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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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als tausend Thaler beträgt, der im §. 1. des Ges. v. 13. Mai
1833. vorgeschriebenen Anzeige an die vorgesetzte Behörde nicht.
2. Uebersteigt die Zuwendung tausend Thaler, so ist auch in diesem
Falle zu deren Gültigkeit Unsere landesherrliche Genehmigung
erforderlich.
11. Circ.-Rescr. v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er-
theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundstücken
für Kirchen und Schulen.
12. conf. Hinschius Wochenschrift 1836. S. 481.

§. 59. Wo die Bestellung der Lehrer und Schulaufseher nicht
etwa gewissen Personen oder Corporationen, vermöge der Stiftung
oder eines besondern Privilegii, zukommt, da gebührt dieselbe dem
Staate.

1. Instruction für die Consistorien v. 23. Octbr. 1817. §. 5. 7.
Nr. 10. (s. Anhang Nr. 15.)
2. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. sub B. 8. (s. Anhang Nr. 16.)
3. In Bezug auf die Prüfung der Moralität der Lehrer:
a. Rescr. v. 23. März 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 171.), daß vor
der Bestätigung beim Polizeiministerio anzufragen, ob die anzustel-
lenden Lehrer auf den Universitäten an demagogischen Umtrieben Theil
genommen haben.
b. Rescr v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 435.)
Bei Anstellung im Lehrfache ist davon auszugehen, daß öffent-
liche Lehranstalten weder durch bloße wissenschaftliche Bildung der
Zöglinge, noch dadurch, daß in ihnen nur keine schädlichen und
verderblichen Gesinnungen und Richtungen erzeugt werden, ihren
Zweck erreichen, sondern daß letzterer neben der wissenschaftlichen
Bildung auch darin besteht, in den Zöglingen Gesinnungen der
Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorsams am Landesherrn
und Staat zu erwecken etc.
c. Rescr. v. 12. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.), daß Aus-
länder, deren Gesinnungen, nicht mit Sicherheit beurtheilt werden
können, nicht zu häufig angestellt werden sollen.
d. Rescr. v. 20. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 782.). Einreichung
der Listen von Candidaten Seitens der Regierungen.
e. Rescr. v. 3. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 357.), daß die
nähere Einwirkung des geistl. Minist. auf die Anstellung des ge-
sammten Lehrerpersonals an den gelehrten Schulen und Seminarien
erforderlich sei.
4. conf. zu §. 60. d. Tit.

§. 60. Auch da, wo die unmittelbare Aufsicht über dergleichen
Schulen, oder die Bestellung der Lehrer, gewissen Privatpersonen oder
Corporationen überlassen ist, können dennoch, ohne Vorwissen und
Genehmigung der dem Schulwesen in der Provinz vorgesetzten Behörde,
weder neue Lehrer bestellt, noch wesentliche Veränderungen in der
Einrichtung des Schulwesens und der Art des Unterrichts vorgenommen
werden.

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als tauſend Thaler beträgt, der im §. 1. des Geſ. v. 13. Mai
1833. vorgeſchriebenen Anzeige an die vorgeſetzte Behörde nicht.
2. Ueberſteigt die Zuwendung tauſend Thaler, ſo iſt auch in dieſem
Falle zu deren Gültigkeit Unſere landesherrliche Genehmigung
erforderlich.
11. Circ.-Reſcr. v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er-
theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundſtücken
für Kirchen und Schulen.
12. conf. Hinſchius Wochenſchrift 1836. S. 481.

§. 59. Wo die Beſtellung der Lehrer und Schulaufſeher nicht
etwa gewiſſen Perſonen oder Corporationen, vermöge der Stiftung
oder eines beſondern Privilegii, zukommt, da gebührt dieſelbe dem
Staate.

1. Inſtruction für die Conſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. §. 5. 7.
Nr. 10. (ſ. Anhang Nr. 15.)
2. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. sub B. 8. (ſ. Anhang Nr. 16.)
3. In Bezug auf die Prüfung der Moralität der Lehrer:
a. Reſcr. v. 23. März 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 171.), daß vor
der Beſtätigung beim Polizeiminiſterio anzufragen, ob die anzuſtel-
lenden Lehrer auf den Univerſitäten an demagogiſchen Umtrieben Theil
genommen haben.
b. Reſcr v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 435.)
Bei Anſtellung im Lehrfache iſt davon auszugehen, daß öffent-
liche Lehranſtalten weder durch bloße wiſſenſchaftliche Bildung der
Zöglinge, noch dadurch, daß in ihnen nur keine ſchädlichen und
verderblichen Geſinnungen und Richtungen erzeugt werden, ihren
Zweck erreichen, ſondern daß letzterer neben der wiſſenſchaftlichen
Bildung auch darin beſteht, in den Zöglingen Geſinnungen der
Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorſams am Landesherrn
und Staat zu erwecken ꝛc.
c. Reſcr. v. 12. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.), daß Aus-
länder, deren Geſinnungen, nicht mit Sicherheit beurtheilt werden
können, nicht zu häufig angeſtellt werden ſollen.
d. Reſcr. v. 20. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 782.). Einreichung
der Liſten von Candidaten Seitens der Regierungen.
e. Reſcr. v. 3. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 357.), daß die
nähere Einwirkung des geiſtl. Miniſt. auf die Anſtellung des ge-
ſammten Lehrerperſonals an den gelehrten Schulen und Seminarien
erforderlich ſei.
4. conf. zu §. 60. d. Tit.

§. 60. Auch da, wo die unmittelbare Aufſicht über dergleichen
Schulen, oder die Beſtellung der Lehrer, gewiſſen Privatperſonen oder
Corporationen überlaſſen iſt, können dennoch, ohne Vorwiſſen und
Genehmigung der dem Schulweſen in der Provinz vorgeſetzten Behörde,
weder neue Lehrer beſtellt, noch weſentliche Veränderungen in der
Einrichtung des Schulweſens und der Art des Unterrichts vorgenommen
werden.

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[51/0065] als tauſend Thaler beträgt, der im §. 1. des Geſ. v. 13. Mai 1833. vorgeſchriebenen Anzeige an die vorgeſetzte Behörde nicht. 2. Ueberſteigt die Zuwendung tauſend Thaler, ſo iſt auch in dieſem Falle zu deren Gültigkeit Unſere landesherrliche Genehmigung erforderlich. 11. Circ.-Reſcr. v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er- theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundſtücken für Kirchen und Schulen. 12. conf. Hinſchius Wochenſchrift 1836. S. 481. §. 59. Wo die Beſtellung der Lehrer und Schulaufſeher nicht etwa gewiſſen Perſonen oder Corporationen, vermöge der Stiftung oder eines beſondern Privilegii, zukommt, da gebührt dieſelbe dem Staate. 1. Inſtruction für die Conſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. §. 5. 7. Nr. 10. (ſ. Anhang Nr. 15.) 2. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. sub B. 8. (ſ. Anhang Nr. 16.) 3. In Bezug auf die Prüfung der Moralität der Lehrer: a. Reſcr. v. 23. März 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 171.), daß vor der Beſtätigung beim Polizeiminiſterio anzufragen, ob die anzuſtel- lenden Lehrer auf den Univerſitäten an demagogiſchen Umtrieben Theil genommen haben. b. Reſcr v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 435.) Bei Anſtellung im Lehrfache iſt davon auszugehen, daß öffent- liche Lehranſtalten weder durch bloße wiſſenſchaftliche Bildung der Zöglinge, noch dadurch, daß in ihnen nur keine ſchädlichen und verderblichen Geſinnungen und Richtungen erzeugt werden, ihren Zweck erreichen, ſondern daß letzterer neben der wiſſenſchaftlichen Bildung auch darin beſteht, in den Zöglingen Geſinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorſams am Landesherrn und Staat zu erwecken ꝛc. c. Reſcr. v. 12. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.), daß Aus- länder, deren Geſinnungen, nicht mit Sicherheit beurtheilt werden können, nicht zu häufig angeſtellt werden ſollen. d. Reſcr. v. 20. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 782.). Einreichung der Liſten von Candidaten Seitens der Regierungen. e. Reſcr. v. 3. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 357.), daß die nähere Einwirkung des geiſtl. Miniſt. auf die Anſtellung des ge- ſammten Lehrerperſonals an den gelehrten Schulen und Seminarien erforderlich ſei. 4. conf. zu §. 60. d. Tit. §. 60. Auch da, wo die unmittelbare Aufſicht über dergleichen Schulen, oder die Beſtellung der Lehrer, gewiſſen Privatperſonen oder Corporationen überlaſſen iſt, können dennoch, ohne Vorwiſſen und Genehmigung der dem Schulweſen in der Provinz vorgeſetzten Behörde, weder neue Lehrer beſtellt, noch weſentliche Veränderungen in der Einrichtung des Schulweſens und der Art des Unterrichts vorgenommen werden. 4*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/65>, abgerufen am 21.11.2024.