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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 174. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens.
mannschaft verglichen, hinsicht deren man fast inquisitorisch ver-
fährt. 1

Welche Folgen den unterliegenden Reclamanten treffen, ist nach
den vorausgeschickten Maximen der neueren Seepraxis in Betreff
der einzelnen s. g. Contraventionen leicht zu bemessen. Bald be-
stehen sie in dem Verlust des Schiffes und der Ladung, bald in
dem des Einen oder Anderen, bald auch nur in dem Verluste eines
Theiles der Ladung oder auch der Fracht. Der ganz oder theil-
weis Siegende erhält die Restitution, auch wohl Schäden und Ko-
sten vergütet, obgleich die Captoren dabei häufig geschont werden.
Ein nicht ganz abgelehnter Verdacht hat meist dieselben Wirkungen
wie die offenklare Contravention, oder entbindet doch die Captoren
von den Kosten. Indeß -- es giebt hierüber keinen Völkercodex; 2
Alles ist von der Stimmung des Kriegführenden, seinem guten
oder schlimmen Willen, von der Gerechtigkeitsliebe oder Eingenom-
menheit seiner Prisenrichter abhängig. Gewiß haben die Neutra-
len das Recht, jeder Ungerechtigkeit die sie betrifft, Zwangsmaaß-
regeln entgegenzusetzen, 3 und wenigstens eine Entschädigung für
jene zu reclamiren.

Außerordentliche Maaßregeln der Kriegführenden zum Nachtheil der Neutralen
und deren Rechte hiergegen.

174. Nicht immer haben sich die Kriegführenden an dem Ge-
wöhnlichen genügen lassen. Einige minder lästige Verfügungen,
denen die Neutralen zuweilen unterworfen worden sind, namentlich
Embargos auf ihre Schiffe, um dadurch gewisse Zwecke zu ver-
schleiern, oder Benutzung neutraler Schiffe zum Transport; fer-
ner die Wegnahme neutraler Ladungen für das augenblickliche oder

1 v. Martens a. a. O. Specielle Mittheilungen aus der Prisenpraxis und
Betrachtungen darüber s. bei Jacobsen Seerecht S. 544 ff. u. 441 f.
2 Eine nähere Bestimmung der einzelnen Fälle nach Recht und Billigkeit
hat Jouffroy S. 299 f. versucht. Vgl. auch noch v. Martens über Caper
§. 30.
3 Groot III, 2, 5. Bynkershoeck, quaest. jur. publ. I, cap. 9. Vattel II,
§. 84. Wheaton IV, 2, 15. Hierher gehört das preußische Verfahren
gegen Großbritannien im Jahre 1752 und die damalige diplomatische Ver-
handlung, dargestellt in v. Martens Erzählungen I, 236 ff. Ch. de
Martens causes celebr. II, p.
1 f.

§. 174. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
mannſchaft verglichen, hinſicht deren man faſt inquiſitoriſch ver-
fährt. 1

Welche Folgen den unterliegenden Reclamanten treffen, iſt nach
den vorausgeſchickten Maximen der neueren Seepraxis in Betreff
der einzelnen ſ. g. Contraventionen leicht zu bemeſſen. Bald be-
ſtehen ſie in dem Verluſt des Schiffes und der Ladung, bald in
dem des Einen oder Anderen, bald auch nur in dem Verluſte eines
Theiles der Ladung oder auch der Fracht. Der ganz oder theil-
weis Siegende erhält die Reſtitution, auch wohl Schäden und Ko-
ſten vergütet, obgleich die Captoren dabei häufig geſchont werden.
Ein nicht ganz abgelehnter Verdacht hat meiſt dieſelben Wirkungen
wie die offenklare Contravention, oder entbindet doch die Captoren
von den Koſten. Indeß — es giebt hierüber keinen Völkercodex; 2
Alles iſt von der Stimmung des Kriegführenden, ſeinem guten
oder ſchlimmen Willen, von der Gerechtigkeitsliebe oder Eingenom-
menheit ſeiner Priſenrichter abhängig. Gewiß haben die Neutra-
len das Recht, jeder Ungerechtigkeit die ſie betrifft, Zwangsmaaß-
regeln entgegenzuſetzen, 3 und wenigſtens eine Entſchädigung für
jene zu reclamiren.

Außerordentliche Maaßregeln der Kriegführenden zum Nachtheil der Neutralen
und deren Rechte hiergegen.

174. Nicht immer haben ſich die Kriegführenden an dem Ge-
wöhnlichen genügen laſſen. Einige minder läſtige Verfügungen,
denen die Neutralen zuweilen unterworfen worden ſind, namentlich
Embargos auf ihre Schiffe, um dadurch gewiſſe Zwecke zu ver-
ſchleiern, oder Benutzung neutraler Schiffe zum Transport; fer-
ner die Wegnahme neutraler Ladungen für das augenblickliche oder

1 v. Martens a. a. O. Specielle Mittheilungen aus der Priſenpraxis und
Betrachtungen darüber ſ. bei Jacobſen Seerecht S. 544 ff. u. 441 f.
2 Eine nähere Beſtimmung der einzelnen Fälle nach Recht und Billigkeit
hat Jouffroy S. 299 f. verſucht. Vgl. auch noch v. Martens über Caper
§. 30.
3 Groot III, 2, 5. Bynkershoeck, quaest. jur. publ. I, cap. 9. Vattel II,
§. 84. Wheaton IV, 2, 15. Hierher gehört das preußiſche Verfahren
gegen Großbritannien im Jahre 1752 und die damalige diplomatiſche Ver-
handlung, dargeſtellt in v. Martens Erzählungen I, 236 ff. Ch. de
Martens causes célèbr. II, p.
1 f.
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[293/0317] §. 174. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. mannſchaft verglichen, hinſicht deren man faſt inquiſitoriſch ver- fährt. 1 Welche Folgen den unterliegenden Reclamanten treffen, iſt nach den vorausgeſchickten Maximen der neueren Seepraxis in Betreff der einzelnen ſ. g. Contraventionen leicht zu bemeſſen. Bald be- ſtehen ſie in dem Verluſt des Schiffes und der Ladung, bald in dem des Einen oder Anderen, bald auch nur in dem Verluſte eines Theiles der Ladung oder auch der Fracht. Der ganz oder theil- weis Siegende erhält die Reſtitution, auch wohl Schäden und Ko- ſten vergütet, obgleich die Captoren dabei häufig geſchont werden. Ein nicht ganz abgelehnter Verdacht hat meiſt dieſelben Wirkungen wie die offenklare Contravention, oder entbindet doch die Captoren von den Koſten. Indeß — es giebt hierüber keinen Völkercodex; 2 Alles iſt von der Stimmung des Kriegführenden, ſeinem guten oder ſchlimmen Willen, von der Gerechtigkeitsliebe oder Eingenom- menheit ſeiner Priſenrichter abhängig. Gewiß haben die Neutra- len das Recht, jeder Ungerechtigkeit die ſie betrifft, Zwangsmaaß- regeln entgegenzuſetzen, 3 und wenigſtens eine Entſchädigung für jene zu reclamiren. Außerordentliche Maaßregeln der Kriegführenden zum Nachtheil der Neutralen und deren Rechte hiergegen. 174. Nicht immer haben ſich die Kriegführenden an dem Ge- wöhnlichen genügen laſſen. Einige minder läſtige Verfügungen, denen die Neutralen zuweilen unterworfen worden ſind, namentlich Embargos auf ihre Schiffe, um dadurch gewiſſe Zwecke zu ver- ſchleiern, oder Benutzung neutraler Schiffe zum Transport; fer- ner die Wegnahme neutraler Ladungen für das augenblickliche oder 1 v. Martens a. a. O. Specielle Mittheilungen aus der Priſenpraxis und Betrachtungen darüber ſ. bei Jacobſen Seerecht S. 544 ff. u. 441 f. 2 Eine nähere Beſtimmung der einzelnen Fälle nach Recht und Billigkeit hat Jouffroy S. 299 f. verſucht. Vgl. auch noch v. Martens über Caper §. 30. 3 Groot III, 2, 5. Bynkershoeck, quaest. jur. publ. I, cap. 9. Vattel II, §. 84. Wheaton IV, 2, 15. Hierher gehört das preußiſche Verfahren gegen Großbritannien im Jahre 1752 und die damalige diplomatiſche Ver- handlung, dargeſtellt in v. Martens Erzählungen I, 236 ff. Ch. de Martens causes célèbr. II, p. 1 f.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/317>, abgerufen am 27.11.2024.