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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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17) Wenn Studirende etwas bei der academischen Obrigkeit
nachsuchen, so muß dies mit Bescheidenheit und nicht haufenweise
geschehen. Verletzung dieses Gesetzes zieht verhältnißmäßige Carcer-
strafe, und im Falle eines dabei gehrauchten Ungestüms, Rele-
gation nach sich.

18) Wer den ihm auferlegten weitern Arrest bricht, wird so-
fort ins Gefängniß gebracht; und wer dies ohne Erlaubniß der
academischen Obrigkeit verläßt, hat eine vierzehntägige Carcer-
strafe verwirkt.

§. 86. Der Rector oder Prorector ist vorzüglich, und nach ihm
der academische Senat, für alle entstandene Unordnungen, welche
durch genauere Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten vermieden werden
können, dem Staate verantwortlich.

1. conf. zu §. 85. Anhangs §. 137. Nr. 12. d. Tit.
2. Instruction v. 18. Novbr. 1819. (G-S. S. 233.) für die außer-
ordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei den Universitäten.
3. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 419), betr. die
academische Disciplin.

§. 87. Gefängnißstrafe muß an Studirenden nur zu solchen Zei-
ten und Stunden, wo sie dadurch an Besuchen der Collegien nicht
verhindert sind, vollzogen werden.

Anhangs §. 138. Hierin findet eine Ausnahme dann Statt:

1. wenn die Carcerstrafe bekanntlich unfleißige Studenten trifft;
2. wenn der Student ohnedies schon während der Untersuchung im
Gefängnisse gesessen, oder aus Furcht vor der Verhaftung sich
während der Zeit, da die Vorlesungen gehalten werden, in oder
außer dem Bezirke der Universität verborgen gehalten hat;
3. wenn auf eine längere als vierwöchentliche Carcerstrafe erkannt
worden.

§. 88. Sie muß mit gänzlicher Entfernung aller Gesellschaft,
und Entziehung der gewöhnlichen Bequemlichkeiten des Lebens, ver-
bunden sein.

Rescr. v. 9. Januar 1813. (v. K. J. B. 2. S. 31.), betr. die Voll-
streckung einer wegen gemeiner Vergehen gegen Studirende erkannten
Gefängnißstrafe im Carcer.

§. 89. Wiederholte grobe Excesse, Widersetzlichkeit gegen den
academischen Senat und dessen zur Ausübung der academischen Zucht
verordnete Bediente; Aufwiegeleien, Rottenstiftungen und Verführung
Anderer müssen mit Relegation bestraft werden.

17) Wenn Studirende etwas bei der academiſchen Obrigkeit
nachſuchen, ſo muß dies mit Beſcheidenheit und nicht haufenweiſe
geſchehen. Verletzung dieſes Geſetzes zieht verhältnißmäßige Carcer-
ſtrafe, und im Falle eines dabei gehrauchten Ungeſtüms, Rele-
gation nach ſich.

18) Wer den ihm auferlegten weitern Arreſt bricht, wird ſo-
fort ins Gefängniß gebracht; und wer dies ohne Erlaubniß der
academiſchen Obrigkeit verläßt, hat eine vierzehntägige Carcer-
ſtrafe verwirkt.

§. 86. Der Rector oder Prorector iſt vorzüglich, und nach ihm
der academiſche Senat, für alle entſtandene Unordnungen, welche
durch genauere Aufmerkſamkeit und Sorgfalt hätten vermieden werden
können, dem Staate verantwortlich.

1. conf. zu §. 85. Anhangs §. 137. Nr. 12. d. Tit.
2. Inſtruction v. 18. Novbr. 1819. (G-S. S. 233.) für die außer-
ordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei den Univerſitäten.
3. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 419), betr. die
academiſche Diſciplin.

§. 87. Gefängnißſtrafe muß an Studirenden nur zu ſolchen Zei-
ten und Stunden, wo ſie dadurch an Beſuchen der Collegien nicht
verhindert ſind, vollzogen werden.

Anhangs §. 138. Hierin findet eine Ausnahme dann Statt:

1. wenn die Carcerſtrafe bekanntlich unfleißige Studenten trifft;
2. wenn der Student ohnedies ſchon während der Unterſuchung im
Gefängniſſe geſeſſen, oder aus Furcht vor der Verhaftung ſich
während der Zeit, da die Vorleſungen gehalten werden, in oder
außer dem Bezirke der Univerſität verborgen gehalten hat;
3. wenn auf eine längere als vierwöchentliche Carcerſtrafe erkannt
worden.

§. 88. Sie muß mit gänzlicher Entfernung aller Geſellſchaft,
und Entziehung der gewöhnlichen Bequemlichkeiten des Lebens, ver-
bunden ſein.

Reſcr. v. 9. Januar 1813. (v. K. J. B. 2. S. 31.), betr. die Voll-
ſtreckung einer wegen gemeiner Vergehen gegen Studirende erkannten
Gefängnißſtrafe im Carcer.

§. 89. Wiederholte grobe Exceſſe, Widerſetzlichkeit gegen den
academiſchen Senat und deſſen zur Ausübung der academiſchen Zucht
verordnete Bediente; Aufwiegeleien, Rottenſtiftungen und Verführung
Anderer müſſen mit Relegation beſtraft werden.

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[63/0077] 17) Wenn Studirende etwas bei der academiſchen Obrigkeit nachſuchen, ſo muß dies mit Beſcheidenheit und nicht haufenweiſe geſchehen. Verletzung dieſes Geſetzes zieht verhältnißmäßige Carcer- ſtrafe, und im Falle eines dabei gehrauchten Ungeſtüms, Rele- gation nach ſich. 18) Wer den ihm auferlegten weitern Arreſt bricht, wird ſo- fort ins Gefängniß gebracht; und wer dies ohne Erlaubniß der academiſchen Obrigkeit verläßt, hat eine vierzehntägige Carcer- ſtrafe verwirkt. §. 86. Der Rector oder Prorector iſt vorzüglich, und nach ihm der academiſche Senat, für alle entſtandene Unordnungen, welche durch genauere Aufmerkſamkeit und Sorgfalt hätten vermieden werden können, dem Staate verantwortlich. 1. conf. zu §. 85. Anhangs §. 137. Nr. 12. d. Tit. 2. Inſtruction v. 18. Novbr. 1819. (G-S. S. 233.) für die außer- ordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei den Univerſitäten. 3. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 419), betr. die academiſche Diſciplin. §. 87. Gefängnißſtrafe muß an Studirenden nur zu ſolchen Zei- ten und Stunden, wo ſie dadurch an Beſuchen der Collegien nicht verhindert ſind, vollzogen werden. Anhangs §. 138. Hierin findet eine Ausnahme dann Statt: 1. wenn die Carcerſtrafe bekanntlich unfleißige Studenten trifft; 2. wenn der Student ohnedies ſchon während der Unterſuchung im Gefängniſſe geſeſſen, oder aus Furcht vor der Verhaftung ſich während der Zeit, da die Vorleſungen gehalten werden, in oder außer dem Bezirke der Univerſität verborgen gehalten hat; 3. wenn auf eine längere als vierwöchentliche Carcerſtrafe erkannt worden. §. 88. Sie muß mit gänzlicher Entfernung aller Geſellſchaft, und Entziehung der gewöhnlichen Bequemlichkeiten des Lebens, ver- bunden ſein. Reſcr. v. 9. Januar 1813. (v. K. J. B. 2. S. 31.), betr. die Voll- ſtreckung einer wegen gemeiner Vergehen gegen Studirende erkannten Gefängnißſtrafe im Carcer. §. 89. Wiederholte grobe Exceſſe, Widerſetzlichkeit gegen den academiſchen Senat und deſſen zur Ausübung der academiſchen Zucht verordnete Bediente; Aufwiegeleien, Rottenſtiftungen und Verführung Anderer müſſen mit Relegation beſtraft werden.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/77>, abgerufen am 21.11.2024.