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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erſtes Buch. §. 83.
alſo Einführung oder Aufrechthaltung von Sclaverei niemals gil-
tig verſprochen werden kann, ſo wenig als eine Verſchließung des
Verkehrs der Nationen für ihre gegenſeitigen ſittlichen oder phyſi-
ſchen Bedürfniſſe. Niemals kann auch ein Treubruch wider noch
beſtehende Verbindlichkeiten gegen Dritte zur Pflicht gemacht wer-
den, wiewohl derjenige Theil, welcher eine ſolche Pflicht gegen ei-
nen Andern von dem Widerſpruch nicht Unterrichteten übernimmt,
für das Intereſſe des nicht in Ausführung zu ſetzenden Vertrages
haftet. Niemals kann ferner eine Handlung oder Unterlaſſung wi-
der unbeſtreitbare Rechte eines Dritten, oder dasjenige, was man
bereits einem Dritten ausſchließlich bewilligt hat, 1 Gegenſtand ei-
ner Vertragsverbindlichkeit ſein, ſo wenig als eine Handlung oder
das Recht eines Dritten, worüber man keine Botmäßigkeit oder
Verfügungsgewalt hat. 2 Jedoch darf man ſich zu einer thätigen
Verwendung (Intercessio im weitern Sinne) bei einer dritten Per-
ſon verpflichten, daß dieſelbe in ein gewiſſes Rechtsverhältniß ein-
trete, und zwar entweder durch Anwendung freundlicher Dienſte
(bona officia), indem man den Dritten im Wege der Unterhand-
lung für den beabſichtigten Zweck zu gewinnen und zu entſprechen-
den Gewährungen zu veranlaſſen ſucht, oder durch eigentliche In-
terceſſion
mit Anwendung aller den Umſtänden entſprechender er-
laubter Mittel, jedoch mit Ausſchluß der Waffengewalt, wofern
man nicht auch hierzu ein Recht hat, und eine ſ. g. bewaffnete
Interceſſion ausdrücklich übernommen iſt. Für die wirkliche Er-
reichung des Zweckes haftet man jedoch nur dann bis zum Be-
trage des Intereſſe, wenn man auch in dieſer Ausdehnung ſich
verbindlich gemacht hat. 3 — Man kann außerdem ſich darüber ver-
ſtändigen, welche Maaßregeln einem Dritten gegenüber ergriffen
werden ſollen. Sonſt aber kann ein Vertrag nur ein Rechts-
verhältniß unter den Contrahenten zum Gegenſtand haben und her-
vorbringen, nicht auch einem Dritten ein Recht oder Verbindlichkeit
erzeugen; 4 ausgenommen

1 Vgl. Moſer Verſ. VI, 420 f. Vattel §. 165—167. Klüber dr. d. g.
§. 144. Pufendorf III, 7. 11. Mably, droit des gens I, p. 27.
2 Vgl. l. 83. pr. D. de V. O. de Neumann §. 187.
3 Pufendorf a. a. O. §. 10. de Neumann §. 146 s. 187 s.
4 Vgl. Frid. Lang, de nonnullis fundamentis obligationum ex pacto ter-
tii quaesitarum. Goetting.
1798.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/172>, abgerufen am 24.02.2025.