Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 244. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. nete Noten (notes signees), deren Inhalt der Regel nach alsein verpflichtender gelten muß, sodann Verbalnoten (notes verbales ou non signees), wodurch meist nur der Fortgang ei- ner Angelegenheit in Erinnerung gebracht wird; endlich giebt es auch vertrauliche Noten in der Sache selbst, worin sich ein Mini- ster mehr für seine Person als in Auftrag ausspricht, die man da- her auch nicht immer zu unterzeichnen veranlaßt ist. 1 Zu den mündlichen Verhandlungen dienen: a. die Audienzen, welche man bei dem fremden Souverän oder Repräsentanten des republicanischen Gemeinwesens nachsucht. Ob der Minister des Auswärtigen dabei zu- zuziehen sei? hängt von der Verfassung des Staates ab; b. Conferenzen mit dem Minister des Auswärtigen oder des- sen Beauftragten. Weder die Einen noch die Anderen können, wenn zuvor der Gegen- Congresse. 244. Als beliebteste Form zur Verhandlung auswärtiger Staats- 1 Baron Martens manuel dipl. §. 50 ff. 3 Vgl. Bar. v. Martens a. a. O. §. 55. 2 Dieses Wort ist erst in neuerer Zeit in die diplomatische französische Sprache
aufgenommen worden. Unzweifelhaft ist der Gebrauch dieses Wortes ein befugter, da er schon in dem mittelalterlichen Latein einen officiellen Auf- satz über stattgehabte Verhandlungen und Erklärungen bedeutete, ebenso wie das Wort registratura, registratio. §. 244. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. nete Noten (notes signées), deren Inhalt der Regel nach alsein verpflichtender gelten muß, ſodann Verbalnoten (notes verbales ou non signées), wodurch meiſt nur der Fortgang ei- ner Angelegenheit in Erinnerung gebracht wird; endlich giebt es auch vertrauliche Noten in der Sache ſelbſt, worin ſich ein Mini- ſter mehr für ſeine Perſon als in Auftrag ausſpricht, die man da- her auch nicht immer zu unterzeichnen veranlaßt iſt. 1 Zu den mündlichen Verhandlungen dienen: a. die Audienzen, welche man bei dem fremden Souverän oder Repräſentanten des republicaniſchen Gemeinweſens nachſucht. Ob der Miniſter des Auswärtigen dabei zu- zuziehen ſei? hängt von der Verfaſſung des Staates ab; b. Conferenzen mit dem Miniſter des Auswärtigen oder deſ- ſen Beauftragten. Weder die Einen noch die Anderen können, wenn zuvor der Gegen- Congreſſe. 244. Als beliebteſte Form zur Verhandlung auswärtiger Staats- 1 Baron Martens manuel dipl. §. 50 ff. 3 Vgl. Bar. v. Martens a. a. O. §. 55. 2 Dieſes Wort iſt erſt in neuerer Zeit in die diplomatiſche franzöſiſche Sprache
aufgenommen worden. Unzweifelhaft iſt der Gebrauch dieſes Wortes ein befugter, da er ſchon in dem mittelalterlichen Latein einen officiellen Auf- ſatz über ſtattgehabte Verhandlungen und Erklärungen bedeutete, ebenſo wie das Wort registratura, registratio. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0417" n="393"/><fw place="top" type="header">§. 244. <hi rendition="#g">Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres</hi>.</fw><lb/><hi rendition="#g">nete Noten</hi> (<hi rendition="#aq">notes signées</hi>), deren Inhalt der Regel nach als<lb/> ein verpflichtender gelten muß, ſodann <hi rendition="#g">Verbalnoten</hi> (<hi rendition="#aq">notes<lb/> verbales ou non signées</hi>), wodurch meiſt nur der Fortgang ei-<lb/> ner Angelegenheit in Erinnerung gebracht wird; endlich giebt es<lb/> auch vertrauliche Noten in der Sache ſelbſt, worin ſich ein Mini-<lb/> ſter mehr für ſeine Perſon als in Auftrag ausſpricht, die man da-<lb/> her auch nicht immer zu unterzeichnen veranlaßt iſt. <note place="foot" n="1">Baron Martens <hi rendition="#aq">manuel dipl.</hi> §. 50 ff.</note></p><lb/> <p>Zu den mündlichen Verhandlungen dienen:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a.</hi> die Audienzen, welche man bei dem fremden Souverän<lb/> oder Repräſentanten des republicaniſchen Gemeinweſens<lb/> nachſucht. Ob der Miniſter des Auswärtigen dabei zu-<lb/> zuziehen ſei? hängt von der Verfaſſung des Staates ab;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b.</hi> Conferenzen mit dem Miniſter des Auswärtigen oder deſ-<lb/> ſen Beauftragten.</item> </list><lb/> <p>Weder die Einen noch die Anderen können, wenn zuvor der Gegen-<lb/> ſtand der gewünſchten Vernehmlaſſung in ſchicklicher Form ange-<lb/> zeigt iſt und die beiderſeitigen Staatsintereſſen wirklich berührt,<lb/> verſagt werden. Soll das Ergebniß einer Miniſterial-Conferenz<lb/> zu weiteren Schritten benutzt werden oder eine Baſis für fernere<lb/> Verhandlungen abgeben, ſo kann darüber ein Protocoll aufgenom-<lb/> men und von den Theilnehmern der Verhandlung gezeichnet wer-<lb/> den, oder der Geſandte ſetzt den Inhalt der beiderſeitigen Erklärun-<lb/> gen in Form eines ſ. g. <hi rendition="#aq">aperçu de conversation</hi> oder einer refe-<lb/> rirenden Note auf, und läßt ſich in irgend einer Weiſe die Rich-<lb/> tigkeit des Aufſatzes beſtätigen. <note place="foot" n="3">Vgl. Bar. v. Martens a. a. O. §. 55.</note></p> </div><lb/> <div n="4"> <head>Congreſſe.</head><lb/> <p>244. Als beliebteſte Form zur Verhandlung auswärtiger Staats-<lb/> angelegenheiten von höherem Intereſſe hat ſich in neueſter Zeit die<lb/> Verhandlung auf ſogenannten Congreſſen ergeben, an welcher die<lb/> betheiligten Souveräne entweder in Perſon oder aber durch beſon-<lb/><note place="foot" n="2">Dieſes Wort iſt erſt in neuerer Zeit in die diplomatiſche franzöſiſche Sprache<lb/> aufgenommen worden. Unzweifelhaft iſt der Gebrauch dieſes Wortes ein<lb/> befugter, da er ſchon in dem mittelalterlichen Latein einen officiellen Auf-<lb/> ſatz über ſtattgehabte Verhandlungen und Erklärungen bedeutete, ebenſo wie<lb/> das Wort <hi rendition="#aq">registratura, registratio.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [393/0417]
§. 244. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
nete Noten (notes signées), deren Inhalt der Regel nach als
ein verpflichtender gelten muß, ſodann Verbalnoten (notes
verbales ou non signées), wodurch meiſt nur der Fortgang ei-
ner Angelegenheit in Erinnerung gebracht wird; endlich giebt es
auch vertrauliche Noten in der Sache ſelbſt, worin ſich ein Mini-
ſter mehr für ſeine Perſon als in Auftrag ausſpricht, die man da-
her auch nicht immer zu unterzeichnen veranlaßt iſt. 1
Zu den mündlichen Verhandlungen dienen:
a. die Audienzen, welche man bei dem fremden Souverän
oder Repräſentanten des republicaniſchen Gemeinweſens
nachſucht. Ob der Miniſter des Auswärtigen dabei zu-
zuziehen ſei? hängt von der Verfaſſung des Staates ab;
b. Conferenzen mit dem Miniſter des Auswärtigen oder deſ-
ſen Beauftragten.
Weder die Einen noch die Anderen können, wenn zuvor der Gegen-
ſtand der gewünſchten Vernehmlaſſung in ſchicklicher Form ange-
zeigt iſt und die beiderſeitigen Staatsintereſſen wirklich berührt,
verſagt werden. Soll das Ergebniß einer Miniſterial-Conferenz
zu weiteren Schritten benutzt werden oder eine Baſis für fernere
Verhandlungen abgeben, ſo kann darüber ein Protocoll aufgenom-
men und von den Theilnehmern der Verhandlung gezeichnet wer-
den, oder der Geſandte ſetzt den Inhalt der beiderſeitigen Erklärun-
gen in Form eines ſ. g. aperçu de conversation oder einer refe-
rirenden Note auf, und läßt ſich in irgend einer Weiſe die Rich-
tigkeit des Aufſatzes beſtätigen. 3
Congreſſe.
244. Als beliebteſte Form zur Verhandlung auswärtiger Staats-
angelegenheiten von höherem Intereſſe hat ſich in neueſter Zeit die
Verhandlung auf ſogenannten Congreſſen ergeben, an welcher die
betheiligten Souveräne entweder in Perſon oder aber durch beſon-
2
1 Baron Martens manuel dipl. §. 50 ff.
3 Vgl. Bar. v. Martens a. a. O. §. 55.
2 Dieſes Wort iſt erſt in neuerer Zeit in die diplomatiſche franzöſiſche Sprache
aufgenommen worden. Unzweifelhaft iſt der Gebrauch dieſes Wortes ein
befugter, da er ſchon in dem mittelalterlichen Latein einen officiellen Auf-
ſatz über ſtattgehabte Verhandlungen und Erklärungen bedeutete, ebenſo wie
das Wort registratura, registratio.
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