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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 96. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
auf dieſem Wege weder ein rechtlich unmögliches Rechtsver-
hältniß begründet noch das entgegenſtehende Recht eines Drit-
ten beſeitigt werden.
II. Die Beſtellung von Unterpfändern (§. 71.), gewöhnlich aber
nur mit wirklicher Beſitzeinräumung. 1
III. Die Verpflichtung zu einer Conventionalſtrafe im Fall der
Nichterfüllung, ohne alle poſitive Beſchränkung. 2
IV. Das in alten Zeiten übliche Einlager oder Einreiten des
Schuldners, jus obstagii. 3
V. Die Beſtellung von Privatbürgen für eine Geldſchuld. 4
VI. Die Ueberlieferung von Geißeln, d. h. einzelner Perſonen,
welche der Gläubiger bis zu ſeiner völligen Befriedigung zu-
rückbehalten kann. Sie ſind entweder freiwillige oder von
einer rechtmäßigen Gewalt gezwungene Geißeln; ſie haften
nicht für die Schuld ſelbſt, ſondern der Gläubiger erhält nur
das Recht ihre körperliche Freiheit bis zu jenem Zeitpuncte
zu beſchränken; ſogar der eingetretene Verfalltermin der
Schuld giebt ihm nach geſittetem Völkerrecht keine größere
Befugniß gegen ihre Perſon. Für den Unterhalt müſſen frei-
willige Geißeln ſelbſt, für unfreiwillige der Schuldner ſorgen.
Entfliehen ſie, ſo kann der Gläubiger ihre Rücklieferung
von dem der ſie vertragsweiſe gegeben hat, oder einen Er-
ſatz für die verlorenen fordern. Der Tod einer Geißel bringt
aber die Verbindlichkeit zur Stellung eines Subſtituten nicht
von ſelbſt mit ſich. Iſt die Hauptverbindlichkeit getilgt, ſo
iſt eine weitere Zurückbehaltung der Geißeln, ausgenommen
wegen ihrer perſönlichen Handlungen und contrahirten Ver-
pflichtungen, nicht zuläſſig. 5
VII. Die Beſtellung von Vertragsgewähren (§. 97.).

1 Fälle der Anwendung bei Günther Völkerr. II, 153. Klüber §. 156.
2 Die Grenze des Erlaubten wird nur durch die allgemeinen Grundſätze der
Vertragsfreiheit gezogen. Die ältere Zeit kannte auch Verpflichtungen zu
Schimpf und Schande, zur Ehr- und Rechtloſigkeit u. dgl. S. überhaupt
v. Neumann §. 256 f.
3 v. Neumann §. 770.
4 Derſelbe §. 779 f.
5 Der Gebrauch hat ſich ſeit dem 16ten Jahrh. verloren. Nur im Kriege
kommen meiſt noch gezwungene Geißeln vor (Buch II, Abſch. 4.). Ueber
das Rechtsverhältniß der Geißeln ſ. vorzüglich Groot III, 20, 52 f. Mo-

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/193>, abgerufen am 24.02.2025.