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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 226. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres.
aber bedarf es der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmi-
gung der Staatsgewalt des fremden Landes, wo die Wirksamkeit
des Consuls sich äußern soll; gewöhnlich erfolgt sie durch ein so-
genanntes Exequatur oder Placet, welches die dortige Staatsge-
walt den Functionen des Consuls ertheilt, und wodurch dessen
Qualität bei ihren eigenen Landesbehörden beglaubigt wird. Es be-
darf dessen um so mehr, weil gewöhnlich ein Unterthan dieses Staa-
tes selbst von der fremden Regierung mit den consularischen Func-
tionen beauftragt wird. Mit Hinsicht auf größere oder geringere
Wirksamkeit werden übrigens diese Handelsagenten bald mit mehr
bald weniger bedeutenden Titeln angestellt; so als Generalconsuln für
ein ganzes Land oder über mehrere Plätze, dann als Consuln schlecht-
hin, oder auch als Viceconsuln und Beigeordnete der Vorhererwähn-
ten. Jedoch haben alle diese Titulaturen nicht immer eine so be-
stimmte Bedeutung.

226. Die gewöhnlichen Consularattributionen sind: 1
eine stete Fürsorge für die gehörige Erfüllung der bestehen-
den Handels- und Schiffahrtverträge, sowohl von Seiten
des fremden Staates wie auch der durch den Consul ver-
tretenen Nation; daher also auch Entfernung aller etwani-
gen Hindernisse und Störungen des guten Vernehmens durch
geeignete Schritte bei den auswärtigen Behörden, desgleichen
durch Kenntnißnahme von den ankommenden Nationalschif-
fen, ihren Ladungen und Equipagen; daher auch gewöhnlich
Ausübung der Paßpolizei;

hiernächst
die Verpflichtung, den ankommenden Nationalschiffen und
Handeltreibenden Schutz und Beistand zu leisten, so weit sie
eines solchen bedürfen und dazu berechtigt sind, dabei auch
wohl die Befugniß, flüchtige Matrosen von dem auswärti-
gen Staate zu reclamiren, insofern sich dieser zur Ausliefe-
rung von dergleichen Personen verpflichtet hat;

1 Eine sehr ausführliche Bestimmung über die Attributionen und Vorrechte
der Consuln findet sich in dem Vertrage Frankreichs und Spaniens vom
13. März 1769. Wenck codex juris gent. T. III, p. 746. Martens
rec. T. I, p.
629. Unter den neueren Verträgen ist bemerkenswerth der
Vertrag zwischen Frankreich und der Republik Texas vom 25. Sept. 1839.
Art. 8--13.

§. 226. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
aber bedarf es der ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden Genehmi-
gung der Staatsgewalt des fremden Landes, wo die Wirkſamkeit
des Conſuls ſich äußern ſoll; gewöhnlich erfolgt ſie durch ein ſo-
genanntes Exequatur oder Placet, welches die dortige Staatsge-
walt den Functionen des Conſuls ertheilt, und wodurch deſſen
Qualität bei ihren eigenen Landesbehörden beglaubigt wird. Es be-
darf deſſen um ſo mehr, weil gewöhnlich ein Unterthan dieſes Staa-
tes ſelbſt von der fremden Regierung mit den conſulariſchen Func-
tionen beauftragt wird. Mit Hinſicht auf größere oder geringere
Wirkſamkeit werden übrigens dieſe Handelsagenten bald mit mehr
bald weniger bedeutenden Titeln angeſtellt; ſo als Generalconſuln für
ein ganzes Land oder über mehrere Plätze, dann als Conſuln ſchlecht-
hin, oder auch als Viceconſuln und Beigeordnete der Vorhererwähn-
ten. Jedoch haben alle dieſe Titulaturen nicht immer eine ſo be-
ſtimmte Bedeutung.

226. Die gewöhnlichen Conſularattributionen ſind: 1
eine ſtete Fürſorge für die gehörige Erfüllung der beſtehen-
den Handels- und Schiffahrtverträge, ſowohl von Seiten
des fremden Staates wie auch der durch den Conſul ver-
tretenen Nation; daher alſo auch Entfernung aller etwani-
gen Hinderniſſe und Störungen des guten Vernehmens durch
geeignete Schritte bei den auswärtigen Behörden, desgleichen
durch Kenntnißnahme von den ankommenden Nationalſchif-
fen, ihren Ladungen und Equipagen; daher auch gewöhnlich
Ausübung der Paßpolizei;

hiernächſt
die Verpflichtung, den ankommenden Nationalſchiffen und
Handeltreibenden Schutz und Beiſtand zu leiſten, ſo weit ſie
eines ſolchen bedürfen und dazu berechtigt ſind, dabei auch
wohl die Befugniß, flüchtige Matroſen von dem auswärti-
gen Staate zu reclamiren, inſofern ſich dieſer zur Ausliefe-
rung von dergleichen Perſonen verpflichtet hat;

1 Eine ſehr ausführliche Beſtimmung über die Attributionen und Vorrechte
der Conſuln findet ſich in dem Vertrage Frankreichs und Spaniens vom
13. März 1769. Wenck codex juris gent. T. III, p. 746. Martens
rec. T. I, p.
629. Unter den neueren Verträgen iſt bemerkenswerth der
Vertrag zwiſchen Frankreich und der Republik Texas vom 25. Sept. 1839.
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[367/0391] §. 226. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. aber bedarf es der ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden Genehmi- gung der Staatsgewalt des fremden Landes, wo die Wirkſamkeit des Conſuls ſich äußern ſoll; gewöhnlich erfolgt ſie durch ein ſo- genanntes Exequatur oder Placet, welches die dortige Staatsge- walt den Functionen des Conſuls ertheilt, und wodurch deſſen Qualität bei ihren eigenen Landesbehörden beglaubigt wird. Es be- darf deſſen um ſo mehr, weil gewöhnlich ein Unterthan dieſes Staa- tes ſelbſt von der fremden Regierung mit den conſulariſchen Func- tionen beauftragt wird. Mit Hinſicht auf größere oder geringere Wirkſamkeit werden übrigens dieſe Handelsagenten bald mit mehr bald weniger bedeutenden Titeln angeſtellt; ſo als Generalconſuln für ein ganzes Land oder über mehrere Plätze, dann als Conſuln ſchlecht- hin, oder auch als Viceconſuln und Beigeordnete der Vorhererwähn- ten. Jedoch haben alle dieſe Titulaturen nicht immer eine ſo be- ſtimmte Bedeutung. 226. Die gewöhnlichen Conſularattributionen ſind: 1 eine ſtete Fürſorge für die gehörige Erfüllung der beſtehen- den Handels- und Schiffahrtverträge, ſowohl von Seiten des fremden Staates wie auch der durch den Conſul ver- tretenen Nation; daher alſo auch Entfernung aller etwani- gen Hinderniſſe und Störungen des guten Vernehmens durch geeignete Schritte bei den auswärtigen Behörden, desgleichen durch Kenntnißnahme von den ankommenden Nationalſchif- fen, ihren Ladungen und Equipagen; daher auch gewöhnlich Ausübung der Paßpolizei; hiernächſt die Verpflichtung, den ankommenden Nationalſchiffen und Handeltreibenden Schutz und Beiſtand zu leiſten, ſo weit ſie eines ſolchen bedürfen und dazu berechtigt ſind, dabei auch wohl die Befugniß, flüchtige Matroſen von dem auswärti- gen Staate zu reclamiren, inſofern ſich dieſer zur Ausliefe- rung von dergleichen Perſonen verpflichtet hat; 1 Eine ſehr ausführliche Beſtimmung über die Attributionen und Vorrechte der Conſuln findet ſich in dem Vertrage Frankreichs und Spaniens vom 13. März 1769. Wenck codex juris gent. T. III, p. 746. Martens rec. T. I, p. 629. Unter den neueren Verträgen iſt bemerkenswerth der Vertrag zwiſchen Frankreich und der Republik Texas vom 25. Sept. 1839. Art. 8—13.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/391>, abgerufen am 27.11.2024.