Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 5. Einleitung. Recht und Unrecht ins Gedächtniß zurück; sein Werk wurde un-vermerkt ein Europäischer von allen Confessionen gebilligter Völ- ker-Codex. 1 Dennoch gelang es nicht das Recht auf den Thron zu heben, 1 Treffende Bemerkungen hierüber s. in Fr. Schlegel's Vorles. über die neuere Geschichte. Wien 1811. S. 421 f. 2 Die vielen dadurch herbeigeführten Verletzungen des Völkerrechts sind ge- zeigt in v. Kamptz Beitr. zum Staats- u. Völkerr. I., n. 4. 3 In diesem Sinn erklärte auch der Fürst von Benevento in einer Note vom 19. Decbr. 1814 "das politische Gleichgewicht für gleichbedeutend mit den Grundsätzen zur Erhaltung der Rechte eines Jeden und der Ruhe Aller." 4 Martens Supplem. VI, 656. 5 Martens Suppl. VIII, 560. "Les souverains ont regarde comme la
§. 5. Einleitung. Recht und Unrecht ins Gedächtniß zurück; ſein Werk wurde un-vermerkt ein Europäiſcher von allen Confeſſionen gebilligter Völ- ker-Codex. 1 Dennoch gelang es nicht das Recht auf den Thron zu heben, 1 Treffende Bemerkungen hierüber ſ. in Fr. Schlegel’s Vorleſ. über die neuere Geſchichte. Wien 1811. S. 421 f. 2 Die vielen dadurch herbeigeführten Verletzungen des Völkerrechts ſind ge- zeigt in v. Kamptz Beitr. zum Staats- u. Völkerr. I., n. 4. 3 In dieſem Sinn erklärte auch der Fürſt von Benevento in einer Note vom 19. Decbr. 1814 „das politiſche Gleichgewicht für gleichbedeutend mit den Grundſätzen zur Erhaltung der Rechte eines Jeden und der Ruhe Aller.“ 4 Martens Supplem. VI, 656. 5 Martens Suppl. VIII, 560. „Les souverains ont regardé comme la
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§. 5. Einleitung.
Recht und Unrecht ins Gedächtniß zurück; ſein Werk wurde un-
vermerkt ein Europäiſcher von allen Confeſſionen gebilligter Völ-
ker-Codex. 1
Dennoch gelang es nicht das Recht auf den Thron zu heben,
welchen die Politik eingenommen hatte; ſie benutzte das wiſſenſchaft-
liche Recht mehr zur Färbung ihrer Anſprüche als ſie ſich demſel-
ben unterordnete; nur eine gewiſſe Mäßigung der Staatskunſt in
ihren Erfolgen, ein ſich Zufriedengeben mit billiger Ausgleichung
wird ſtatt des ſtrengen Rechts im vorigen Jahrhundert ſichtbar
(§. 8.). Völkerrecht und Gleichgewicht erlag indeß ſeit dem Aus-
gang dieſes Jahrhunderts dem Waldſtrom der Revolution und dem
von ihr gegründeten Kaiſerthum, 2 bis es der allgemeinen Coali-
tion gegen Frankreich gelang, jenen Strom in ſeine früheren Gren-
zen zurückzudrängen. Durch die Verträge von 1814 und 1815
wurden wenigſtens die germaniſchen Staaten Europa’s in ihrer
naturgemäßen Sonderung wiederhergeſtellt, und dadurch für’s Erſte
auch ein politiſches Gleichgewicht unter den Landmächten wieder
möglich gemacht. Sofort mußten nun auch die Grundſätze des
Völkerrechts in Anwendung treten, wenn die neue Schöpfung und
das wiederhergeſtellte Gleichgewicht von Beſtand ſein ſollte. 3 Bei-
nahe ſämmtliche chriſtliche Monarchen Europa’s gaben ſich in ih-
rer ſ. g. heiligen Alliance perſönlich das Wort, ſich und ihre Staa-
ten als Glieder einer großen chriſtlichen Familie betrachten zu wol-
len, 4 und erkannten dadurch eine der Hauptgrundlagen des Völ-
kerrechts an; ausdrücklich erklärten endlich die Bevollmächtigten der
fünf Europäiſchen Großmächte am Aachner Congreß 1818 den fe-
ſten Entſchluß ihrer Regierungen, ſich weder unter einander noch
auch gegen dritte Staaten von der ſtrengſten Beobachtung des Völ-
kerrechts für den Zweck eines dauernden Friedenszuſtandes entfer-
nen zu wollen. 5
1 Treffende Bemerkungen hierüber ſ. in Fr. Schlegel’s Vorleſ. über die neuere
Geſchichte. Wien 1811. S. 421 f.
2 Die vielen dadurch herbeigeführten Verletzungen des Völkerrechts ſind ge-
zeigt in v. Kamptz Beitr. zum Staats- u. Völkerr. I., n. 4.
3 In dieſem Sinn erklärte auch der Fürſt von Benevento in einer Note vom
19. Decbr. 1814 „das politiſche Gleichgewicht für gleichbedeutend mit den
Grundſätzen zur Erhaltung der Rechte eines Jeden und der Ruhe Aller.“
4 Martens Supplem. VI, 656.
5 Martens Suppl. VIII, 560. „Les souverains ont regardé comme la
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