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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 92. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Verluſt theilen ſich zwar, wenn ein Anderes nicht ausgemacht wor-
den, nach dem Verhältniß der für den Zweck anzuwendenden Lei-
ſtungen; 1 wenn jedoch der Zweck der Verbindung nur ein be-
ſtimmter Vortheil des einen oder anderen Theiles iſt, ſo fällt ihm
auch der Vortheil oder der dabei eintretende Nachtheil allein zu;
lediglich die Vortheile welche nebenbei errungen worden ſind, ge-
hören dann bei gemeinſchaftlichem Handeln den Verbündeten ver-
hältnißmäßig an; bei einſeitigem Handeln dem Einzelnen allein,
ſo wie jeden auch ohne ausdrückliche Beſtimmung ein erlittener
Zufall allein trifft. 2

IV. Verträge, welche die Aufrechthaltung eines gewiſſen Rechts-
oder Beſitzſtandes zum Zweck haben.

Hierunter gehört zuförderſt ein freier Schutzvertrag, wodurch
ſich ein Staat der ſchützenden Macht eines Andern unterwirft, mit
der bereits §. 22. dargelegten Bedeutung; ſodann

der für ſich beſtehende Garantievertrag, wodurch ſich ein
Theil gegen den Anderen für die Erhaltung oder Erlangung gewiſ-
ſer Sachen oder Rechte, ja des ganzen Inbegriffs deſſelben ver-
pflichtet, 3 was weſentlich die Bedeutung hat, daß der Spondent
die ihm zu Gebot ſtehenden Mittel auf Anruf des Stipulators an-
wenden muß, um demſelben die verſicherten Rechte gegen unrecht-
mäßige Anfechtungen und Angriffe zu erhalten oder gegen derar-
tigen Widerſpruch durchzuſetzen. Nicht aber iſt er im Fall einer
dennoch eintretenden Entziehung für den Schaden zu haften ver-
bunden, 4 es müßte denn zugleich eine Evictionspflicht (§. 90.)
begründet ſein. 5

Schließlich bedarf es kaum einer Bemerkung, daß ein Vertrag
mehreren der vorſtehenden Categorien zugleich angehören kann,

2, §. 13 s. Es entſcheiden dabei allgemeine Grundſätze der Verträge und
die im ſpeciellen Fall anwendbaren Regeln der Auslegung. Wir werden
darauf im Kriegsrecht (Buch II, Abſchn. 2.) zurückkommen.
1 Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 2.
2 Auch hiervon wird im Kriegsrecht weitere Rede ſein.
3 Neyron, Essai historique et politique sur les Garanties. Götting. 1777.
Moſer Verſ. V, 455., vorzüglich auch Günther II, 243 f.
4 Vgl. Wheaton intern. L. a. a. O. §. 10.
5 v. Neumann §. 259.
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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/187>, abgerufen am 24.02.2025.