1. Rescript vom 29. Decbr. 1824. (Neigebaur S. 334.), betr. die zwischen den Seminaristen und Schulsamtscandidaten zu treffende Wahl als Elementarschullehrer.
2. Circ.-Rescript v. 28. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 386.), betr. die Verhältnisse der Schulamtscandidaten in den Königl. Seminarien.
Nach den höheren Ortes eingegangenen Berichten mehrer Königl. Regierungen mehren sich die Fälle, wo in Königl. Seminarien ge- bildete Schulamtscandidaten die ihnen angetragenen Schulstellen unter dem Vorwande, daß sie nicht einträglich genug seien, ausschlagen, und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen suchen. Dies ist ganz gegen die Absicht, in welcher sie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nachtheil des Schulwesens und auch der jungen Männer selbst, die dadurch demjenigen Stande, für welchen sie eigentlich bestimmt sind, entfremdet, und zum Theil an eine Lebens- weise und an Bedürfnisse gewöhnt werden, welche in der Lage eines Landschullehrers, zu der die meisten dennoch nach einiger Zeit zurück- kehren müssen, keine Befriedigung finden können.
Auch liegt es in der Natur der Sache, daß so beträchtliche Aus- gaben, als jährlich zur Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen
1. Reſcript vom 29. Decbr. 1824. (Neigebaur S. 334.), betr. die zwiſchen den Seminariſten und Schulsamtscandidaten zu treffende Wahl als Elementarſchullehrer.
2. Circ.-Reſcript v. 28. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 386.), betr. die Verhältniſſe der Schulamtscandidaten in den Königl. Seminarien.
Nach den höheren Ortes eingegangenen Berichten mehrer Königl. Regierungen mehren ſich die Fälle, wo in Königl. Seminarien ge- bildete Schulamtscandidaten die ihnen angetragenen Schulſtellen unter dem Vorwande, daß ſie nicht einträglich genug ſeien, ausſchlagen, und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen ſuchen. Dies iſt ganz gegen die Abſicht, in welcher ſie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nachtheil des Schulweſens und auch der jungen Männer ſelbſt, die dadurch demjenigen Stande, für welchen ſie eigentlich beſtimmt ſind, entfremdet, und zum Theil an eine Lebens- weiſe und an Bedürfniſſe gewöhnt werden, welche in der Lage eines Landſchullehrers, zu der die meiſten dennoch nach einiger Zeit zurück- kehren müſſen, keine Befriedigung finden können.
Auch liegt es in der Natur der Sache, daß ſo beträchtliche Aus- gaben, als jährlich zur Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen
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[[75]/0089]
Anmerk. Seminarien ſind hauptſächlich errichtet in Alt-Döbern, An-
gerburg, Berlin, Braunsberg, Breslau, Brühl, Büren,
Bunzlau, Coblenz, Cöslin, Erfurt, Gnadenfeldt, Greifs-
wald, Jenkau, Königsberg, Langenhorſt, Liegnitz, Ma-
rienburg, Mörs, Neuwied, Neuzelle, Ober-Glogau,
Petershagen, Poſen, Potsdam, Siegburg, Söſt, Weißen-
fels, Zabinen.
1. Reſcript vom 29. Decbr. 1824. (Neigebaur S. 334.), betr.
die zwiſchen den Seminariſten und Schulsamtscandidaten zu treffende
Wahl als Elementarſchullehrer.
2. Circ.-Reſcript v. 28. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9.
S. 386.), betr. die Verhältniſſe der Schulamtscandidaten in den
Königl. Seminarien.
Nach den höheren Ortes eingegangenen Berichten mehrer Königl.
Regierungen mehren ſich die Fälle, wo in Königl. Seminarien ge-
bildete Schulamtscandidaten die ihnen angetragenen Schulſtellen unter
dem Vorwande, daß ſie nicht einträglich genug ſeien, ausſchlagen, und
als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen ſuchen. Dies iſt ganz
gegen die Abſicht, in welcher ſie in die Seminarien aufgenommen
werden, und gereicht zum Nachtheil des Schulweſens und auch der
jungen Männer ſelbſt, die dadurch demjenigen Stande, für welchen
ſie eigentlich beſtimmt ſind, entfremdet, und zum Theil an eine Lebens-
weiſe und an Bedürfniſſe gewöhnt werden, welche in der Lage eines
Landſchullehrers, zu der die meiſten dennoch nach einiger Zeit zurück-
kehren müſſen, keine Befriedigung finden können.
Auch liegt es in der Natur der Sache, daß ſo beträchtliche Aus-
gaben, als jährlich zur Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [75]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/89>, abgerufen am 21.11.2024.
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