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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der betreffenden Regierungsbezirke. Auch soll den Superinten-
denten, Erzpriestern und überhaupt allen Geistlichen die Gegen-
wart bei diesen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen gestattet sein.
3. Diese Prüfungen sollen sich auch über das bereits erworbene Lehr-
geschick der Abgehenden, soweit solches in einer kurzen Probe-
lection bewiesen werden kann, erstrecken.
4. Nach dem Ausfalle dieser Prüfungen und vorzüglich nach der
von dem Director und sämmtlichen Lehrern des Seminars über
die Geprüften noch besonders zu ertheilenden und zu berücksich-
tigenden genauen und gewissenhaften Auskunft, soll einem jeden
Entlassenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh-
rern ausgestellt, und von den Königl. Commissarien vollzogen
werden.
5. In diesem Abgangszeugnisse soll nicht nur das Maaß der erwor-
benen Kenntniß und Geschicklichkeit in allen Gegenständen der
Seminar-Unterweisung und für jedes einzelne Object besonders,
durch möglichst bestimmte und characterisirende Prädicate bezeichnet,
und der Lehrgabe und des Lehrgeschickes ausdrücklich Erwähnung
gethan, sondern auch die moralische Befähigung zum Lehramte,
das Betragen und die Gemüthsart, so wie die daraus für die
künftige Wirksamkeit des Geprüften sich ergebende Erwartung
gewissenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines
und zusammenfassendes Urtheil über seine Gesammt-Qualification
durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und
durch die ihnen entsprechenden Nummern I., II. oder III. ausge-
sprochen werden.
6. Ein solches Abgangszeugniß soll dem Entlassenen zwar die An-
stellungsfähigkeit, allein fürs Erste nur auf 3 Jahre ertheilen,
nach deren Ablauf der Inhaber sich zu einer abermaligen Prüfung
im Seminar zu stellen hat. Wer jedoch bei der Entlassungs-
prüfung das Prädicat "Vorzüglich" und die Nummer I. erhalten
hat, und innerhalb der ersten 3 Jahre nach seinem Abgange an
einer öffentlichen Schule wirklich angestellt worden ist, soll einer
zweiten Prüfung sich in der Regel nicht weiter zu unterziehen
haben; alle übrigen hingegen können nur provisorisch ins Amt
gesetzt werden.
7. Diese abermaligen Prüfungen sollen nicht mit den Abgangs-
der betreffenden Regierungsbezirke. Auch ſoll den Superinten-
denten, Erzprieſtern und überhaupt allen Geiſtlichen die Gegen-
wart bei dieſen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen geſtattet ſein.
3. Dieſe Prüfungen ſollen ſich auch über das bereits erworbene Lehr-
geſchick der Abgehenden, ſoweit ſolches in einer kurzen Probe-
lection bewieſen werden kann, erſtrecken.
4. Nach dem Ausfalle dieſer Prüfungen und vorzüglich nach der
von dem Director und ſämmtlichen Lehrern des Seminars über
die Geprüften noch beſonders zu ertheilenden und zu berückſich-
tigenden genauen und gewiſſenhaften Auskunft, ſoll einem jeden
Entlaſſenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh-
rern ausgeſtellt, und von den Königl. Commiſſarien vollzogen
werden.
5. In dieſem Abgangszeugniſſe ſoll nicht nur das Maaß der erwor-
benen Kenntniß und Geſchicklichkeit in allen Gegenſtänden der
Seminar-Unterweiſung und für jedes einzelne Object beſonders,
durch möglichſt beſtimmte und characteriſirende Prädicate bezeichnet,
und der Lehrgabe und des Lehrgeſchickes ausdrücklich Erwähnung
gethan, ſondern auch die moraliſche Befähigung zum Lehramte,
das Betragen und die Gemüthsart, ſo wie die daraus für die
künftige Wirkſamkeit des Geprüften ſich ergebende Erwartung
gewiſſenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines
und zuſammenfaſſendes Urtheil über ſeine Geſammt-Qualification
durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und
durch die ihnen entſprechenden Nummern I., II. oder III. ausge-
ſprochen werden.
6. Ein ſolches Abgangszeugniß ſoll dem Entlaſſenen zwar die An-
ſtellungsfähigkeit, allein fürs Erſte nur auf 3 Jahre ertheilen,
nach deren Ablauf der Inhaber ſich zu einer abermaligen Prüfung
im Seminar zu ſtellen hat. Wer jedoch bei der Entlaſſungs-
prüfung das Prädicat „Vorzüglich“ und die Nummer I. erhalten
hat, und innerhalb der erſten 3 Jahre nach ſeinem Abgange an
einer öffentlichen Schule wirklich angeſtellt worden iſt, ſoll einer
zweiten Prüfung ſich in der Regel nicht weiter zu unterziehen
haben; alle übrigen hingegen können nur proviſoriſch ins Amt
geſetzt werden.
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[78/0092] der betreffenden Regierungsbezirke. Auch ſoll den Superinten- denten, Erzprieſtern und überhaupt allen Geiſtlichen die Gegen- wart bei dieſen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen geſtattet ſein. 3. Dieſe Prüfungen ſollen ſich auch über das bereits erworbene Lehr- geſchick der Abgehenden, ſoweit ſolches in einer kurzen Probe- lection bewieſen werden kann, erſtrecken. 4. Nach dem Ausfalle dieſer Prüfungen und vorzüglich nach der von dem Director und ſämmtlichen Lehrern des Seminars über die Geprüften noch beſonders zu ertheilenden und zu berückſich- tigenden genauen und gewiſſenhaften Auskunft, ſoll einem jeden Entlaſſenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh- rern ausgeſtellt, und von den Königl. Commiſſarien vollzogen werden. 5. In dieſem Abgangszeugniſſe ſoll nicht nur das Maaß der erwor- benen Kenntniß und Geſchicklichkeit in allen Gegenſtänden der Seminar-Unterweiſung und für jedes einzelne Object beſonders, durch möglichſt beſtimmte und characteriſirende Prädicate bezeichnet, und der Lehrgabe und des Lehrgeſchickes ausdrücklich Erwähnung gethan, ſondern auch die moraliſche Befähigung zum Lehramte, das Betragen und die Gemüthsart, ſo wie die daraus für die künftige Wirkſamkeit des Geprüften ſich ergebende Erwartung gewiſſenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines und zuſammenfaſſendes Urtheil über ſeine Geſammt-Qualification durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und durch die ihnen entſprechenden Nummern I., II. oder III. ausge- ſprochen werden. 6. Ein ſolches Abgangszeugniß ſoll dem Entlaſſenen zwar die An- ſtellungsfähigkeit, allein fürs Erſte nur auf 3 Jahre ertheilen, nach deren Ablauf der Inhaber ſich zu einer abermaligen Prüfung im Seminar zu ſtellen hat. Wer jedoch bei der Entlaſſungs- prüfung das Prädicat „Vorzüglich“ und die Nummer I. erhalten hat, und innerhalb der erſten 3 Jahre nach ſeinem Abgange an einer öffentlichen Schule wirklich angeſtellt worden iſt, ſoll einer zweiten Prüfung ſich in der Regel nicht weiter zu unterziehen haben; alle übrigen hingegen können nur proviſoriſch ins Amt geſetzt werden. 7. Dieſe abermaligen Prüfungen ſollen nicht mit den Abgangs-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/92>, abgerufen am 21.11.2024.