Verlust theilen sich zwar, wenn ein Anderes nicht ausgemacht wor- den, nach dem Verhältniß der für den Zweck anzuwendenden Lei- stungen; 1 wenn jedoch der Zweck der Verbindung nur ein be- stimmter Vortheil des einen oder anderen Theiles ist, so fällt ihm auch der Vortheil oder der dabei eintretende Nachtheil allein zu; lediglich die Vortheile welche nebenbei errungen worden sind, ge- hören dann bei gemeinschaftlichem Handeln den Verbündeten ver- hältnißmäßig an; bei einseitigem Handeln dem Einzelnen allein, so wie jeden auch ohne ausdrückliche Bestimmung ein erlittener Zufall allein trifft. 2
IV. Verträge, welche die Aufrechthaltung eines gewissen Rechts- oder Besitzstandes zum Zweck haben.
Hierunter gehört zuförderst ein freier Schutzvertrag, wodurch sich ein Staat der schützenden Macht eines Andern unterwirft, mit der bereits §. 22. dargelegten Bedeutung; sodann
der für sich bestehende Garantievertrag, wodurch sich ein Theil gegen den Anderen für die Erhaltung oder Erlangung gewis- ser Sachen oder Rechte, ja des ganzen Inbegriffs desselben ver- pflichtet, 3 was wesentlich die Bedeutung hat, daß der Spondent die ihm zu Gebot stehenden Mittel auf Anruf des Stipulators an- wenden muß, um demselben die versicherten Rechte gegen unrecht- mäßige Anfechtungen und Angriffe zu erhalten oder gegen derar- tigen Widerspruch durchzusetzen. Nicht aber ist er im Fall einer dennoch eintretenden Entziehung für den Schaden zu haften ver- bunden, 4 es müßte denn zugleich eine Evictionspflicht (§. 90.) begründet sein. 5
Schließlich bedarf es kaum einer Bemerkung, daß ein Vertrag mehreren der vorstehenden Categorien zugleich angehören kann,
2, §. 13 s. Es entscheiden dabei allgemeine Grundsätze der Verträge und die im speciellen Fall anwendbaren Regeln der Auslegung. Wir werden darauf im Kriegsrecht (Buch II, Abschn. 2.) zurückkommen.
1 Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 2.
2 Auch hiervon wird im Kriegsrecht weitere Rede sein.
3Neyron, Essai historique et politique sur les Garanties. Götting. 1777. Moser Vers. V, 455., vorzüglich auch Günther II, 243 f.
4 Vgl. Wheaton intern. L. a. a. O. §. 10.
5 v. Neumann §. 259.
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§. 92. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Verluſt theilen ſich zwar, wenn ein Anderes nicht ausgemacht wor- den, nach dem Verhältniß der für den Zweck anzuwendenden Lei- ſtungen; 1 wenn jedoch der Zweck der Verbindung nur ein be- ſtimmter Vortheil des einen oder anderen Theiles iſt, ſo fällt ihm auch der Vortheil oder der dabei eintretende Nachtheil allein zu; lediglich die Vortheile welche nebenbei errungen worden ſind, ge- hören dann bei gemeinſchaftlichem Handeln den Verbündeten ver- hältnißmäßig an; bei einſeitigem Handeln dem Einzelnen allein, ſo wie jeden auch ohne ausdrückliche Beſtimmung ein erlittener Zufall allein trifft. 2
IV. Verträge, welche die Aufrechthaltung eines gewiſſen Rechts- oder Beſitzſtandes zum Zweck haben.
Hierunter gehört zuförderſt ein freier Schutzvertrag, wodurch ſich ein Staat der ſchützenden Macht eines Andern unterwirft, mit der bereits §. 22. dargelegten Bedeutung; ſodann
der für ſich beſtehende Garantievertrag, wodurch ſich ein Theil gegen den Anderen für die Erhaltung oder Erlangung gewiſ- ſer Sachen oder Rechte, ja des ganzen Inbegriffs deſſelben ver- pflichtet, 3 was weſentlich die Bedeutung hat, daß der Spondent die ihm zu Gebot ſtehenden Mittel auf Anruf des Stipulators an- wenden muß, um demſelben die verſicherten Rechte gegen unrecht- mäßige Anfechtungen und Angriffe zu erhalten oder gegen derar- tigen Widerſpruch durchzuſetzen. Nicht aber iſt er im Fall einer dennoch eintretenden Entziehung für den Schaden zu haften ver- bunden, 4 es müßte denn zugleich eine Evictionspflicht (§. 90.) begründet ſein. 5
Schließlich bedarf es kaum einer Bemerkung, daß ein Vertrag mehreren der vorſtehenden Categorien zugleich angehören kann,
2, §. 13 s. Es entſcheiden dabei allgemeine Grundſätze der Verträge und die im ſpeciellen Fall anwendbaren Regeln der Auslegung. Wir werden darauf im Kriegsrecht (Buch II, Abſchn. 2.) zurückkommen.
1 Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 2.
2 Auch hiervon wird im Kriegsrecht weitere Rede ſein.
3Neyron, Essai historique et politique sur les Garanties. Götting. 1777. Moſer Verſ. V, 455., vorzüglich auch Günther II, 243 f.
4 Vgl. Wheaton intern. L. a. a. O. §. 10.
5 v. Neumann §. 259.
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§. 92. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Verluſt theilen ſich zwar, wenn ein Anderes nicht ausgemacht wor-
den, nach dem Verhältniß der für den Zweck anzuwendenden Lei-
ſtungen; 1 wenn jedoch der Zweck der Verbindung nur ein be-
ſtimmter Vortheil des einen oder anderen Theiles iſt, ſo fällt ihm
auch der Vortheil oder der dabei eintretende Nachtheil allein zu;
lediglich die Vortheile welche nebenbei errungen worden ſind, ge-
hören dann bei gemeinſchaftlichem Handeln den Verbündeten ver-
hältnißmäßig an; bei einſeitigem Handeln dem Einzelnen allein,
ſo wie jeden auch ohne ausdrückliche Beſtimmung ein erlittener
Zufall allein trifft. 2
IV. Verträge, welche die Aufrechthaltung eines gewiſſen Rechts-
oder Beſitzſtandes zum Zweck haben.
Hierunter gehört zuförderſt ein freier Schutzvertrag, wodurch
ſich ein Staat der ſchützenden Macht eines Andern unterwirft, mit
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der für ſich beſtehende Garantievertrag, wodurch ſich ein
Theil gegen den Anderen für die Erhaltung oder Erlangung gewiſ-
ſer Sachen oder Rechte, ja des ganzen Inbegriffs deſſelben ver-
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die ihm zu Gebot ſtehenden Mittel auf Anruf des Stipulators an-
wenden muß, um demſelben die verſicherten Rechte gegen unrecht-
mäßige Anfechtungen und Angriffe zu erhalten oder gegen derar-
tigen Widerſpruch durchzuſetzen. Nicht aber iſt er im Fall einer
dennoch eintretenden Entziehung für den Schaden zu haften ver-
bunden, 4 es müßte denn zugleich eine Evictionspflicht (§. 90.)
begründet ſein. 5
Schließlich bedarf es kaum einer Bemerkung, daß ein Vertrag
mehreren der vorſtehenden Categorien zugleich angehören kann,
4
1 Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 2.
2 Auch hiervon wird im Kriegsrecht weitere Rede ſein.
3 Neyron, Essai historique et politique sur les Garanties. Götting. 1777.
Moſer Verſ. V, 455., vorzüglich auch Günther II, 243 f.
4 Vgl. Wheaton intern. L. a. a. O. §. 10.
5 v. Neumann §. 259.
4 2, §. 13 s. Es entſcheiden dabei allgemeine Grundſätze der Verträge und
die im ſpeciellen Fall anwendbaren Regeln der Auslegung. Wir werden
darauf im Kriegsrecht (Buch II, Abſchn. 2.) zurückkommen.
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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/187>, abgerufen am 24.02.2025.
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