Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809.I. Per. I. Th. Gesch. d. südl. Eur. Staatensyst. 22. Die Verhältnisse mit auswärtigen 23. Die durch diesen schrecklichen Krieg verur- 24. Der Deutsche Staatskörper erhielt da- die
I. Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt. 22. Die Verhaͤltniſſe mit auswaͤrtigen 23. Die durch dieſen ſchrecklichen Krieg verur- 24. Der Deutſche Staatskoͤrper erhielt da- die
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I. Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
22. Die Verhaͤltniſſe mit auswaͤrtigen
Staaten wurden bey der Republik der vereinigten
Niederlande und der Schweiz dahin beſtimmt, daß ſie
als voͤllig unabhaͤngig von dem Deutſchen Reiche an-
erkannt wurden.
23. Die durch dieſen ſchrecklichen Krieg verur-
ſachten Reſultate ſcheinen, in Ruͤckſicht des veraͤnder-
ten Laͤnderbeſitzes, viel geringer, als man in mehre-
ren Zeitpuncten deſſelben haͤtte erwarten duͤrfen, und
hoͤchſt wahrſcheinlich erfolgt ſeyn wuͤrden, waͤren nicht
mit der Hinwegraffung Guſtav Adolph's und Wallen-
ſtein's aus der Mitte ihrer Laufbahn auch ihre Ent-
wuͤrfe oder Hoffnungen vereitelt. Aber ſeine Folgen
trafen doch nicht bloß Deutſchland, ſondern auch das
Europaͤiſche Staatenſyſtem uͤberhaupt.
24. Der Deutſche Staatskoͤrper erhielt da-
durch ſeine feſten Formen, die durch den bald
nachher zu Regensburg fixirten beſtaͤndigen
Reichstag noch mehr beſtimmt wurden. Die
Kayſerliche Macht war jetzt geſetzmaͤßig auf das aͤu-
ßerſte beſchraͤnkt; die Fuͤrſten waren im vollen Sinne
Regenten ihrer Laͤnder, das Wohl Deutſchlands war
an die Territorial- nicht an die Reichsregierung ge-
knuͤpft. War dieſe Verfaſſung gut? — Sie ent-
ſprach dem Willen und dem Charakter der Nation,
die
1662
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