Bestimmungen, sondern er wird es im Wesentlichen nur für die Giltigkeit der Anerkennung, wenn nicht ein Mehreres unter den Vertragschließenden beabsicht worden ist. 1
Anfechtung der Verträge und Beseitigung der Einreden. 2
98. Ein Vertrag kann nach Völkerrecht als nichtig angefoch- ten werden, wenn ihm die schon oben §. 83. u. f. angezeigten wesentlichen Voraussetzungen und Erfordernisse abgehen; insbe- sondere
wegen einer absoluten, oder doch beiden Theilen bekannten re- lativen Unmöglichkeit der eingegangenen Verpflichtung zur Zeit ihrer Entstehung;
wegen eines thatsächlichen Irrthumes, wodurch ein wirkliches Einverständniß unter den Contrahenten unmöglich gemacht war, so daß entweder eine Verwechselung hinsichts der Natur des Geschäfts oder hinsichts der Person eines Contrahenten oder hin- sichts des Gegenstandes Statt gefunden hat. 3
In Fällen solcher Art existirt ganz eigentlich gar kein Vertrag. Eine einseitige Anfechtung ist überdem zulässig
wegen mangelnder Dispositionsfähigkeit;
wegen eines rechtswidrigen, persönlichen, irgendwoher ausge- übten, zur Eingehung des Vertrages bestimmenden Zwanges; 4
wegen eines von dem andern Contrahenten verübten, zur Ab- schließung des Vertrages bestimmenden Betruges;
1 Eine Frage dieser Art ist durch den Teschener Frieden angeregt worden. S. die Streitschriften in v. Kamptz Lit. S. 81. No. 5 flg.
2Chr. Otto van Boeckelen, de exceptionib. tacitis in pactis publ. Groen. 1730. van Bynkershoeck, Quaest. jur. publ. II, 10. Frid. Platner, de exceptionib. necessariis iur. publ. Lips. 1764. Roßmann, in Sie- benkees jurist. Mag. I, n. 4. Chr. Henr. Breuning, de causis iuste so- luti foederis. Lips. 1762. C. E. Wächter, de modis tollendi pacta in- ter gentes. Stuttg. 1779.
3 Vgl. die Erörterungen bei v. Savigny, im System des heut. R. Rechts III, §. 115. 135 ff. u. S. 354. S. auch v. Neumann §. 183.
4Nicol. Hier. Gundling, de efficientia metus in promissionib. liberar. gent. etc. Hal. 1711. und Exercit. acad. II, n. 2. Ein Beispiel von erzwungenem Vertrag war der, welchen die Britische Flotte am 19. Aug. 1742 von Neapel bewirkt e!
Erſtes Buch. § 98.
Beſtimmungen, ſondern er wird es im Weſentlichen nur für die Giltigkeit der Anerkennung, wenn nicht ein Mehreres unter den Vertragſchließenden beabſicht worden iſt. 1
Anfechtung der Verträge und Beſeitigung der Einreden. 2
98. Ein Vertrag kann nach Völkerrecht als nichtig angefoch- ten werden, wenn ihm die ſchon oben §. 83. u. f. angezeigten weſentlichen Vorausſetzungen und Erforderniſſe abgehen; insbe- ſondere
wegen einer abſoluten, oder doch beiden Theilen bekannten re- lativen Unmöglichkeit der eingegangenen Verpflichtung zur Zeit ihrer Entſtehung;
wegen eines thatſächlichen Irrthumes, wodurch ein wirkliches Einverſtändniß unter den Contrahenten unmöglich gemacht war, ſo daß entweder eine Verwechſelung hinſichts der Natur des Geſchäfts oder hinſichts der Perſon eines Contrahenten oder hin- ſichts des Gegenſtandes Statt gefunden hat. 3
In Fällen ſolcher Art exiſtirt ganz eigentlich gar kein Vertrag. Eine einſeitige Anfechtung iſt überdem zuläſſig
wegen mangelnder Dispoſitionsfähigkeit;
wegen eines rechtswidrigen, perſönlichen, irgendwoher ausge- übten, zur Eingehung des Vertrages beſtimmenden Zwanges; 4
wegen eines von dem andern Contrahenten verübten, zur Ab- ſchließung des Vertrages beſtimmenden Betruges;
1 Eine Frage dieſer Art iſt durch den Teſchener Frieden angeregt worden. S. die Streitſchriften in v. Kamptz Lit. S. 81. No. 5 flg.
2Chr. Otto van Boeckelen, de exceptionib. tacitis in pactis publ. Groen. 1730. van Bynkershoeck, Quaest. jur. publ. II, 10. Frid. Platner, de exceptionib. necessariis iur. publ. Lips. 1764. Roßmann, in Sie- benkees juriſt. Mag. I, n. 4. Chr. Henr. Breuning, de causis iuste so- luti foederis. Lips. 1762. C. E. Wächter, de modis tollendi pacta in- ter gentes. Stuttg. 1779.
3 Vgl. die Erörterungen bei v. Savigny, im Syſtem des heut. R. Rechts III, §. 115. 135 ff. u. S. 354. S. auch v. Neumann §. 183.
4Nicol. Hier. Gundling, de efficientia metus in promissionib. liberar. gent. etc. Hal. 1711. und Exercit. acad. II, n. 2. Ein Beiſpiel von erzwungenem Vertrag war der, welchen die Britiſche Flotte am 19. Aug. 1742 von Neapel bewirkt e!
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Beſtimmungen, ſondern er wird es im Weſentlichen nur für die
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Vertragſchließenden beabſicht worden iſt. 1
Anfechtung der Verträge und Beſeitigung der Einreden. 2
98. Ein Vertrag kann nach Völkerrecht als nichtig angefoch-
ten werden, wenn ihm die ſchon oben §. 83. u. f. angezeigten
weſentlichen Vorausſetzungen und Erforderniſſe abgehen; insbe-
ſondere
wegen einer abſoluten, oder doch beiden Theilen bekannten re-
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ihrer Entſtehung;
wegen eines thatſächlichen Irrthumes, wodurch ein wirkliches
Einverſtändniß unter den Contrahenten unmöglich gemacht war,
ſo daß entweder eine Verwechſelung hinſichts der Natur des
Geſchäfts oder hinſichts der Perſon eines Contrahenten oder hin-
ſichts des Gegenſtandes Statt gefunden hat. 3
In Fällen ſolcher Art exiſtirt ganz eigentlich gar kein Vertrag.
Eine einſeitige Anfechtung iſt überdem zuläſſig
wegen mangelnder Dispoſitionsfähigkeit;
wegen eines rechtswidrigen, perſönlichen, irgendwoher ausge-
übten, zur Eingehung des Vertrages beſtimmenden Zwanges; 4
wegen eines von dem andern Contrahenten verübten, zur Ab-
ſchließung des Vertrages beſtimmenden Betruges;
1 Eine Frage dieſer Art iſt durch den Teſchener Frieden angeregt worden.
S. die Streitſchriften in v. Kamptz Lit. S. 81. No. 5 flg.
2 Chr. Otto van Boeckelen, de exceptionib. tacitis in pactis publ. Groen.
1730. van Bynkershoeck, Quaest. jur. publ. II, 10. Frid. Platner,
de exceptionib. necessariis iur. publ. Lips. 1764. Roßmann, in Sie-
benkees juriſt. Mag. I, n. 4. Chr. Henr. Breuning, de causis iuste so-
luti foederis. Lips. 1762. C. E. Wächter, de modis tollendi pacta in-
ter gentes. Stuttg. 1779.
3 Vgl. die Erörterungen bei v. Savigny, im Syſtem des heut. R. Rechts
III, §. 115. 135 ff. u. S. 354. S. auch v. Neumann §. 183.
4 Nicol. Hier. Gundling, de efficientia metus in promissionib. liberar.
gent. etc. Hal. 1711. und Exercit. acad. II, n. 2. Ein Beiſpiel von
erzwungenem Vertrag war der, welchen die Britiſche Flotte am 19. Aug.
1742 von Neapel bewirkt e!
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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/196>, abgerufen am 24.02.2025.
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