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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §. 195.
und diplomatischen Verkehrs im Allgemeinen hergebracht ist, dar-
gestellt werden, während das auf jenen Verkehr speciell bezügliche
Cerimonial in den nachfolgenden Abschnitten seine Stelle finden mag.

Recht auf einen bestimmten Ehrenplatz.

195. So oft als Repräsentanten verschiedener Staaten mitein-
ander in persönliche Berührung kommen, wird eine Bestimmung
wegen der einzunehmenden Plätze, insbesondere wegen des soge-
nannten Ehrenplatzes, nothwendig. Zwar sollte an und für sich
jeder Platz nur durch die Person seine Bedeutung erhalten, nicht
aber die Person durch die Stelle, welche sie einnimmt; dennoch aber
hat die Mode gewissen Plätzen eine Erstigkeit, anderen eine min-
dere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewisse
Rangverschiedenheiten der Staaten eingeführt hat, so kann gewiß
auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz
vor den Anderen für sich verlangen; Personen aber, die in einem
gleichen Verhältniß zu einander stehen, können mindestens fordern,
bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weise behandelt zu
werden, welche als Zurücksetzung oder als Anerkennung des höhe-
ren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte.

Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt,
ist verschieden im Sitzen, im Nebeneinanderstehen, im Auf- oder
Herabsteigen, bei Processionen in einer Linie oder bei einem Auf-
treten neben einander in gerader Linie (in latere). 1

Kommt es auf Vollziehung gemeinschaftlicher Urkunden an, so
wird im Eingang und Context der entschieden Höhere im Range
vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterschrift aber geschieht
gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldisch rechte zu
oberst dem Ersten im Range, die linke zu oberst dem Nächstfolgen-
den gebührt, worauf dann die übrigen Unterschriften in derselben
Weise von der rechten zur linken Columne hinübergehen.

Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in
Streit darüber, so müssen gewisse Auswege benutzt werden, ins-
besondere:

1 Das Nähere kann man hierüber aus Lünig, Moser Hofrecht, und in der
Kürze aus Klüber droit des gens §. 101--103. entnehmen, und darnach
auch aus de Martens manuel diplomatique §. 39. so wie dessen guide
diplomatique.

Drittes Buch. §. 195.
und diplomatiſchen Verkehrs im Allgemeinen hergebracht iſt, dar-
geſtellt werden, während das auf jenen Verkehr ſpeciell bezügliche
Cerimonial in den nachfolgenden Abſchnitten ſeine Stelle finden mag.

Recht auf einen beſtimmten Ehrenplatz.

195. So oft als Repräſentanten verſchiedener Staaten mitein-
ander in perſönliche Berührung kommen, wird eine Beſtimmung
wegen der einzunehmenden Plätze, insbeſondere wegen des ſoge-
nannten Ehrenplatzes, nothwendig. Zwar ſollte an und für ſich
jeder Platz nur durch die Perſon ſeine Bedeutung erhalten, nicht
aber die Perſon durch die Stelle, welche ſie einnimmt; dennoch aber
hat die Mode gewiſſen Plätzen eine Erſtigkeit, anderen eine min-
dere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewiſſe
Rangverſchiedenheiten der Staaten eingeführt hat, ſo kann gewiß
auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz
vor den Anderen für ſich verlangen; Perſonen aber, die in einem
gleichen Verhältniß zu einander ſtehen, können mindeſtens fordern,
bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weiſe behandelt zu
werden, welche als Zurückſetzung oder als Anerkennung des höhe-
ren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte.

Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt,
iſt verſchieden im Sitzen, im Nebeneinanderſtehen, im Auf- oder
Herabſteigen, bei Proceſſionen in einer Linie oder bei einem Auf-
treten neben einander in gerader Linie (in latere). 1

Kommt es auf Vollziehung gemeinſchaftlicher Urkunden an, ſo
wird im Eingang und Context der entſchieden Höhere im Range
vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterſchrift aber geſchieht
gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldiſch rechte zu
oberſt dem Erſten im Range, die linke zu oberſt dem Nächſtfolgen-
den gebührt, worauf dann die übrigen Unterſchriften in derſelben
Weiſe von der rechten zur linken Columne hinübergehen.

Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in
Streit darüber, ſo müſſen gewiſſe Auswege benutzt werden, ins-
beſondere:

1 Das Nähere kann man hierüber aus Lünig, Moſer Hofrecht, und in der
Kürze aus Klüber droit des gens §. 101—103. entnehmen, und darnach
auch aus de Martens manuel diplomatique §. 39. ſo wie deſſen guide
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[326/0350] Drittes Buch. §. 195. und diplomatiſchen Verkehrs im Allgemeinen hergebracht iſt, dar- geſtellt werden, während das auf jenen Verkehr ſpeciell bezügliche Cerimonial in den nachfolgenden Abſchnitten ſeine Stelle finden mag. Recht auf einen beſtimmten Ehrenplatz. 195. So oft als Repräſentanten verſchiedener Staaten mitein- ander in perſönliche Berührung kommen, wird eine Beſtimmung wegen der einzunehmenden Plätze, insbeſondere wegen des ſoge- nannten Ehrenplatzes, nothwendig. Zwar ſollte an und für ſich jeder Platz nur durch die Perſon ſeine Bedeutung erhalten, nicht aber die Perſon durch die Stelle, welche ſie einnimmt; dennoch aber hat die Mode gewiſſen Plätzen eine Erſtigkeit, anderen eine min- dere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewiſſe Rangverſchiedenheiten der Staaten eingeführt hat, ſo kann gewiß auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz vor den Anderen für ſich verlangen; Perſonen aber, die in einem gleichen Verhältniß zu einander ſtehen, können mindeſtens fordern, bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weiſe behandelt zu werden, welche als Zurückſetzung oder als Anerkennung des höhe- ren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte. Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt, iſt verſchieden im Sitzen, im Nebeneinanderſtehen, im Auf- oder Herabſteigen, bei Proceſſionen in einer Linie oder bei einem Auf- treten neben einander in gerader Linie (in latere). 1 Kommt es auf Vollziehung gemeinſchaftlicher Urkunden an, ſo wird im Eingang und Context der entſchieden Höhere im Range vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterſchrift aber geſchieht gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldiſch rechte zu oberſt dem Erſten im Range, die linke zu oberſt dem Nächſtfolgen- den gebührt, worauf dann die übrigen Unterſchriften in derſelben Weiſe von der rechten zur linken Columne hinübergehen. Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in Streit darüber, ſo müſſen gewiſſe Auswege benutzt werden, ins- beſondere: 1 Das Nähere kann man hierüber aus Lünig, Moſer Hofrecht, und in der Kürze aus Klüber droit des gens §. 101—103. entnehmen, und darnach auch aus de Martens manuel diplomatique §. 39. ſo wie deſſen guide diplomatique.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/350>, abgerufen am 27.11.2024.