Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

Bild:
<< vorherige Seite
Erſtes Buch. §. 97.
Garantieverträge. 1

97. Als ein beſonders wirkſames, obwohl der That nach im-
mer ſehr unſicheres Mittel hat man oft im internationalen Verkehr
die Stellung von Gewährsmännern für übernommene Verbindlich-
keiten benutzt. In der älteren Zeit ließ der Promittent Vaſal-
len oder Unterthanen als Gewähren (warrandi, garants, conser-
vatores pacis
) dafür einſtehn und ſich verpflichten, daß dem Ver-
trage Folge gegeben werden ſolle; 2 in der neueren Zeit iſt die Ab-
ſchließung acceſſoriſcher Garantieverträge mit dritten Mächten üb-
licher geworden, wodurch dieſe die Verbindlichkeit übernehmen,
für die Aufrechthaltung eines geſchloſſenen Hauptvertrages ſowohl
unter den Contrahenten ſelbſt wie gegen die Eingriffe Anderer mit
den ihnen zu Gebot ſtehenden Mitteln thätig ſein zu wollen; eine
Anwendung des ſchon §. 92. IV. erwähnten Garantievertrages auf
das obligatoriſche Band, welches unter zweien oder mehreren
Hauptparteien beſteht.

Dergleichen Garantien können nicht aufgedrungen werden, ſon-
dern nur auf freiwilliger Annahme der Hauptintereſſenten beruhen. 3

Die Annahme muß eine beſtimmte ſein und von allen, unter
denen die Gewährſchaft gelten ſoll, zugeſtanden werden; ſie fließt
nicht von ſelbſt aus einem bloßen Acceſſionsvertrage ſo wenig wie
aus dem Amte des Vermittlers, 4 auch iſt bei einem unter mehr
als zwei Parteien geſchloſſenen Vertrage nicht etwa jeder Theilneh-

ſer Verſ. IX, 2, 457. v. Neumann §. 751 f. Vattel II, 16, §. 311 f.
v. Steck, Verſ. über verſch. Gegenſt. 1772. S. 48. und die bei v. Ompteda
§. 276. und v. Kamptz §. 250. angezeigten Schriften.
1 Specialſchriften bei v. Ompteda §. 276. und v. Kamptz §. 250. S. vor-
züglich Henr. Cocceji diss. de guarantia pacis. Fref. V. 1702. Moſer
Verſ. VIII, 335 f. v. Neumann §. 774 f. v. Steck Verſuche 1772.
No. 5. Neyron, essai sur les garanties. Goett. 1777. Scheidemantel
Repertorium II, 156 f. Vattel II, 16, §. 235 f. Klüber §. 157.
2 Beiſpiele finden ſich bis in das ſechzehnte Jahrhundert. Vgl. Leibnitz,
Cod. iur. gent. I, p. 8. Recueil des traités I, p.
471. Klüber §. 155.
not. c.
3 Die Annahme eines Garant von Seiten Eines Contrahenten giebt gegen
den Anderen nur die Befugniſſe einer einſeitigen Garantie. Vgl. v. Neu-
mann §. 792. 796.
4 Cocceji l. c. IV, 13. v. Neumann §. 793.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/194
Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/194>, abgerufen am 24.02.2025.