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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 239. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres.
Agenten, zuweilen selbst nur einseitig vor dem Publicum. Die Art
und Weise dieses Verkehres ist ein Theil der Staatspraxis, und
daher sowohl in den allgemeinen auf letztere bezughabenden Schrif-
ten, als auch in ihrer Besonderheit von practischen Schriftstellern
dargestellt worden.

Allgemeine Schriften über die sogenannte Staatspraxis sind:
J. J. Moser, Einleitung zu den Canzleigeschäften. Hanau 1750.
Chr. v. Beck, Vers. einer Staatspraxis und Canzleiübung aus der Politik
der Staaten und Völker. Wien 1754. ed. II. 1773.
Christ. Dan. Voß, Handb. der allg. Staatswissenschaften Th. IV. Leipz.
1799. Staatsgeschäftenlehre oder Staatspraxis.
Heinrich Bensen, Versuch einer system. Entw. der Lehre von den Staats-
geschäften. Erlang. 1800. 1802. 2 Th.
Die Staatsgeschäftenlehre in ihren allgem. Umrissen. Wien 1814. 2 Th.
Fr. C. Moser, Versuch einer Staatsgrammatik. Frankf. 1749.
Besondere Schriften für die diplomatische Staatenpraxis:
J. S. Sneedorf, essai d'un traite du style des cours. Goett. 1751. 8. n.
edit. par du Clos. Goett.
1776.
Ch. de Martens, manuel diplomatique. Par. 1822.
Desselben Guide diplomatique.
Meisel cours de style diplomatique t. I. II. Dresd. 1823.
S. auch noch v. Kamptz N. Lit. §. 146.
Sprache der Verhandlungen überhaupt.

239. Die Sprache ist das Recht jeder Nation, wie sie überhaupt
zum Menschen gehört. Ohne Zweifel kann nun jeder Staat oder
Souverän auch eine bestimmte Sprache wählen, worin er seinen
Willen erklärt und deren sich seine Organe in den öffentlichen Ver-
handlungen zu bedienen haben. Er kann dagegen aber nicht ver-
langen, daß auswärtige Staaten mit ihm in derselben Sprache ver-
kehren; er muß ihnen gleichfalls ihre eigene Erklärungsweise zuge-
stehen, und jeder Theil kann erwarten, daß, wenn von ihm eine Er-
klärung gewünscht wird, der Anlaß dazu auf eine ihm verständliche
Art gegeben oder verdollmetschet werde.

Die Unbequemlichkeit, welche mit dem Gebrauche verschiedener
Zungen verbunden ist, erzeugt indessen, abgesehen von dem vorausge-
stellten unleugbaren Princip, das Bedürfniß von Mittheilungen in
allgemeinen und für jeden Theil gleich verständlichen Sprachweisen.
So kann denn wenigstens unter einzelnen Staaten oder vorüber-

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§. 239. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
Agenten, zuweilen ſelbſt nur einſeitig vor dem Publicum. Die Art
und Weiſe dieſes Verkehres iſt ein Theil der Staatspraxis, und
daher ſowohl in den allgemeinen auf letztere bezughabenden Schrif-
ten, als auch in ihrer Beſonderheit von practiſchen Schriftſtellern
dargeſtellt worden.

Allgemeine Schriften über die ſogenannte Staatspraxis ſind:
J. J. Moſer, Einleitung zu den Canzleigeſchäften. Hanau 1750.
Chr. v. Beck, Verſ. einer Staatspraxis und Canzleiübung aus der Politik
der Staaten und Völker. Wien 1754. ed. II. 1773.
Chriſt. Dan. Voß, Handb. der allg. Staatswiſſenſchaften Th. IV. Leipz.
1799. Staatsgeſchäftenlehre oder Staatspraxis.
Heinrich Benſen, Verſuch einer ſyſtem. Entw. der Lehre von den Staats-
geſchäften. Erlang. 1800. 1802. 2 Th.
Die Staatsgeſchäftenlehre in ihren allgem. Umriſſen. Wien 1814. 2 Th.
Fr. C. Moſer, Verſuch einer Staatsgrammatik. Frankf. 1749.
Beſondere Schriften für die diplomatiſche Staatenpraxis:
J. S. Sneedorf, essai d’un traité du style des cours. Goett. 1751. 8. n.
edit. par du Clos. Goett.
1776.
Ch. de Martens, manuel diplomatique. Par. 1822.
Deſſelben Guide diplomatique.
Meisel cours de style diplomatique t. I. II. Dresd. 1823.
S. auch noch v. Kamptz N. Lit. §. 146.
Sprache der Verhandlungen überhaupt.

239. Die Sprache iſt das Recht jeder Nation, wie ſie überhaupt
zum Menſchen gehört. Ohne Zweifel kann nun jeder Staat oder
Souverän auch eine beſtimmte Sprache wählen, worin er ſeinen
Willen erklärt und deren ſich ſeine Organe in den öffentlichen Ver-
handlungen zu bedienen haben. Er kann dagegen aber nicht ver-
langen, daß auswärtige Staaten mit ihm in derſelben Sprache ver-
kehren; er muß ihnen gleichfalls ihre eigene Erklärungsweiſe zuge-
ſtehen, und jeder Theil kann erwarten, daß, wenn von ihm eine Er-
klärung gewünſcht wird, der Anlaß dazu auf eine ihm verſtändliche
Art gegeben oder verdollmetſchet werde.

Die Unbequemlichkeit, welche mit dem Gebrauche verſchiedener
Zungen verbunden iſt, erzeugt indeſſen, abgeſehen von dem vorausge-
ſtellten unleugbaren Princip, das Bedürfniß von Mittheilungen in
allgemeinen und für jeden Theil gleich verſtändlichen Sprachweiſen.
So kann denn wenigſtens unter einzelnen Staaten oder vorüber-

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[387/0411] §. 239. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. Agenten, zuweilen ſelbſt nur einſeitig vor dem Publicum. Die Art und Weiſe dieſes Verkehres iſt ein Theil der Staatspraxis, und daher ſowohl in den allgemeinen auf letztere bezughabenden Schrif- ten, als auch in ihrer Beſonderheit von practiſchen Schriftſtellern dargeſtellt worden. Allgemeine Schriften über die ſogenannte Staatspraxis ſind: J. J. Moſer, Einleitung zu den Canzleigeſchäften. Hanau 1750. Chr. v. Beck, Verſ. einer Staatspraxis und Canzleiübung aus der Politik der Staaten und Völker. Wien 1754. ed. II. 1773. Chriſt. Dan. Voß, Handb. der allg. Staatswiſſenſchaften Th. IV. Leipz. 1799. Staatsgeſchäftenlehre oder Staatspraxis. Heinrich Benſen, Verſuch einer ſyſtem. Entw. der Lehre von den Staats- geſchäften. Erlang. 1800. 1802. 2 Th. Die Staatsgeſchäftenlehre in ihren allgem. Umriſſen. Wien 1814. 2 Th. Fr. C. Moſer, Verſuch einer Staatsgrammatik. Frankf. 1749. Beſondere Schriften für die diplomatiſche Staatenpraxis: J. S. Sneedorf, essai d’un traité du style des cours. Goett. 1751. 8. n. edit. par du Clos. Goett. 1776. Ch. de Martens, manuel diplomatique. Par. 1822. Deſſelben Guide diplomatique. Meisel cours de style diplomatique t. I. II. Dresd. 1823. S. auch noch v. Kamptz N. Lit. §. 146. Sprache der Verhandlungen überhaupt. 239. Die Sprache iſt das Recht jeder Nation, wie ſie überhaupt zum Menſchen gehört. Ohne Zweifel kann nun jeder Staat oder Souverän auch eine beſtimmte Sprache wählen, worin er ſeinen Willen erklärt und deren ſich ſeine Organe in den öffentlichen Ver- handlungen zu bedienen haben. Er kann dagegen aber nicht ver- langen, daß auswärtige Staaten mit ihm in derſelben Sprache ver- kehren; er muß ihnen gleichfalls ihre eigene Erklärungsweiſe zuge- ſtehen, und jeder Theil kann erwarten, daß, wenn von ihm eine Er- klärung gewünſcht wird, der Anlaß dazu auf eine ihm verſtändliche Art gegeben oder verdollmetſchet werde. Die Unbequemlichkeit, welche mit dem Gebrauche verſchiedener Zungen verbunden iſt, erzeugt indeſſen, abgeſehen von dem vorausge- ſtellten unleugbaren Princip, das Bedürfniß von Mittheilungen in allgemeinen und für jeden Theil gleich verſtändlichen Sprachweiſen. So kann denn wenigſtens unter einzelnen Staaten oder vorüber- 25*

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/411>, abgerufen am 28.11.2024.