13) Hohe und alle Hazardspiele sind unerlaubt. Welches Spiel für hoch zu achten, bleibt der Beurtheilung der academischen Ge- richte vorbehalten. Wer das erstemal eines zu hohen Spiels schuldig befunden wird, muß ernstlich gewarnt, im Wiederholungs- falle aber mit dreitägiger Carcerstrafe belegt werden. Gleiche Strafe hat der zu erwarten, welcher, obschon das erstemal, sich auf Ha- zardspiele einläßt. Wer Bank macht, hat vierzehntägige Carcer- strafe verwirkt. Verdoppelung der Strafe tritt im Wiederholungs- falle ein. Wer aus dem Spiele ein Gewerbe macht, erhält das consilium abeundi, und hat, wenn er des Betruges überführt wird, schimpfliche Relegation zu erwarten.
Aller Gewinn aus unerlaubtem Spiele fällt der Armencasse zu. Auch aus unerlaubtem Spiele und wegen dessen was dazu geliehen worden, findet keine Klage Statt.
Hat ein Student dem andern zu Hazardspielen Geld geliehen, so wird er wie ein Spieler bestraft.
14) Des lauten Gesanges, des Knallens mit Peitschen, und des die Ruhe und Ordnung störenden Getöses müssen sich die Stu- denten zu jeder Zeit, besonders in der Nacht, und zur Zeit des Gottesdienstes enthalten, oder vier und zwanzigstündige bis drei- tägige Carcerstrafe gewärtigen. Wer den öffentlichen Gottesdienst auf irgend eine Art stört, wird nach den Landesgesetzen bestraft. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 215. 216.
15) Beleidigung der zur Erhaltungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung bestimmten Personen, besonders der Pedelle, wie auch der militärischen, Bürger- und Schaarwache, und der Nacht- wächter, ziehen langwierige Carcer- und nach Bewandniß der Umstände, selbst Festungsstrafe nach sich.
16) Wer die academische Obrigkeit selbst, oder einzelne öffent- liche Lehrer gröblich beleidigt, wird nach ausgestandener Gefängniß- strafe relegirt, oder hat nach Beschaffenheit der Umstände noch härtere Strafe, dem peinlichen Rechte gemäß, zu erwarten. Wer in einem Collegio oder bei einer öffentlichen Rede, Disputation, oder Promotion durch unanständiges Pochen, Scharren, Lachen, oder auf andere Weise absichtlich Unruhe erregt, soll, nach Be- schaffenheit der Umstände, mit Carcer, oder wohl gar mit Rele- gation bestraft werden.
13) Hohe und alle Hazardſpiele ſind unerlaubt. Welches Spiel für hoch zu achten, bleibt der Beurtheilung der academiſchen Ge- richte vorbehalten. Wer das erſtemal eines zu hohen Spiels ſchuldig befunden wird, muß ernſtlich gewarnt, im Wiederholungs- falle aber mit dreitägiger Carcerſtrafe belegt werden. Gleiche Strafe hat der zu erwarten, welcher, obſchon das erſtemal, ſich auf Ha- zardſpiele einläßt. Wer Bank macht, hat vierzehntägige Carcer- ſtrafe verwirkt. Verdoppelung der Strafe tritt im Wiederholungs- falle ein. Wer aus dem Spiele ein Gewerbe macht, erhält das consilium abeundi, und hat, wenn er des Betruges überführt wird, ſchimpfliche Relegation zu erwarten.
Aller Gewinn aus unerlaubtem Spiele fällt der Armencaſſe zu. Auch aus unerlaubtem Spiele und wegen deſſen was dazu geliehen worden, findet keine Klage Statt.
Hat ein Student dem andern zu Hazardſpielen Geld geliehen, ſo wird er wie ein Spieler beſtraft.
14) Des lauten Geſanges, des Knallens mit Peitſchen, und des die Ruhe und Ordnung ſtörenden Getöſes müſſen ſich die Stu- denten zu jeder Zeit, beſonders in der Nacht, und zur Zeit des Gottesdienſtes enthalten, oder vier und zwanzigſtündige bis drei- tägige Carcerſtrafe gewärtigen. Wer den öffentlichen Gottesdienſt auf irgend eine Art ſtört, wird nach den Landesgeſetzen beſtraft. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 215. 216.
15) Beleidigung der zur Erhaltungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung beſtimmten Perſonen, beſonders der Pedelle, wie auch der militäriſchen, Bürger- und Schaarwache, und der Nacht- wächter, ziehen langwierige Carcer- und nach Bewandniß der Umſtände, ſelbſt Feſtungsſtrafe nach ſich.
16) Wer die academiſche Obrigkeit ſelbſt, oder einzelne öffent- liche Lehrer gröblich beleidigt, wird nach ausgeſtandener Gefängniß- ſtrafe relegirt, oder hat nach Beſchaffenheit der Umſtände noch härtere Strafe, dem peinlichen Rechte gemäß, zu erwarten. Wer in einem Collegio oder bei einer öffentlichen Rede, Disputation, oder Promotion durch unanſtändiges Pochen, Scharren, Lachen, oder auf andere Weiſe abſichtlich Unruhe erregt, ſoll, nach Be- ſchaffenheit der Umſtände, mit Carcer, oder wohl gar mit Rele- gation beſtraft werden.
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ſchuldig befunden wird, muß ernſtlich gewarnt, im Wiederholungs-
falle aber mit dreitägiger Carcerſtrafe belegt werden. Gleiche Strafe
hat der zu erwarten, welcher, obſchon das erſtemal, ſich auf Ha-
zardſpiele einläßt. Wer Bank macht, hat vierzehntägige Carcer-
ſtrafe verwirkt. Verdoppelung der Strafe tritt im Wiederholungs-
falle ein. Wer aus dem Spiele ein Gewerbe macht, erhält das
consilium abeundi, und hat, wenn er des Betruges überführt
wird, ſchimpfliche Relegation zu erwarten.
Aller Gewinn aus unerlaubtem Spiele fällt der Armencaſſe
zu. Auch aus unerlaubtem Spiele und wegen deſſen was dazu
geliehen worden, findet keine Klage Statt.
Hat ein Student dem andern zu Hazardſpielen Geld geliehen,
ſo wird er wie ein Spieler beſtraft.
14) Des lauten Geſanges, des Knallens mit Peitſchen, und des
die Ruhe und Ordnung ſtörenden Getöſes müſſen ſich die Stu-
denten zu jeder Zeit, beſonders in der Nacht, und zur Zeit des
Gottesdienſtes enthalten, oder vier und zwanzigſtündige bis drei-
tägige Carcerſtrafe gewärtigen. Wer den öffentlichen Gottesdienſt
auf irgend eine Art ſtört, wird nach den Landesgeſetzen beſtraft.
conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 215. 216.
15) Beleidigung der zur Erhaltungen der öffentlichen Ruhe
und Ordnung beſtimmten Perſonen, beſonders der Pedelle, wie
auch der militäriſchen, Bürger- und Schaarwache, und der Nacht-
wächter, ziehen langwierige Carcer- und nach Bewandniß der
Umſtände, ſelbſt Feſtungsſtrafe nach ſich.
16) Wer die academiſche Obrigkeit ſelbſt, oder einzelne öffent-
liche Lehrer gröblich beleidigt, wird nach ausgeſtandener Gefängniß-
ſtrafe relegirt, oder hat nach Beſchaffenheit der Umſtände noch
härtere Strafe, dem peinlichen Rechte gemäß, zu erwarten. Wer
in einem Collegio oder bei einer öffentlichen Rede, Disputation,
oder Promotion durch unanſtändiges Pochen, Scharren, Lachen,
oder auf andere Weiſe abſichtlich Unruhe erregt, ſoll, nach Be-
ſchaffenheit der Umſtände, mit Carcer, oder wohl gar mit Rele-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/76>, abgerufen am 21.11.2024.
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