Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Drittes Buch. §. 197. III. Nur als übliche Höflichkeit, jedoch nicht als Recht und Ver- bindlichkeit, ist Folgendes anzusehen: a. Begegnet ein Kriegsschiff einem fremden Kriegsgeschwa- der: so grüßt jenes zuerst mit Kanonenschüssen. Ebenso hält man es bei Vereinigung einzelner Schiffe mit einem fremden Geschwader. b. Eine Hilfsflotte grüßt das Geschwader der Hauptmacht zuerst. c. Bei Begegnungen einzelner Schiffe grüßt das dem Range nach geringere das höhere zuerst; bei Ranggleichheit das unter dem Wind befindliche. d. Caper grüßen stets die Kriegsschiffe zuerst ohne selbst Gegengruß zu empfangen. e. Kauffahrer grüßen fremde Kriegsschiffe zuerst mit Se- gel und Flaggengruß, auch wohl mit Kanonen, wenn sie dergleichen führen; doch wird Eines oder das An- dere erlassen, wenn das Schiff im vollen Laufe ist. 1 Reine Höflichkeit bringt ferner noch mit sich, daß Festungen und Zu wünschen wäre, daß man sich endlich, mindestens auf offe- 1 Moser Versuch II, 482. Nau §. 142. 2 Dergleichen Vereinigungen bestehen bereits unter einzelnen Nationen. Mo- ser kleine Schriften XII, 22. Klüber droit des gens §. 121. Nau §. 143. 3 Beispiele solcher Gewaltthaten s. in Mosers Beiträgen II, 445.
Drittes Buch. §. 197. III. Nur als übliche Höflichkeit, jedoch nicht als Recht und Ver- bindlichkeit, iſt Folgendes anzuſehen: a. Begegnet ein Kriegsſchiff einem fremden Kriegsgeſchwa- der: ſo grüßt jenes zuerſt mit Kanonenſchüſſen. Ebenſo hält man es bei Vereinigung einzelner Schiffe mit einem fremden Geſchwader. b. Eine Hilfsflotte grüßt das Geſchwader der Hauptmacht zuerſt. c. Bei Begegnungen einzelner Schiffe grüßt das dem Range nach geringere das höhere zuerſt; bei Ranggleichheit das unter dem Wind befindliche. d. Caper grüßen ſtets die Kriegsſchiffe zuerſt ohne ſelbſt Gegengruß zu empfangen. e. Kauffahrer grüßen fremde Kriegsſchiffe zuerſt mit Se- gel und Flaggengruß, auch wohl mit Kanonen, wenn ſie dergleichen führen; doch wird Eines oder das An- dere erlaſſen, wenn das Schiff im vollen Laufe iſt. 1 Reine Höflichkeit bringt ferner noch mit ſich, daß Feſtungen und Zu wünſchen wäre, daß man ſich endlich, mindeſtens auf offe- 1 Moſer Verſuch II, 482. Nau §. 142. 2 Dergleichen Vereinigungen beſtehen bereits unter einzelnen Nationen. Mo- ſer kleine Schriften XII, 22. Klüber droit des gens §. 121. Nau §. 143. 3 Beiſpiele ſolcher Gewaltthaten ſ. in Moſers Beiträgen II, 445.
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Drittes Buch. §. 197.
III. Nur als übliche Höflichkeit, jedoch nicht als Recht und Ver-
bindlichkeit, iſt Folgendes anzuſehen:
a. Begegnet ein Kriegsſchiff einem fremden Kriegsgeſchwa-
der: ſo grüßt jenes zuerſt mit Kanonenſchüſſen. Ebenſo
hält man es bei Vereinigung einzelner Schiffe mit einem
fremden Geſchwader.
b. Eine Hilfsflotte grüßt das Geſchwader der Hauptmacht
zuerſt.
c. Bei Begegnungen einzelner Schiffe grüßt das dem Range
nach geringere das höhere zuerſt; bei Ranggleichheit das
unter dem Wind befindliche.
d. Caper grüßen ſtets die Kriegsſchiffe zuerſt ohne ſelbſt
Gegengruß zu empfangen.
e. Kauffahrer grüßen fremde Kriegsſchiffe zuerſt mit Se-
gel und Flaggengruß, auch wohl mit Kanonen, wenn
ſie dergleichen führen; doch wird Eines oder das An-
dere erlaſſen, wenn das Schiff im vollen Laufe iſt. 1
Reine Höflichkeit bringt ferner noch mit ſich, daß Feſtungen und
Häfen, wenn ſich ihnen fremde Regenten oder Stellvertreter derſel-
ben nähern oder vorüberfahren, ſelbige zuerſt mit Kanonen be-
grüßen.
Zu wünſchen wäre, daß man ſich endlich, mindeſtens auf offe-
ner See, wegen Unterlaſſung jedes Schiffsgrußes unter den Natio-
nen vereinigte. 2 Unbefugt und unverantwortlich iſt es, wegen der
Unterlaſſung eines ſolchen Grußes, ſogar wenn ſie gefordert wer-
den könnte, in Gewaltthätigkeiten überzugehen, 3 anſtatt ſich mit blo-
ßen Zurückweiſungen zu begnügen, oder auf friedlichem Wege zu-
erſt bei der Regierung des unterlaſſenden Theiles auf Genugthuung
anzutragen.
1 Moſer Verſuch II, 482. Nau §. 142.
2 Dergleichen Vereinigungen beſtehen bereits unter einzelnen Nationen. Mo-
ſer kleine Schriften XII, 22. Klüber droit des gens §. 121. Nau §. 143.
3 Beiſpiele ſolcher Gewaltthaten ſ. in Moſers Beiträgen II, 445.
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