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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 76. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
wenn nicht auch andern Nationen Rechte der Art zugeſtanden
ſind. 1

Schutzrechte über die Küſtengewäſſer.

76. Ein unmittelbares Intereſſe und Recht haben unbeſtreitbar
alle Küſtenſtaaten, zur Sicherſtellung ihres Landgebietes gegen un-
erwartete Ueberfälle, ſo wie zur Aufrechthaltung ihres Handels-,
Steuer- und Verkehrſyſtems, nicht nur jede Annäherung von der
Seeſeite her zu beobachten, ſondern auch Anſtalten zu treffen, 2
daß das Staatsgebiet von Niemand betreten werde, dem die Auf-
nahme darin verweigert werden kann, ſo wie daß die hierzu erfor-
derlichen Bedingungen erfüllt werden. Jeder Staat darf daher
auch, wenn er nicht durch entgegenſtehende Verträge gebunden iſt,
eine eigene Küſtenbewachung und Küſtenpolizei einrichten, und nach
den beſondern Verhältniſſen der Küſte ſo wie der Gewäſſer die er-
forderliche Ausdehnung beſtimmen; 3 jeder Fremde, der in den Be-
reich dieſer Anſtalten kommt, iſt demnächſt verbunden, ſich den
getroffenen Einrichtungen zu fügen, er mag durch Zufall oder ab-
ſichtlich dahin gelangt ſein. Zu den an ſich erlaubten Maaßregeln
gehört hierbei auf Seiten des Küſtenſtaates:

das Recht, über den Zweck der Annäherung Auskunft zu ver-
langen, und im Fall ihrer Verweigerung oder bei entſtehen-
dem Verdacht einer Unrichtigkeit ſich unmittelbar Kenntniß
von dem Zweck zu verſchaffen, auch einſtweilige Maaßregeln
gegen Gefahren zu ergreifen;

1 Z. B. die Häringsfiſcherei in den Britiſchen Meeren. Vattel I, 23, §.
287. Vgl. übrigens Jouffroy, p. 27. s.
2 Nam quod quisque propter defensionem sui fecerit, iure fecisse vide-
tur. L. 3. D. de J. et J.
Vgl. Vattel I, 23, §. 288.
3 In einzelnen Verträgen hat man beſtimmte Entfernungen angenommen.
Z. B. in einem Vertrage zwiſchen Großbritannien und Spanien v. 1790.
wegen der Südſeefiſcherei. Wheaton intern. L. §. 8. l. c. Ebenſo 1689.
zwiſchen Frankreich und Algier; in manchen Fällen 3 Lieues, z. B. im Pa-
riſer Frieden von 1763. Art. 5., ebendaſ. Art. 15. aber wieder 15 Meilen.
England erſtreckt ſeine Zollaufſicht auf 2 Meilen. Am richtigſten urtheilt wohl
Vattel I, 23. §. 289., welcher Alles von den Umſtänden abhängig ſein läßt.
Die weiteſte Grenze dürfte nach Rayneval, der ſichtbare Horizont von der
Küſte für die Aufſichtsanſtalten ſein. Die Kanonen des Landes können aber
allein nicht entſcheiden!

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/159>, abgerufen am 24.02.2025.