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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Anstalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landesherrlichen
Genehmigung es nur in sofern bedarf, als eine einzelne Schenkung
mehr als die Summe von 1000 Thalern beträgt, wogegen, wenn
in letztwilligen Verordnungen aus verschiedenen Zeiten und in ver-
schiedenen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und
dieselbe Anstalt oder Corporation gemacht sind, diese Zuwendungen
als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzu-
sehen sind, mithin die Summen, die Einer und derselben Anstalt
oder Corporation hinterlassen worden, zusammenzurechnen sind, um
hiernach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmigung hinzu-
treten müsse. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn mehrere
Personen in Einer und derselben Urkunde, z. B. Miterben Einer
und derselben Anstalt oder Corporation Etwas zuwenden, und die
Zuwendungen dieser mehrern Personen 1000 Thaler übersteigen,
nur der Betrag der Zuwendungen und nicht die Person entscheidet,
von welcher solche herkommt. Ich überlasse den betreffenden Ministern,
die Provinzialbehörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu
belehren, da es einer besondern Declaration nicht bedarf.
6. Rescr. v. 9. März 1834., mitgeth. durch das Publ. vom 5. April ej.
(v. K. Ann. B. 18. S. 997.), entscheidet, daß das Gesetz v. 13. Mai
1833. über das Ressortverhältniß in Betreff der externa in Kirchen-
sachen nichts geändert habe, und daß daher die Anzeige jeder Schenkung
oder letztwilligen Zuwendung an eine Kirche oder sonstige geistl. Stelle
oder dergl. Institut nach wie vor der Regierung zu erstatten sei.
7. Rescr. v. 20. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 930.), daß unter
der vorgesetzten Behörde, welcher nach §. 1. des Gesetzes v. 13. Mai
1833. eine Zuwendung anzuzeigen ist, die der betr. Anstalt oder Cor-
poration zunächst vorgesetzte Instanz und zwar, was Kirchen und Schulen
sowohl evangelischer als katholischer Seits anbelangt, die Königl. Re-
gierung verstanden wird.
8. Rescr. v. 27. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 931.) verordnet,
daß das Gesetz v. 13. Mai 1833. wegen der Schenkungen und Ver-
mächtnisse an milde Stiftungen etc. in den gesetzlichen Bestimmungen
über die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, nichts geändert hat, indem
der Zweck desselben nur dahin geht, festzustellen, in welchen Fällen die
landespolizeiliche Erlaubniß zur Annahme der fraglichen Zuwendungen
einzuholen ist. Hieraus folgt von selbst, daß, wenn eine Commune noch
der Genehmigung der Regierung, als der ihr hierin zunächst vorgesetzten
Behörde, bedarf, diese auch bei Schenkungs-Verträgen, ohne Rücksicht
auf den Betrag der geschenkten Summe, eingeholt werden muß.
9. Rescr. v. 22. Decbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 1034.) verordnet,
daß durch das Gesetz v. 13. Mai 1833. die Genehmigung des Staats
zur Erwerbung von Grundstücken zur todten Hand nicht ausgeschlossen ist.
10. Cab.-O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.)
Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Gesetzes
v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen
an Anstalten und Gesellschaften, auf den Antrag Unseres Staats-
ministeriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mit-
gliedern des Staatsraths ernannten Commission, was folgt:

1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber
weder ausdrücklich bestimmt, noch ausgeschlossen hat, nach dem
Beschlusse der bedachten Anstalt oder Gesellschaft, an Einzelne
vertheilt werden, so bedarf es, sofern die Zuwendung nicht mehr
Anſtalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landesherrlichen
Genehmigung es nur in ſofern bedarf, als eine einzelne Schenkung
mehr als die Summe von 1000 Thalern beträgt, wogegen, wenn
in letztwilligen Verordnungen aus verſchiedenen Zeiten und in ver-
ſchiedenen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und
dieſelbe Anſtalt oder Corporation gemacht ſind, dieſe Zuwendungen
als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzu-
ſehen ſind, mithin die Summen, die Einer und derſelben Anſtalt
oder Corporation hinterlaſſen worden, zuſammenzurechnen ſind, um
hiernach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmigung hinzu-
treten müſſe. Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn mehrere
Perſonen in Einer und derſelben Urkunde, z. B. Miterben Einer
und derſelben Anſtalt oder Corporation Etwas zuwenden, und die
Zuwendungen dieſer mehrern Perſonen 1000 Thaler überſteigen,
nur der Betrag der Zuwendungen und nicht die Perſon entſcheidet,
von welcher ſolche herkommt. Ich überlaſſe den betreffenden Miniſtern,
die Provinzialbehörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu
belehren, da es einer beſondern Declaration nicht bedarf.
6. Reſcr. v. 9. März 1834., mitgeth. durch das Publ. vom 5. April ej.
(v. K. Ann. B. 18. S. 997.), entſcheidet, daß das Geſetz v. 13. Mai
1833. über das Reſſortverhältniß in Betreff der externa in Kirchen-
ſachen nichts geändert habe, und daß daher die Anzeige jeder Schenkung
oder letztwilligen Zuwendung an eine Kirche oder ſonſtige geiſtl. Stelle
oder dergl. Inſtitut nach wie vor der Regierung zu erſtatten ſei.
7. Reſcr. v. 20. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 930.), daß unter
der vorgeſetzten Behörde, welcher nach §. 1. des Geſetzes v. 13. Mai
1833. eine Zuwendung anzuzeigen iſt, die der betr. Anſtalt oder Cor-
poration zunächſt vorgeſetzte Inſtanz und zwar, was Kirchen und Schulen
ſowohl evangeliſcher als katholiſcher Seits anbelangt, die Königl. Re-
gierung verſtanden wird.
8. Reſcr. v. 27. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 931.) verordnet,
daß das Geſetz v. 13. Mai 1833. wegen der Schenkungen und Ver-
mächtniſſe an milde Stiftungen ꝛc. in den geſetzlichen Beſtimmungen
über die Fähigkeit, Verträge abzuſchließen, nichts geändert hat, indem
der Zweck deſſelben nur dahin geht, feſtzuſtellen, in welchen Fällen die
landespolizeiliche Erlaubniß zur Annahme der fraglichen Zuwendungen
einzuholen iſt. Hieraus folgt von ſelbſt, daß, wenn eine Commune noch
der Genehmigung der Regierung, als der ihr hierin zunächſt vorgeſetzten
Behörde, bedarf, dieſe auch bei Schenkungs-Verträgen, ohne Rückſicht
auf den Betrag der geſchenkten Summe, eingeholt werden muß.
9. Reſcr. v. 22. Decbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 1034.) verordnet,
daß durch das Geſetz v. 13. Mai 1833. die Genehmigung des Staats
zur Erwerbung von Grundſtücken zur todten Hand nicht ausgeſchloſſen iſt.
10. Cab.-O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.)
Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Geſetzes
v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen
an Anſtalten und Geſellſchaften, auf den Antrag Unſeres Staats-
miniſteriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mit-
gliedern des Staatsraths ernannten Commiſſion, was folgt:

1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber
weder ausdrücklich beſtimmt, noch ausgeſchloſſen hat, nach dem
Beſchluſſe der bedachten Anſtalt oder Geſellſchaft, an Einzelne
vertheilt werden, ſo bedarf es, ſofern die Zuwendung nicht mehr
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[50/0064] Anſtalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landesherrlichen Genehmigung es nur in ſofern bedarf, als eine einzelne Schenkung mehr als die Summe von 1000 Thalern beträgt, wogegen, wenn in letztwilligen Verordnungen aus verſchiedenen Zeiten und in ver- ſchiedenen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und dieſelbe Anſtalt oder Corporation gemacht ſind, dieſe Zuwendungen als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzu- ſehen ſind, mithin die Summen, die Einer und derſelben Anſtalt oder Corporation hinterlaſſen worden, zuſammenzurechnen ſind, um hiernach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmigung hinzu- treten müſſe. Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn mehrere Perſonen in Einer und derſelben Urkunde, z. B. Miterben Einer und derſelben Anſtalt oder Corporation Etwas zuwenden, und die Zuwendungen dieſer mehrern Perſonen 1000 Thaler überſteigen, nur der Betrag der Zuwendungen und nicht die Perſon entſcheidet, von welcher ſolche herkommt. Ich überlaſſe den betreffenden Miniſtern, die Provinzialbehörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu belehren, da es einer beſondern Declaration nicht bedarf. 6. Reſcr. v. 9. März 1834., mitgeth. durch das Publ. vom 5. April ej. (v. K. Ann. B. 18. S. 997.), entſcheidet, daß das Geſetz v. 13. Mai 1833. über das Reſſortverhältniß in Betreff der externa in Kirchen- ſachen nichts geändert habe, und daß daher die Anzeige jeder Schenkung oder letztwilligen Zuwendung an eine Kirche oder ſonſtige geiſtl. Stelle oder dergl. Inſtitut nach wie vor der Regierung zu erſtatten ſei. 7. Reſcr. v. 20. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 930.), daß unter der vorgeſetzten Behörde, welcher nach §. 1. des Geſetzes v. 13. Mai 1833. eine Zuwendung anzuzeigen iſt, die der betr. Anſtalt oder Cor- poration zunächſt vorgeſetzte Inſtanz und zwar, was Kirchen und Schulen ſowohl evangeliſcher als katholiſcher Seits anbelangt, die Königl. Re- gierung verſtanden wird. 8. Reſcr. v. 27. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 931.) verordnet, daß das Geſetz v. 13. Mai 1833. wegen der Schenkungen und Ver- mächtniſſe an milde Stiftungen ꝛc. in den geſetzlichen Beſtimmungen über die Fähigkeit, Verträge abzuſchließen, nichts geändert hat, indem der Zweck deſſelben nur dahin geht, feſtzuſtellen, in welchen Fällen die landespolizeiliche Erlaubniß zur Annahme der fraglichen Zuwendungen einzuholen iſt. Hieraus folgt von ſelbſt, daß, wenn eine Commune noch der Genehmigung der Regierung, als der ihr hierin zunächſt vorgeſetzten Behörde, bedarf, dieſe auch bei Schenkungs-Verträgen, ohne Rückſicht auf den Betrag der geſchenkten Summe, eingeholt werden muß. 9. Reſcr. v. 22. Decbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 1034.) verordnet, daß durch das Geſetz v. 13. Mai 1833. die Genehmigung des Staats zur Erwerbung von Grundſtücken zur todten Hand nicht ausgeſchloſſen iſt. 10. Cab.-O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.) Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Geſetzes v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anſtalten und Geſellſchaften, auf den Antrag Unſeres Staats- miniſteriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mit- gliedern des Staatsraths ernannten Commiſſion, was folgt: 1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber weder ausdrücklich beſtimmt, noch ausgeſchloſſen hat, nach dem Beſchluſſe der bedachten Anſtalt oder Geſellſchaft, an Einzelne vertheilt werden, ſo bedarf es, ſofern die Zuwendung nicht mehr

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/64>, abgerufen am 21.11.2024.