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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 218. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres.
c. auf diejenigen Abgaben, welche insgemein für die Benutzung
gewisser Vortheile entrichtet werden müssen; z. B. Chaussee-
und Straßengelder, wofern nicht auch hierin eine gewisse Li-
beralität und Höflichkeit beobachtet wird.

Im Allgemeinen kann daher von einem feststehenden völkerrechtli-
chen Privilegium hinsichts dieses Punctes keine Rede sein. 1

Cerimonialverhältnisse der Gesandten.

218. Zu den sogenannten Cerimonialrechten der Gesandten ge-
hört vor allen Dingen eine ihrer Stellung entsprechende Aufnahme
in dem fremden Staate. Wie jene eingerichtet werden solle, hängt
an sich von dem Ermessen des letzteren ab. Der Gesandte kann
nur verlangen und erwarten, in keiner irgendwie herabsetzenden Weise,
sondern mit Rücksicht auf den Rang seines Staates und auf die
Categorie des ihm beigelegten Gesandtschaftscharacters, ohne Nach-
stellung gegen Andere von gleicher Categorie, aufgenommen zu wer-
den. Er selbst muß auch dazu die Veranlassung geben, indem er
sich vorerst bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten mel-
det und ihn ersucht, die weiteren Veranstaltungen zu seiner Auf-
nahme bei dem Souverän zu treffen, namentlich zur Uebergabe sei-
ner Creditive, sofern diese an den Souverän selbst gerichtet sind.
Ob nun die Einführung und Audienz bei dem letzteren eine beson-
ders feierliche (sogenannte öffentliche) oder private sein soll; mit
welchen Förmlichkeiten sie begleitet und beendigt werden soll; 2
alles dieses hängt von dem speciellen Staats- oder Hofstyl, sowie
von der Entschließung des fremden Souveräns ab, sofern nur nicht
dem angegebenen allgemeinen Princip entgegen gehandelt wird. Die
dabei vorkommenden Förmlichkeiten sind aber im wesentlichen kein
Gegenstand des Völkerrechts.

Lediglich ein Gegenstand der politischen Convenienz sind dem-
nächst auch die von den Gesandten abzustattenden fernerweiten
Besuche, wiewohl man auch hier von Rechten gesprochen und sel-
bige geltend zu machen gesucht hat.


1 Vgl. Merlin sect. V, §. 5. n. 2. Im einzelnen vergleiche man die schon
oben angeführten gesetzlichen Verordnungen einzelner Staaten in v. Mar-
tens Erzähl. Th. I u. II. Anhang. Dazu wegen Rußland die Ukas von
1817 im Nouv. Recueil t. III, p. 96.
2 S. darüber Bynkershoeck Quaest. iur. p. II, 7. Wicquefort I, c. 19.
§. 218. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
c. auf diejenigen Abgaben, welche insgemein für die Benutzung
gewiſſer Vortheile entrichtet werden müſſen; z. B. Chauſſee-
und Straßengelder, wofern nicht auch hierin eine gewiſſe Li-
beralität und Höflichkeit beobachtet wird.

Im Allgemeinen kann daher von einem feſtſtehenden völkerrechtli-
chen Privilegium hinſichts dieſes Punctes keine Rede ſein. 1

Cerimonialverhältniſſe der Geſandten.

218. Zu den ſogenannten Cerimonialrechten der Geſandten ge-
hört vor allen Dingen eine ihrer Stellung entſprechende Aufnahme
in dem fremden Staate. Wie jene eingerichtet werden ſolle, hängt
an ſich von dem Ermeſſen des letzteren ab. Der Geſandte kann
nur verlangen und erwarten, in keiner irgendwie herabſetzenden Weiſe,
ſondern mit Rückſicht auf den Rang ſeines Staates und auf die
Categorie des ihm beigelegten Geſandtſchaftscharacters, ohne Nach-
ſtellung gegen Andere von gleicher Categorie, aufgenommen zu wer-
den. Er ſelbſt muß auch dazu die Veranlaſſung geben, indem er
ſich vorerſt bei dem Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten mel-
det und ihn erſucht, die weiteren Veranſtaltungen zu ſeiner Auf-
nahme bei dem Souverän zu treffen, namentlich zur Uebergabe ſei-
ner Creditive, ſofern dieſe an den Souverän ſelbſt gerichtet ſind.
Ob nun die Einführung und Audienz bei dem letzteren eine beſon-
ders feierliche (ſogenannte öffentliche) oder private ſein ſoll; mit
welchen Förmlichkeiten ſie begleitet und beendigt werden ſoll; 2
alles dieſes hängt von dem ſpeciellen Staats- oder Hofſtyl, ſowie
von der Entſchließung des fremden Souveräns ab, ſofern nur nicht
dem angegebenen allgemeinen Princip entgegen gehandelt wird. Die
dabei vorkommenden Förmlichkeiten ſind aber im weſentlichen kein
Gegenſtand des Völkerrechts.

Lediglich ein Gegenſtand der politiſchen Convenienz ſind dem-
nächſt auch die von den Geſandten abzuſtattenden fernerweiten
Beſuche, wiewohl man auch hier von Rechten geſprochen und ſel-
bige geltend zu machen geſucht hat.


1 Vgl. Merlin sect. V, §. 5. n. 2. Im einzelnen vergleiche man die ſchon
oben angeführten geſetzlichen Verordnungen einzelner Staaten in v. Mar-
tens Erzähl. Th. I u. II. Anhang. Dazu wegen Rußland die Ukas von
1817 im Nouv. Recueil t. III, p. 96.
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[357/0381] §. 218. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. c. auf diejenigen Abgaben, welche insgemein für die Benutzung gewiſſer Vortheile entrichtet werden müſſen; z. B. Chauſſee- und Straßengelder, wofern nicht auch hierin eine gewiſſe Li- beralität und Höflichkeit beobachtet wird. Im Allgemeinen kann daher von einem feſtſtehenden völkerrechtli- chen Privilegium hinſichts dieſes Punctes keine Rede ſein. 1 Cerimonialverhältniſſe der Geſandten. 218. Zu den ſogenannten Cerimonialrechten der Geſandten ge- hört vor allen Dingen eine ihrer Stellung entſprechende Aufnahme in dem fremden Staate. Wie jene eingerichtet werden ſolle, hängt an ſich von dem Ermeſſen des letzteren ab. Der Geſandte kann nur verlangen und erwarten, in keiner irgendwie herabſetzenden Weiſe, ſondern mit Rückſicht auf den Rang ſeines Staates und auf die Categorie des ihm beigelegten Geſandtſchaftscharacters, ohne Nach- ſtellung gegen Andere von gleicher Categorie, aufgenommen zu wer- den. Er ſelbſt muß auch dazu die Veranlaſſung geben, indem er ſich vorerſt bei dem Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten mel- det und ihn erſucht, die weiteren Veranſtaltungen zu ſeiner Auf- nahme bei dem Souverän zu treffen, namentlich zur Uebergabe ſei- ner Creditive, ſofern dieſe an den Souverän ſelbſt gerichtet ſind. Ob nun die Einführung und Audienz bei dem letzteren eine beſon- ders feierliche (ſogenannte öffentliche) oder private ſein ſoll; mit welchen Förmlichkeiten ſie begleitet und beendigt werden ſoll; 2 alles dieſes hängt von dem ſpeciellen Staats- oder Hofſtyl, ſowie von der Entſchließung des fremden Souveräns ab, ſofern nur nicht dem angegebenen allgemeinen Princip entgegen gehandelt wird. Die dabei vorkommenden Förmlichkeiten ſind aber im weſentlichen kein Gegenſtand des Völkerrechts. Lediglich ein Gegenſtand der politiſchen Convenienz ſind dem- nächſt auch die von den Geſandten abzuſtattenden fernerweiten Beſuche, wiewohl man auch hier von Rechten geſprochen und ſel- bige geltend zu machen geſucht hat. 1 Vgl. Merlin sect. V, §. 5. n. 2. Im einzelnen vergleiche man die ſchon oben angeführten geſetzlichen Verordnungen einzelner Staaten in v. Mar- tens Erzähl. Th. I u. II. Anhang. Dazu wegen Rußland die Ukas von 1817 im Nouv. Recueil t. III, p. 96. 2 S. darüber Bynkershoeck Quaest. iur. p. II, 7. Wicquefort I, c. 19.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/381>, abgerufen am 27.11.2024.