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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter
Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr.
Regierungen zu einer bei jedem Seminar festzusetzenden Zeit
gehalten werden.
8. Wenn aber die Entlassungsprüfungen vorzugsweise darauf
zu richten sind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen
Unterricht auch vollständig aufgefaßt, im Zusammenhange inne
behalten, richtig verstanden, und soweit solches erwartet werden
kann, wohl anzuwenden gelernt haben; so soll dagegen bei den
abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den
Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, sondern mehr
im Allgemeinen Maaß, Zusammenhang und Gründlichkeit der
vorhandenen Kenntnisse erforscht, auf eigenthümliche Richtung
und Selbstständigkeit der Ansicht gesehen, und ganz besonders die
practische Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden.
9. Ueber den Ausfall dieser abermaligen Prüfung soll ebenfalls ein
Zeugniß ausgestellt, und dem Abgangszeugnisse angehängt, auch
in demselben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt
oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich
bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr-
amte genau angegeben werden.
10. Zugleich mit diesen abermaligen Prüfungen und ganz nach den
für sie gültigen Grundsätzen sollen dann auch die Prüfungen der-
jenigen nicht in einem Hauptseminar gebildeten Schulamts-
bewerber, welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar
werden zugewiesen sein, vorgenommen werden, und die Geprüften
sollen ebenfalls mit einem Zeugnisse, worin das Maaß ihrer
Kenntnisse und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichst genau
angegeben, auch ganz besonders der Grad ihrer practischen Tüch-
tigkeit bezeichnet ist, versehen werden.
11. Damit aber auch auf die bereits angestellten Schullehrer, welche
entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung
und Amtsgeschicklichkeit nicht fortschreiten, vielleicht gar zurück-
gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars sich verbreite, sollen
dergleichen Lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es
ihnen Noth thut, in das Hauptseminar zurückgerufen werden, um
entweder einen ganzen methodologischen Cursus durchzumachen,
prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter
Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr.
Regierungen zu einer bei jedem Seminar feſtzuſetzenden Zeit
gehalten werden.
8. Wenn aber die Entlaſſungsprüfungen vorzugsweiſe darauf
zu richten ſind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen
Unterricht auch vollſtändig aufgefaßt, im Zuſammenhange inne
behalten, richtig verſtanden, und ſoweit ſolches erwartet werden
kann, wohl anzuwenden gelernt haben; ſo ſoll dagegen bei den
abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den
Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, ſondern mehr
im Allgemeinen Maaß, Zuſammenhang und Gründlichkeit der
vorhandenen Kenntniſſe erforſcht, auf eigenthümliche Richtung
und Selbſtſtändigkeit der Anſicht geſehen, und ganz beſonders die
practiſche Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden.
9. Ueber den Ausfall dieſer abermaligen Prüfung ſoll ebenfalls ein
Zeugniß ausgeſtellt, und dem Abgangszeugniſſe angehängt, auch
in demſelben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt
oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich
bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr-
amte genau angegeben werden.
10. Zugleich mit dieſen abermaligen Prüfungen und ganz nach den
für ſie gültigen Grundſätzen ſollen dann auch die Prüfungen der-
jenigen nicht in einem Hauptſeminar gebildeten Schulamts-
bewerber, welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar
werden zugewieſen ſein, vorgenommen werden, und die Geprüften
ſollen ebenfalls mit einem Zeugniſſe, worin das Maaß ihrer
Kenntniſſe und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichſt genau
angegeben, auch ganz beſonders der Grad ihrer practiſchen Tüch-
tigkeit bezeichnet iſt, verſehen werden.
11. Damit aber auch auf die bereits angeſtellten Schullehrer, welche
entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung
und Amtsgeſchicklichkeit nicht fortſchreiten, vielleicht gar zurück-
gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars ſich verbreite, ſollen
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ihnen Noth thut, in das Hauptſeminar zurückgerufen werden, um
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[79/0093] prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr. Regierungen zu einer bei jedem Seminar feſtzuſetzenden Zeit gehalten werden. 8. Wenn aber die Entlaſſungsprüfungen vorzugsweiſe darauf zu richten ſind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen Unterricht auch vollſtändig aufgefaßt, im Zuſammenhange inne behalten, richtig verſtanden, und ſoweit ſolches erwartet werden kann, wohl anzuwenden gelernt haben; ſo ſoll dagegen bei den abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, ſondern mehr im Allgemeinen Maaß, Zuſammenhang und Gründlichkeit der vorhandenen Kenntniſſe erforſcht, auf eigenthümliche Richtung und Selbſtſtändigkeit der Anſicht geſehen, und ganz beſonders die practiſche Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden. 9. Ueber den Ausfall dieſer abermaligen Prüfung ſoll ebenfalls ein Zeugniß ausgeſtellt, und dem Abgangszeugniſſe angehängt, auch in demſelben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr- amte genau angegeben werden. 10. Zugleich mit dieſen abermaligen Prüfungen und ganz nach den für ſie gültigen Grundſätzen ſollen dann auch die Prüfungen der- jenigen nicht in einem Hauptſeminar gebildeten Schulamts- bewerber, welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar werden zugewieſen ſein, vorgenommen werden, und die Geprüften ſollen ebenfalls mit einem Zeugniſſe, worin das Maaß ihrer Kenntniſſe und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichſt genau angegeben, auch ganz beſonders der Grad ihrer practiſchen Tüch- tigkeit bezeichnet iſt, verſehen werden. 11. Damit aber auch auf die bereits angeſtellten Schullehrer, welche entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung und Amtsgeſchicklichkeit nicht fortſchreiten, vielleicht gar zurück- gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars ſich verbreite, ſollen dergleichen Lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es ihnen Noth thut, in das Hauptſeminar zurückgerufen werden, um entweder einen ganzen methodologiſchen Curſus durchzumachen,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/93>, abgerufen am 21.11.2024.