halte, erscheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit von völkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorsicht, womit sie in den Verträgen selbst behandelt werden, unnöthig.
Gesellschaftsverträge.
91. Von meist größerer Bedeutung sind die Gesellschaftsver- träge der Staaten und Souveräne, wodurch eine bleibende Ver- bindung unter ihnen zu bestimmten Zwecken gegründet wird, weit über die Zwecke bloßer Privatgesellschaften hinausgehend. Das Völkerrecht der alten Welt unterschied hier amicitia, hospitium, foedus.1 In der neueren Staatenpraxis lassen sich unterscheiden 2 Freundschafts-Bündnisse (alliances) in der weitern Bedeutung des Wortes, wodurch das politische Verhalten mehrerer Staaten und Souveräne entweder unter sich oder gegen andere Staaten, sei es in gegenseitigem oder einseitigem Interesse, mit gleichen oder ungleichen Mitteln, allgemein oder nur auf gewisse Fälle bestimmt wird, und Conföderationen oder eigentliche Gesellschaftsverträge, welche die fortgesetzte Erreichung eines oder mehrerer ge- meinsamer Zwecke mit gemeinsamen bleibenden Anstalten zum Zweck haben.
Von beiden Arten ist nachstehend zu handeln. Nichtig würde nur derjenige Gesellschaftsvertrag sein, wo Ein Theil allen Vor- theil, der Andere alle Last ohne den mindesten Vortheil nach der Natur der übernommenen Verbindlichkeit und nicht bloß durch zu- fällige Umstände hätte. Denn dieses wäre eine Löwengesellschaft und der Natur eines socialen Verhältnisses ganz zuwider; es müßte denn bei deutlicher Voraussicht einer solchen ungleichen Stellung mit dem schenkungsweisen Vertrage, von dem andern Theile keinen Beitrag zu den Lasten zu fordern eingegangen sein. 3
1L. 5. §. 2. D. de captiv.
2 Andere Unterscheidungen finden sich bei Pufendorf VIII, 9.
3 Ueber das Princip sind alle Civilgesetzgebungen einverstanden; daher auch die ältern Publicisten. Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 3. Allein auch die oben beigefügte Modification ist bei dispositionsfähigen Parteien unbestreitbar. Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p. 26. v. Neu- mann l. c. §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa- ten II, 17, 245. diese Ausnahme im Privatrecht zugelassen hat.
Erſtes Buch. §. 91.
halte, erſcheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit von völkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorſicht, womit ſie in den Verträgen ſelbſt behandelt werden, unnöthig.
Geſellſchaftsverträge.
91. Von meiſt größerer Bedeutung ſind die Geſellſchaftsver- träge der Staaten und Souveräne, wodurch eine bleibende Ver- bindung unter ihnen zu beſtimmten Zwecken gegründet wird, weit über die Zwecke bloßer Privatgeſellſchaften hinausgehend. Das Völkerrecht der alten Welt unterſchied hier amicitia, hospitium, foedus.1 In der neueren Staatenpraxis laſſen ſich unterſcheiden 2 Freundſchafts-Bündniſſe (alliances) in der weitern Bedeutung des Wortes, wodurch das politiſche Verhalten mehrerer Staaten und Souveräne entweder unter ſich oder gegen andere Staaten, ſei es in gegenſeitigem oder einſeitigem Intereſſe, mit gleichen oder ungleichen Mitteln, allgemein oder nur auf gewiſſe Fälle beſtimmt wird, und Conföderationen oder eigentliche Geſellſchaftsverträge, welche die fortgeſetzte Erreichung eines oder mehrerer ge- meinſamer Zwecke mit gemeinſamen bleibenden Anſtalten zum Zweck haben.
Von beiden Arten iſt nachſtehend zu handeln. Nichtig würde nur derjenige Geſellſchaftsvertrag ſein, wo Ein Theil allen Vor- theil, der Andere alle Laſt ohne den mindeſten Vortheil nach der Natur der übernommenen Verbindlichkeit und nicht bloß durch zu- fällige Umſtände hätte. Denn dieſes wäre eine Löwengeſellſchaft und der Natur eines ſocialen Verhältniſſes ganz zuwider; es müßte denn bei deutlicher Vorausſicht einer ſolchen ungleichen Stellung mit dem ſchenkungsweiſen Vertrage, von dem andern Theile keinen Beitrag zu den Laſten zu fordern eingegangen ſein. 3
1L. 5. §. 2. D. de captiv.
2 Andere Unterſcheidungen finden ſich bei Pufendorf VIII, 9.
3 Ueber das Princip ſind alle Civilgeſetzgebungen einverſtanden; daher auch die ältern Publiciſten. Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 3. Allein auch die oben beigefügte Modification iſt bei dispoſitionsfähigen Parteien unbeſtreitbar. Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p. 26. v. Neu- mann l. c. §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa- ten II, 17, 245. dieſe Ausnahme im Privatrecht zugelaſſen hat.
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Erſtes Buch. §. 91.
halte, erſcheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit von
völkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorſicht,
womit ſie in den Verträgen ſelbſt behandelt werden, unnöthig.
Geſellſchaftsverträge.
91. Von meiſt größerer Bedeutung ſind die Geſellſchaftsver-
träge der Staaten und Souveräne, wodurch eine bleibende Ver-
bindung unter ihnen zu beſtimmten Zwecken gegründet wird, weit
über die Zwecke bloßer Privatgeſellſchaften hinausgehend. Das
Völkerrecht der alten Welt unterſchied hier amicitia, hospitium,
foedus. 1 In der neueren Staatenpraxis laſſen ſich unterſcheiden 2
Freundſchafts-Bündniſſe (alliances) in der weitern
Bedeutung des Wortes, wodurch das politiſche Verhalten
mehrerer Staaten und Souveräne entweder unter ſich oder
gegen andere Staaten, ſei es in gegenſeitigem oder einſeitigem
Intereſſe, mit gleichen oder ungleichen Mitteln, allgemein oder
nur auf gewiſſe Fälle beſtimmt wird,
und
Conföderationen oder eigentliche Geſellſchaftsverträge,
welche die fortgeſetzte Erreichung eines oder mehrerer ge-
meinſamer Zwecke mit gemeinſamen bleibenden Anſtalten
zum Zweck haben.
Von beiden Arten iſt nachſtehend zu handeln. Nichtig würde
nur derjenige Geſellſchaftsvertrag ſein, wo Ein Theil allen Vor-
theil, der Andere alle Laſt ohne den mindeſten Vortheil nach der
Natur der übernommenen Verbindlichkeit und nicht bloß durch zu-
fällige Umſtände hätte. Denn dieſes wäre eine Löwengeſellſchaft
und der Natur eines ſocialen Verhältniſſes ganz zuwider; es müßte
denn bei deutlicher Vorausſicht einer ſolchen ungleichen Stellung
mit dem ſchenkungsweiſen Vertrage, von dem andern Theile keinen
Beitrag zu den Laſten zu fordern eingegangen ſein. 3
1 L. 5. §. 2. D. de captiv.
2 Andere Unterſcheidungen finden ſich bei Pufendorf VIII, 9.
3 Ueber das Princip ſind alle Civilgeſetzgebungen einverſtanden; daher auch
die ältern Publiciſten. Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 3. Allein
auch die oben beigefügte Modification iſt bei dispoſitionsfähigen Parteien
unbeſtreitbar. Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p. 26. v. Neu-
mann l. c. §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa-
ten II, 17, 245. dieſe Ausnahme im Privatrecht zugelaſſen hat.
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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/184>, abgerufen am 24.02.2025.
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