Von dieser Art waren in der alten Welt schon die Zugeständnisse des Bürgerthums und Connubiums unter befreundeten Völkern, 1 sodann in alter wie in neuerer Zeit die Handels- und Schif- fahrtsverträge der Nationen, 2 welche sich sogar auf den Fall einer gegenseitigen Bekriegung zuweilen ausdehnen und während dem giltig bleiben können; desgleichen Münz-, Maaß- und Ge- wichtsconventionen, wodurch man sich über ein gemeinsames Sy- stem zur Erleichterung des Nationalverkehrs verständigt, und der- gleichen.
III. Bündnisse oder Alliancen wegen eines gewissen politischen Verhaltens gegen Dritte. 3 Sie können eingegangen werden
zur Erhaltung eines Friedensstandes gegen Dritte oder unter denselben, letzteres, wo das Recht der Interven- tion begründet wäre;
zur Erhaltung der Neutralität in Beziehung auf eintre- tende Kriegszustände;
zur Bewachung einer gewissen Grenze (Barriere-Ver- träge);
zur Abwehr ungerechter Angriffe (Defensiv-Alliancen);
zur Durchsetzung gerechter Ansprüche im Wege des Krieges (Offensiv-Alliancen).
Die Verpflichtung ist entweder eine gegenseitige oder nur einseitige, ferner eine dem Maaß nach gleiche oder ungleiche, ohne daß davon die Giltigkeit des Vertrags wesentlich abhängig ist (§. 83. a. E.); sie besteht jedoch bloß für den deutlich erklärten casus foederis, der sich bald nur auf eine gewisse Begebenheit oder Gefahr erstreckt, bald aber eine Allgemeinheit von Fällen begreifen kann. 4 Gewinn und
1 Beispiele aus dem griechischen und römischen Staatenverkehr s. bei Bar- beyrac, Suppl. au Corps univ. I, p. 282. 286. 288. 300. 355 und in das Verf. prolus. acad. p. 8. 9.
2 Ueber die politische Bedeutung und Arten derselben: Mably, droit publ. de l'Europe II, 12. p. 287. ed. 1761. Bouchaud theorie des traites de commerce. Par. 1777. J. C. W. v. Steck, Vers. über Handels- und Schiffahrtsverträge. Halle 1782. Klüber dr. d. g. §. 152. Saalfeld Eur. Völkerr. §. 95. Nachweisungen der Handelsverträge s. bei v. Steck a. a. O. Lampredi, Remarques historiques. a Lond. et Par. 1788. t. II. v. Kamptz Lit. §. 255 f. und in B. de Miltitz, Manuel des Consuls.
3 Hierüber ist besonders Vattel III, c. 6. zu vergleichen, auch Klüber §. 149.
4 Ueber diesen vgl. Vattel a. a. O. §. 88. und Wheaton, intern. L. III,
Erſtes Buch. §. 92.
Von dieſer Art waren in der alten Welt ſchon die Zugeſtändniſſe des Bürgerthums und Connubiums unter befreundeten Völkern, 1 ſodann in alter wie in neuerer Zeit die Handels- und Schif- fahrtsverträge der Nationen, 2 welche ſich ſogar auf den Fall einer gegenſeitigen Bekriegung zuweilen ausdehnen und während dem giltig bleiben können; desgleichen Münz-, Maaß- und Ge- wichtsconventionen, wodurch man ſich über ein gemeinſames Sy- ſtem zur Erleichterung des Nationalverkehrs verſtändigt, und der- gleichen.
III. Bündniſſe oder Alliancen wegen eines gewiſſen politiſchen Verhaltens gegen Dritte. 3 Sie können eingegangen werden
zur Erhaltung eines Friedensſtandes gegen Dritte oder unter denſelben, letzteres, wo das Recht der Interven- tion begründet wäre;
zur Erhaltung der Neutralität in Beziehung auf eintre- tende Kriegszuſtände;
zur Bewachung einer gewiſſen Grenze (Barrière-Ver- träge);
zur Abwehr ungerechter Angriffe (Defenſiv-Alliancen);
zur Durchſetzung gerechter Anſprüche im Wege des Krieges (Offenſiv-Alliancen).
Die Verpflichtung iſt entweder eine gegenſeitige oder nur einſeitige, ferner eine dem Maaß nach gleiche oder ungleiche, ohne daß davon die Giltigkeit des Vertrags weſentlich abhängig iſt (§. 83. a. E.); ſie beſteht jedoch bloß für den deutlich erklärten casus foederis, der ſich bald nur auf eine gewiſſe Begebenheit oder Gefahr erſtreckt, bald aber eine Allgemeinheit von Fällen begreifen kann. 4 Gewinn und
1 Beiſpiele aus dem griechiſchen und römiſchen Staatenverkehr ſ. bei Bar- beyrac, Suppl. au Corps univ. I, p. 282. 286. 288. 300. 355 und in das Verf. prolus. acad. p. 8. 9.
2 Ueber die politiſche Bedeutung und Arten derſelben: Mably, droit publ. de l’Europe II, 12. p. 287. ed. 1761. Bouchaud théorie des traités de commerce. Par. 1777. J. C. W. v. Steck, Verſ. über Handels- und Schiffahrtsverträge. Halle 1782. Klüber dr. d. g. §. 152. Saalfeld Eur. Völkerr. §. 95. Nachweiſungen der Handelsverträge ſ. bei v. Steck a. a. O. Lampredi, Remarques historiques. à Lond. et Par. 1788. t. II. v. Kamptz Lit. §. 255 f. und in B. de Miltitz, Manuel des Consuls.
3 Hierüber iſt beſonders Vattel III, c. 6. zu vergleichen, auch Klüber §. 149.
4 Ueber dieſen vgl. Vattel a. a. O. §. 88. und Wheaton, intern. L. III,
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ſodann in alter wie in neuerer Zeit die Handels- und Schif-
fahrtsverträge der Nationen, 2 welche ſich ſogar auf den Fall
einer gegenſeitigen Bekriegung zuweilen ausdehnen und während
dem giltig bleiben können; desgleichen Münz-, Maaß- und Ge-
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ſtem zur Erleichterung des Nationalverkehrs verſtändigt, und der-
gleichen.
III. Bündniſſe oder Alliancen wegen eines gewiſſen politiſchen
Verhaltens gegen Dritte. 3 Sie können eingegangen werden
zur Erhaltung eines Friedensſtandes gegen Dritte oder
unter denſelben, letzteres, wo das Recht der Interven-
tion begründet wäre;
zur Erhaltung der Neutralität in Beziehung auf eintre-
tende Kriegszuſtände;
zur Bewachung einer gewiſſen Grenze (Barrière-Ver-
träge);
zur Abwehr ungerechter Angriffe (Defenſiv-Alliancen);
zur Durchſetzung gerechter Anſprüche im Wege des
Krieges (Offenſiv-Alliancen).
Die Verpflichtung iſt entweder eine gegenſeitige oder nur einſeitige,
ferner eine dem Maaß nach gleiche oder ungleiche, ohne daß davon
die Giltigkeit des Vertrags weſentlich abhängig iſt (§. 83. a. E.); ſie
beſteht jedoch bloß für den deutlich erklärten casus foederis, der ſich
bald nur auf eine gewiſſe Begebenheit oder Gefahr erſtreckt, bald
aber eine Allgemeinheit von Fällen begreifen kann. 4 Gewinn und
1 Beiſpiele aus dem griechiſchen und römiſchen Staatenverkehr ſ. bei Bar-
beyrac, Suppl. au Corps univ. I, p. 282. 286. 288. 300. 355 und in
das Verf. prolus. acad. p. 8. 9.
2 Ueber die politiſche Bedeutung und Arten derſelben: Mably, droit publ.
de l’Europe II, 12. p. 287. ed. 1761. Bouchaud théorie des traités de
commerce. Par. 1777. J. C. W. v. Steck, Verſ. über Handels- und
Schiffahrtsverträge. Halle 1782. Klüber dr. d. g. §. 152. Saalfeld Eur.
Völkerr. §. 95. Nachweiſungen der Handelsverträge ſ. bei v. Steck a. a. O.
Lampredi, Remarques historiques. à Lond. et Par. 1788. t. II. v. Kamptz
Lit. §. 255 f. und in B. de Miltitz, Manuel des Consuls.
3 Hierüber iſt beſonders Vattel III, c. 6. zu vergleichen, auch Klüber §. 149.
4 Ueber dieſen vgl. Vattel a. a. O. §. 88. und Wheaton, intern. L. III,
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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/186>, abgerufen am 24.02.2025.
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