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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Familienlehrer
aufgewendet werden können. Das Ministerium etc. hat sich hierdurch
bewogen gefunden, Folgendes festzusetzen:

1. Jeder Seminarist bleibt drei Jahre hindurch nach seinem Austritt
aus der Anstalt zur Disposition der Königl. Regierungen in dem-
jenigen Consistorialbezirke, für welchen das Seminar, worin er
seine Bildung erhalten hat, errichtet worden, und ist verpflichtet,
jede Stelle, zu welcher diese Behörde ihn geeignet findet, anzu-
nehmen, auch dies sogleich zu thun, sobald es von ihm gefordert
wird. Er muß sich daher enthalten, Bedingungen einzugehen,
die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht hindern könnten, und die
in keinem Falle als Entschuldigung gelten würden.
2. Wer dieser Verbindlichkeit nicht, oder nicht sofort, als es von ihm
gefordert wird, nachkommt, muß der Seminaranstalt die auf ihn
gewandten Kosten zurückzahlen, nämlich:
a. zehn Thaler für jedes Halbjahr seines Aufenthalts im Se-
minar und den in dieser Zeit genossenen Unterricht,
b. den ganzen Betrag des von ihm genossenen Benefizes.
3. Es soll zwar den Zöglingen frei stehen, Stellen, welche ihnen
von dem Director des Seminars in Folge der Aufträge, die ihm
wegen Besetzung von der Königl. Regierung gegeben worden,
oder in Folge eines Gesuches von Patronen und Schulinspectoren
um Nachweisung eines Schullehrers angeboten werden, auszu-
schlagen; wenn aber die Königl. Regierung diese Ablehnung
nicht gelten läßt, sondern den Zögling für eine bestimmte Stelle
Königl. oder Privatpatronats angestellt wissen will, so muß der-
selbe sich dieser Verfügung entweder unterwerfen, oder die im
Vorstehenden bestimmte Zurückzahlung leisten.
4. Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anstalt
befindlichen Seminaristen müssen unter Zustimmung ihrer Eltern
und Pfleger sich erklären, dieser Anordnung Folge leisten zu
wollen, oder die Anstalt sofort zu verlassen etc.

3. Circ.-Rescr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S.
358.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts-
candidaten und das Verhältniß der Schullehrerseminare zu dem Schul-
wesen der Provinz.

Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die

Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Familienlehrer
aufgewendet werden können. Das Miniſterium ꝛc. hat ſich hierdurch
bewogen gefunden, Folgendes feſtzuſetzen:

1. Jeder Seminariſt bleibt drei Jahre hindurch nach ſeinem Austritt
aus der Anſtalt zur Dispoſition der Königl. Regierungen in dem-
jenigen Conſiſtorialbezirke, für welchen das Seminar, worin er
ſeine Bildung erhalten hat, errichtet worden, und iſt verpflichtet,
jede Stelle, zu welcher dieſe Behörde ihn geeignet findet, anzu-
nehmen, auch dies ſogleich zu thun, ſobald es von ihm gefordert
wird. Er muß ſich daher enthalten, Bedingungen einzugehen,
die ihn an der Erfüllung dieſer Pflicht hindern könnten, und die
in keinem Falle als Entſchuldigung gelten würden.
2. Wer dieſer Verbindlichkeit nicht, oder nicht ſofort, als es von ihm
gefordert wird, nachkommt, muß der Seminaranſtalt die auf ihn
gewandten Koſten zurückzahlen, nämlich:
a. zehn Thaler für jedes Halbjahr ſeines Aufenthalts im Se-
minar und den in dieſer Zeit genoſſenen Unterricht,
b. den ganzen Betrag des von ihm genoſſenen Benefizes.
3. Es ſoll zwar den Zöglingen frei ſtehen, Stellen, welche ihnen
von dem Director des Seminars in Folge der Aufträge, die ihm
wegen Beſetzung von der Königl. Regierung gegeben worden,
oder in Folge eines Geſuches von Patronen und Schulinſpectoren
um Nachweiſung eines Schullehrers angeboten werden, auszu-
ſchlagen; wenn aber die Königl. Regierung dieſe Ablehnung
nicht gelten läßt, ſondern den Zögling für eine beſtimmte Stelle
Königl. oder Privatpatronats angeſtellt wiſſen will, ſo muß der-
ſelbe ſich dieſer Verfügung entweder unterwerfen, oder die im
Vorſtehenden beſtimmte Zurückzahlung leiſten.
4. Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anſtalt
befindlichen Seminariſten müſſen unter Zuſtimmung ihrer Eltern
und Pfleger ſich erklären, dieſer Anordnung Folge leiſten zu
wollen, oder die Anſtalt ſofort zu verlaſſen ꝛc.

3. Circ.-Reſcr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S.
358.), betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts-
candidaten und das Verhältniß der Schullehrerſeminare zu dem Schul-
weſen der Provinz.

Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die

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[76/0090] Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Familienlehrer aufgewendet werden können. Das Miniſterium ꝛc. hat ſich hierdurch bewogen gefunden, Folgendes feſtzuſetzen: 1. Jeder Seminariſt bleibt drei Jahre hindurch nach ſeinem Austritt aus der Anſtalt zur Dispoſition der Königl. Regierungen in dem- jenigen Conſiſtorialbezirke, für welchen das Seminar, worin er ſeine Bildung erhalten hat, errichtet worden, und iſt verpflichtet, jede Stelle, zu welcher dieſe Behörde ihn geeignet findet, anzu- nehmen, auch dies ſogleich zu thun, ſobald es von ihm gefordert wird. Er muß ſich daher enthalten, Bedingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieſer Pflicht hindern könnten, und die in keinem Falle als Entſchuldigung gelten würden. 2. Wer dieſer Verbindlichkeit nicht, oder nicht ſofort, als es von ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminaranſtalt die auf ihn gewandten Koſten zurückzahlen, nämlich: a. zehn Thaler für jedes Halbjahr ſeines Aufenthalts im Se- minar und den in dieſer Zeit genoſſenen Unterricht, b. den ganzen Betrag des von ihm genoſſenen Benefizes. 3. Es ſoll zwar den Zöglingen frei ſtehen, Stellen, welche ihnen von dem Director des Seminars in Folge der Aufträge, die ihm wegen Beſetzung von der Königl. Regierung gegeben worden, oder in Folge eines Geſuches von Patronen und Schulinſpectoren um Nachweiſung eines Schullehrers angeboten werden, auszu- ſchlagen; wenn aber die Königl. Regierung dieſe Ablehnung nicht gelten läßt, ſondern den Zögling für eine beſtimmte Stelle Königl. oder Privatpatronats angeſtellt wiſſen will, ſo muß der- ſelbe ſich dieſer Verfügung entweder unterwerfen, oder die im Vorſtehenden beſtimmte Zurückzahlung leiſten. 4. Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anſtalt befindlichen Seminariſten müſſen unter Zuſtimmung ihrer Eltern und Pfleger ſich erklären, dieſer Anordnung Folge leiſten zu wollen, oder die Anſtalt ſofort zu verlaſſen ꝛc. 3. Circ.-Reſcr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 358.), betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten und das Verhältniß der Schullehrerſeminare zu dem Schul- weſen der Provinz. Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/90>, abgerufen am 21.11.2024.