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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erſtes Buch. § 98.
Beſtimmungen, ſondern er wird es im Weſentlichen nur für die
Giltigkeit der Anerkennung, wenn nicht ein Mehreres unter den
Vertragſchließenden beabſicht worden iſt. 1

Anfechtung der Verträge und Beſeitigung der Einreden. 2

98. Ein Vertrag kann nach Völkerrecht als nichtig angefoch-
ten werden, wenn ihm die ſchon oben §. 83. u. f. angezeigten
weſentlichen Vorausſetzungen und Erforderniſſe abgehen; insbe-
ſondere

wegen einer abſoluten, oder doch beiden Theilen bekannten re-
lativen Unmöglichkeit der eingegangenen Verpflichtung zur Zeit
ihrer Entſtehung;
wegen eines thatſächlichen Irrthumes, wodurch ein wirkliches
Einverſtändniß unter den Contrahenten unmöglich gemacht war,
ſo daß entweder eine Verwechſelung hinſichts der Natur des
Geſchäfts oder hinſichts der Perſon eines Contrahenten oder hin-
ſichts des Gegenſtandes Statt gefunden hat. 3

In Fällen ſolcher Art exiſtirt ganz eigentlich gar kein Vertrag.
Eine einſeitige Anfechtung iſt überdem zuläſſig

wegen mangelnder Dispoſitionsfähigkeit;
wegen eines rechtswidrigen, perſönlichen, irgendwoher ausge-
übten, zur Eingehung des Vertrages beſtimmenden Zwanges; 4
wegen eines von dem andern Contrahenten verübten, zur Ab-
ſchließung des Vertrages beſtimmenden Betruges;

1 Eine Frage dieſer Art iſt durch den Teſchener Frieden angeregt worden.
S. die Streitſchriften in v. Kamptz Lit. S. 81. No. 5 flg.
2 Chr. Otto van Boeckelen, de exceptionib. tacitis in pactis publ. Groen.
1730. van Bynkershoeck, Quaest. jur. publ. II, 10. Frid. Platner,
de exceptionib. necessariis iur. publ. Lips.
1764. Roßmann, in Sie-
benkees juriſt. Mag. I, n. 4. Chr. Henr. Breuning, de causis iuste so-
luti foederis. Lips. 1762. C. E. Wächter, de modis tollendi pacta in-
ter gentes. Stuttg.
1779.
3 Vgl. die Erörterungen bei v. Savigny, im Syſtem des heut. R. Rechts
III, §. 115. 135 ff. u. S. 354. S. auch v. Neumann §. 183.
4 Nicol. Hier. Gundling, de efficientia metus in promissionib. liberar.
gent. etc. Hal.
1711. und Exercit. acad. II, n. 2. Ein Beiſpiel von
erzwungenem Vertrag war der, welchen die Britiſche Flotte am 19. Aug.
1742 von Neapel bewirkt e!

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/196>, abgerufen am 24.02.2025.