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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 244. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres.
nete Noten (notes signees), deren Inhalt der Regel nach als
ein verpflichtender gelten muß, sodann Verbalnoten (notes
verbales ou non signees
), wodurch meist nur der Fortgang ei-
ner Angelegenheit in Erinnerung gebracht wird; endlich giebt es
auch vertrauliche Noten in der Sache selbst, worin sich ein Mini-
ster mehr für seine Person als in Auftrag ausspricht, die man da-
her auch nicht immer zu unterzeichnen veranlaßt ist. 1

Zu den mündlichen Verhandlungen dienen:

a. die Audienzen, welche man bei dem fremden Souverän
oder Repräsentanten des republicanischen Gemeinwesens
nachsucht. Ob der Minister des Auswärtigen dabei zu-
zuziehen sei? hängt von der Verfassung des Staates ab;
b. Conferenzen mit dem Minister des Auswärtigen oder des-
sen Beauftragten.

Weder die Einen noch die Anderen können, wenn zuvor der Gegen-
stand der gewünschten Vernehmlassung in schicklicher Form ange-
zeigt ist und die beiderseitigen Staatsinteressen wirklich berührt,
versagt werden. Soll das Ergebniß einer Ministerial-Conferenz
zu weiteren Schritten benutzt werden oder eine Basis für fernere
Verhandlungen abgeben, so kann darüber ein Protocoll aufgenom-
men und von den Theilnehmern der Verhandlung gezeichnet wer-
den, oder der Gesandte setzt den Inhalt der beiderseitigen Erklärun-
gen in Form eines s. g. apercu de conversation oder einer refe-
rirenden Note auf, und läßt sich in irgend einer Weise die Rich-
tigkeit des Aufsatzes bestätigen. 3

Congresse.

244. Als beliebteste Form zur Verhandlung auswärtiger Staats-
angelegenheiten von höherem Interesse hat sich in neuester Zeit die
Verhandlung auf sogenannten Congressen ergeben, an welcher die
betheiligten Souveräne entweder in Person oder aber durch beson-
2

1 Baron Martens manuel dipl. §. 50 ff.
3 Vgl. Bar. v. Martens a. a. O. §. 55.
2 Dieses Wort ist erst in neuerer Zeit in die diplomatische französische Sprache
aufgenommen worden. Unzweifelhaft ist der Gebrauch dieses Wortes ein
befugter, da er schon in dem mittelalterlichen Latein einen officiellen Auf-
satz über stattgehabte Verhandlungen und Erklärungen bedeutete, ebenso wie
das Wort registratura, registratio.

§. 244. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
nete Noten (notes signées), deren Inhalt der Regel nach als
ein verpflichtender gelten muß, ſodann Verbalnoten (notes
verbales ou non signées
), wodurch meiſt nur der Fortgang ei-
ner Angelegenheit in Erinnerung gebracht wird; endlich giebt es
auch vertrauliche Noten in der Sache ſelbſt, worin ſich ein Mini-
ſter mehr für ſeine Perſon als in Auftrag ausſpricht, die man da-
her auch nicht immer zu unterzeichnen veranlaßt iſt. 1

Zu den mündlichen Verhandlungen dienen:

a. die Audienzen, welche man bei dem fremden Souverän
oder Repräſentanten des republicaniſchen Gemeinweſens
nachſucht. Ob der Miniſter des Auswärtigen dabei zu-
zuziehen ſei? hängt von der Verfaſſung des Staates ab;
b. Conferenzen mit dem Miniſter des Auswärtigen oder deſ-
ſen Beauftragten.

Weder die Einen noch die Anderen können, wenn zuvor der Gegen-
ſtand der gewünſchten Vernehmlaſſung in ſchicklicher Form ange-
zeigt iſt und die beiderſeitigen Staatsintereſſen wirklich berührt,
verſagt werden. Soll das Ergebniß einer Miniſterial-Conferenz
zu weiteren Schritten benutzt werden oder eine Baſis für fernere
Verhandlungen abgeben, ſo kann darüber ein Protocoll aufgenom-
men und von den Theilnehmern der Verhandlung gezeichnet wer-
den, oder der Geſandte ſetzt den Inhalt der beiderſeitigen Erklärun-
gen in Form eines ſ. g. aperçu de conversation oder einer refe-
rirenden Note auf, und läßt ſich in irgend einer Weiſe die Rich-
tigkeit des Aufſatzes beſtätigen. 3

Congreſſe.

244. Als beliebteſte Form zur Verhandlung auswärtiger Staats-
angelegenheiten von höherem Intereſſe hat ſich in neueſter Zeit die
Verhandlung auf ſogenannten Congreſſen ergeben, an welcher die
betheiligten Souveräne entweder in Perſon oder aber durch beſon-
2

1 Baron Martens manuel dipl. §. 50 ff.
3 Vgl. Bar. v. Martens a. a. O. §. 55.
2 Dieſes Wort iſt erſt in neuerer Zeit in die diplomatiſche franzöſiſche Sprache
aufgenommen worden. Unzweifelhaft iſt der Gebrauch dieſes Wortes ein
befugter, da er ſchon in dem mittelalterlichen Latein einen officiellen Auf-
ſatz über ſtattgehabte Verhandlungen und Erklärungen bedeutete, ebenſo wie
das Wort registratura, registratio.
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[393/0417] §. 244. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. nete Noten (notes signées), deren Inhalt der Regel nach als ein verpflichtender gelten muß, ſodann Verbalnoten (notes verbales ou non signées), wodurch meiſt nur der Fortgang ei- ner Angelegenheit in Erinnerung gebracht wird; endlich giebt es auch vertrauliche Noten in der Sache ſelbſt, worin ſich ein Mini- ſter mehr für ſeine Perſon als in Auftrag ausſpricht, die man da- her auch nicht immer zu unterzeichnen veranlaßt iſt. 1 Zu den mündlichen Verhandlungen dienen: a. die Audienzen, welche man bei dem fremden Souverän oder Repräſentanten des republicaniſchen Gemeinweſens nachſucht. Ob der Miniſter des Auswärtigen dabei zu- zuziehen ſei? hängt von der Verfaſſung des Staates ab; b. Conferenzen mit dem Miniſter des Auswärtigen oder deſ- ſen Beauftragten. Weder die Einen noch die Anderen können, wenn zuvor der Gegen- ſtand der gewünſchten Vernehmlaſſung in ſchicklicher Form ange- zeigt iſt und die beiderſeitigen Staatsintereſſen wirklich berührt, verſagt werden. Soll das Ergebniß einer Miniſterial-Conferenz zu weiteren Schritten benutzt werden oder eine Baſis für fernere Verhandlungen abgeben, ſo kann darüber ein Protocoll aufgenom- men und von den Theilnehmern der Verhandlung gezeichnet wer- den, oder der Geſandte ſetzt den Inhalt der beiderſeitigen Erklärun- gen in Form eines ſ. g. aperçu de conversation oder einer refe- rirenden Note auf, und läßt ſich in irgend einer Weiſe die Rich- tigkeit des Aufſatzes beſtätigen. 3 Congreſſe. 244. Als beliebteſte Form zur Verhandlung auswärtiger Staats- angelegenheiten von höherem Intereſſe hat ſich in neueſter Zeit die Verhandlung auf ſogenannten Congreſſen ergeben, an welcher die betheiligten Souveräne entweder in Perſon oder aber durch beſon- 2 1 Baron Martens manuel dipl. §. 50 ff. 3 Vgl. Bar. v. Martens a. a. O. §. 55. 2 Dieſes Wort iſt erſt in neuerer Zeit in die diplomatiſche franzöſiſche Sprache aufgenommen worden. Unzweifelhaft iſt der Gebrauch dieſes Wortes ein befugter, da er ſchon in dem mittelalterlichen Latein einen officiellen Auf- ſatz über ſtattgehabte Verhandlungen und Erklärungen bedeutete, ebenſo wie das Wort registratura, registratio.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/417>, abgerufen am 29.11.2024.