Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Drittes Buch. §. 244. dere Abgeordnete Theil nehmen. Es gehört dazu keine Vielheit vonSouveränen, sondern es kann auch schon unter zweien allein zu einem Congresse kommen. In älterer Zeit kannte man vornehmlich nur Friedenscongresse Die Vorzüge der Congresse vor blos particulären Verhandlun- Veranlassung zu dem Zusammentreten eines Congresses oder Die Congreßverhandlungen selbst beginnen mit Auswechselung 1 Vgl. Mably I, 146.
Drittes Buch. §. 244. dere Abgeordnete Theil nehmen. Es gehört dazu keine Vielheit vonSouveränen, ſondern es kann auch ſchon unter zweien allein zu einem Congreſſe kommen. In älterer Zeit kannte man vornehmlich nur Friedenscongreſſe Die Vorzüge der Congreſſe vor blos particulären Verhandlun- Veranlaſſung zu dem Zuſammentreten eines Congreſſes oder Die Congreßverhandlungen ſelbſt beginnen mit Auswechſelung 1 Vgl. Mably I, 146.
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Drittes Buch. §. 244.
dere Abgeordnete Theil nehmen. Es gehört dazu keine Vielheit von
Souveränen, ſondern es kann auch ſchon unter zweien allein zu
einem Congreſſe kommen.
In älterer Zeit kannte man vornehmlich nur Friedenscongreſſe
zum Zwecke einer Pacification und daneben perſönliche Zuſammen-
künfte der Souveräne, letztere jedoch mehr zu perſönlichen Beſpre-
chungen und Entſchließungen oder zu blos particulären Vertrags-
ſchlüſſen. Das gegenwärtige Jahrhundert hat zuerſt das Beiſpiel
von Congreſſen und Geſammtverhandlungen dabei ergeben, mit dem
Zweck einen bereits eingetretenen Friedenszuſtand zu befeſtigen, wei-
ter auszuführen, oder drohende Gefahren abzuwenden, überhaupt über
Verhältniſſe von allgemeiner Wichtigkeit gemeinſchaftliche Beſchlüſſe
zu faſſen. Ohne die Nichtanweſenheit von Souveränen hat man
die Congreſſe bloßer Abgeordneten auch wohl nur durch „Confe-
renzen“ bezeichnet.
Die Vorzüge der Congreſſe vor blos particulären Verhandlun-
gen ſind evident, obwohl nicht immer die Politik der Staaten dazu
rathen wird. 1
Veranlaſſung zu dem Zuſammentreten eines Congreſſes oder
einer Miniſterial-Conferenz kann im Allgemeinen jede Macht ge-
ben. Man verſtändigt ſich in präliminären Verhandlungen oder
Verträgen über Zweck, Ort und Form. Dritte Mächte können
eine Theilnahme in der Regel nicht als Recht fordern, ſondern nur
Maaßregeln gegen etwanige präjudicirliche Richtungen ergreifen.
Die Congreßverhandlungen ſelbſt beginnen mit Auswechſelung
der Legitimationen und mit der Einrichtung eines beſtimmten Ge-
ſchaͤftsganges, z. B. durch Bildung einer beſonderen Canzlei und ein-
zelner Comités oder Bureaus. Die Leitung der gemeinſchaftlichen
Verhandlungen wird entweder einem angenommenen Vermittler
überlaſſen, oder es wird ein eigener Vorſitzender gewählt, oder,
wie beim Wiener Congreß, ein leitendes Conſeil conſtituirt. Ne-
ben den gemeinſchaftlichen Congreßverhandlungen können demnächſt
auch Particularverhandlungen unter einzelnen Betheiligten Statt
finden. Die Reſultate der Conferenzen werden in Protocollen nieder-
gelegt, welche von den Theilnehmern nach vorheriger genauer Kennt-
nißnahme unterzeichnet worden. Alle Vereinbarungen endlich, ſo-
weit ſie mit dem gemeinſamen Zweck des Congreſſes in Verbin-
1 Vgl. Mably I, 146.
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