ganz beſondere Umſtände und Rückſichten eine Ausnahme von derſelben nothwendig machen ſollten, auch für die dieſen Schulen zu überweiſenden Militairkinder nur dieſer geringere Satz liquidirt und gezahlt werden. b) Es iſt ferner der Schulcommiſſion geſtattet, wenn in einzelnen der zu benutzenden Schulen des Orts ein höheres Schulgeld zu zahlen iſt, oder wenn für die die oberen Claſſen beſuchenden Militairkinder ein höheres Schulgeld verlangt wird, über jenen Satz von zwei Thalern hinauszugehen, wenn dieſer Mehrbetrag durch einen Minderbetrag des in den andern Schulen des Orts oder in den untern Claſſen zu zahlenden Schulgeldes ſich com- penſirt, ſo daß daſſelbe für ſämmtliche Militairkinder des Orts durchſchnittlich den Betrag von 2 Thlrn. nicht überſteigt. c) Eine Erhöhung dieſes Betrages, wo örtliche Verhältniſſe dieſelbe unumgänglich nothwendig machen, bedarf für jede einzelne Gar- niſon der beſonderen Genehmigung des Kriegsminiſterii, welche eventuell von Seiten des Garniſon-Befehlshabers, unter Aus- führung jener Verhältniſſe, durch das Königl. General-Commando, nachdem daſſelbe zuvor darüber mit der betreffenden Königl. Re- gierung communicirt hat, beim allgemeinen Kriegsdepartement in Antrag zu bringen iſt. §. 18. Außer dem nach vorſtehendem §. zu vereinbarenden Schul- gelde darf, wie bereits im §. 87. der Milit.-Kirchenordn. im Allge- meinen bemerkt worden, weder von den Eltern der Kinder, noch vom Militairfonds irgend ein Beitrag zur Unterhaltung der Schule oder ihrer Lehrer und Lehrmittel, und eben ſo wenig irgend eine ſonſtige

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 575. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/589>, abgerufen am 23.11.2024.