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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 209. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres.
Fähigkeit der persönlichen Vertretung wird den Botschaftern im
höchsten Grade oder vorzugsweise beigelegt. 1

Modalitäten der Ernennungen.

209. Die Wahl der Person des Gesandten hängt lediglich von
dem Willen des Absenders ab. Weder Geschlecht, 2 noch Geburt
oder Rang begründen an sich ein Hinderniß. Rathsam ist nur
eine dem auswärtigen Souverän angenehme Person zu wählen, da
derselbe, wie schon bemerkt (§. 197.), in keinem Falle verpflichtet
sein kann, eine ihm unangenehme Person persönlich zu empfangen
oder eine specielle Unterhandlung mit ihr beginnen zu lassen. Nach
Beschaffenheit der Größe und des Characters der Mission können
auch mehrere Gesandte zugleich für denselben Zweck abgeordnet wer-
den, es sei nun mit gleichem Recht und Rang oder mit ungleichem,
wie die Vollmacht näher zu bestimmen hat. Ein Gesandter kann
ferner bei mehreren Höfen zugleich oder auch von mehreren Höfen
bei einem anderen accreditirt werden.

Zu welcher Rangclasse die Gesandten gehören sollen, hängt eben-
falls von dem Willen des Senders ab. Indessen besteht hierbei
die Maxime

a. Man schickt einander meist nur Gesandte derjenigen Classe
zu, welche man auch von dem anderen Theile zu empfangen
gewöhnt ist. Kleinere Mächte richten sich hierbei nach ihren
Mitteln.
b. Mächte mit königlichen Ehren senden an Souveräne von ge-
ringerem Range niemals Gesandte erster Classe und empfan-
gen dergleichen auch nicht von ihnen.

Schwerlich kann man indessen beweisen, daß das Recht Bot-
schafter zu ernennen nur ein Königliches Recht sei. 3 Gewiß
ist es schon öfter von geringeren Souveränen geübt worden.
Ja, ist es wahr, daß Botschafter die eigentlichen Vertreter der
Person des Souveräns sind, so muß sogar, wenn es auf eine
solche persönliche Vertretung ankömmt, z. B. in Vermählungsan-

1 Vielleicht nach dem Vorgang der Cardinal-Legaten, welche als Cardinäle
in der römisch-katholischen Kirchensprache als Söhne des Papstes gelten.
2 Beispiele weiblicher Abgesandten bei Merlin sect. III, n. 3.
3 S. schon Vattel IV, 78. Vergl. auch in gemeinschaftlicher Beziehung
Moser Vers. III, 5. und Beitr. III, 7. Merlin, sect. II, §. 2. n. 1.

§. 209. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
Fähigkeit der perſönlichen Vertretung wird den Botſchaftern im
höchſten Grade oder vorzugsweiſe beigelegt. 1

Modalitäten der Ernennungen.

209. Die Wahl der Perſon des Geſandten hängt lediglich von
dem Willen des Abſenders ab. Weder Geſchlecht, 2 noch Geburt
oder Rang begründen an ſich ein Hinderniß. Rathſam iſt nur
eine dem auswärtigen Souverän angenehme Perſon zu wählen, da
derſelbe, wie ſchon bemerkt (§. 197.), in keinem Falle verpflichtet
ſein kann, eine ihm unangenehme Perſon perſönlich zu empfangen
oder eine ſpecielle Unterhandlung mit ihr beginnen zu laſſen. Nach
Beſchaffenheit der Größe und des Characters der Miſſion können
auch mehrere Geſandte zugleich für denſelben Zweck abgeordnet wer-
den, es ſei nun mit gleichem Recht und Rang oder mit ungleichem,
wie die Vollmacht näher zu beſtimmen hat. Ein Geſandter kann
ferner bei mehreren Höfen zugleich oder auch von mehreren Höfen
bei einem anderen accreditirt werden.

Zu welcher Rangclaſſe die Geſandten gehören ſollen, hängt eben-
falls von dem Willen des Senders ab. Indeſſen beſteht hierbei
die Maxime

a. Man ſchickt einander meiſt nur Geſandte derjenigen Claſſe
zu, welche man auch von dem anderen Theile zu empfangen
gewöhnt iſt. Kleinere Mächte richten ſich hierbei nach ihren
Mitteln.
b. Mächte mit königlichen Ehren ſenden an Souveräne von ge-
ringerem Range niemals Geſandte erſter Claſſe und empfan-
gen dergleichen auch nicht von ihnen.

Schwerlich kann man indeſſen beweiſen, daß das Recht Bot-
ſchafter zu ernennen nur ein Königliches Recht ſei. 3 Gewiß
iſt es ſchon öfter von geringeren Souveränen geübt worden.
Ja, iſt es wahr, daß Botſchafter die eigentlichen Vertreter der
Perſon des Souveräns ſind, ſo muß ſogar, wenn es auf eine
ſolche perſönliche Vertretung ankömmt, z. B. in Vermählungsan-

1 Vielleicht nach dem Vorgang der Cardinal-Legaten, welche als Cardinäle
in der römiſch-katholiſchen Kirchenſprache als Söhne des Papſtes gelten.
2 Beiſpiele weiblicher Abgeſandten bei Merlin sect. III, n. 3.
3 S. ſchon Vattel IV, 78. Vergl. auch in gemeinſchaftlicher Beziehung
Moſer Verſ. III, 5. und Beitr. III, 7. Merlin, sect. II, §. 2. n. 1.
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[345/0369] §. 209. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. Fähigkeit der perſönlichen Vertretung wird den Botſchaftern im höchſten Grade oder vorzugsweiſe beigelegt. 1 Modalitäten der Ernennungen. 209. Die Wahl der Perſon des Geſandten hängt lediglich von dem Willen des Abſenders ab. Weder Geſchlecht, 2 noch Geburt oder Rang begründen an ſich ein Hinderniß. Rathſam iſt nur eine dem auswärtigen Souverän angenehme Perſon zu wählen, da derſelbe, wie ſchon bemerkt (§. 197.), in keinem Falle verpflichtet ſein kann, eine ihm unangenehme Perſon perſönlich zu empfangen oder eine ſpecielle Unterhandlung mit ihr beginnen zu laſſen. Nach Beſchaffenheit der Größe und des Characters der Miſſion können auch mehrere Geſandte zugleich für denſelben Zweck abgeordnet wer- den, es ſei nun mit gleichem Recht und Rang oder mit ungleichem, wie die Vollmacht näher zu beſtimmen hat. Ein Geſandter kann ferner bei mehreren Höfen zugleich oder auch von mehreren Höfen bei einem anderen accreditirt werden. Zu welcher Rangclaſſe die Geſandten gehören ſollen, hängt eben- falls von dem Willen des Senders ab. Indeſſen beſteht hierbei die Maxime a. Man ſchickt einander meiſt nur Geſandte derjenigen Claſſe zu, welche man auch von dem anderen Theile zu empfangen gewöhnt iſt. Kleinere Mächte richten ſich hierbei nach ihren Mitteln. b. Mächte mit königlichen Ehren ſenden an Souveräne von ge- ringerem Range niemals Geſandte erſter Claſſe und empfan- gen dergleichen auch nicht von ihnen. Schwerlich kann man indeſſen beweiſen, daß das Recht Bot- ſchafter zu ernennen nur ein Königliches Recht ſei. 3 Gewiß iſt es ſchon öfter von geringeren Souveränen geübt worden. Ja, iſt es wahr, daß Botſchafter die eigentlichen Vertreter der Perſon des Souveräns ſind, ſo muß ſogar, wenn es auf eine ſolche perſönliche Vertretung ankömmt, z. B. in Vermählungsan- 1 Vielleicht nach dem Vorgang der Cardinal-Legaten, welche als Cardinäle in der römiſch-katholiſchen Kirchenſprache als Söhne des Papſtes gelten. 2 Beiſpiele weiblicher Abgeſandten bei Merlin sect. III, n. 3. 3 S. ſchon Vattel IV, 78. Vergl. auch in gemeinſchaftlicher Beziehung Moſer Verſ. III, 5. und Beitr. III, 7. Merlin, sect. II, §. 2. n. 1.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/369>, abgerufen am 27.11.2024.