Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. Völkerrecht im Zustand des Friedens. Erster Abschnitt. Die Subjecte des Völkerrechts und ihre Grundverhältnisse. 12. Die Subjecte, auf welche sich das Völkerrecht überhaupt I. der Mensch an sich; II. die einzelnen, im gemeinsamen Rechtssystem begriffenen Staa- ten; III. die Souveräne derselben und ihre Familien; IV. die einzelnen Staatsangehörigen als solche, anderen Staaten gegenüber. Allen diesen stehen schon als Voraussetzungen oder Theilen der völ- Wir gebrauchen hier das Wort Cerimonialrechte in demselben Sinne, worin man auch von einem Cerimonial-Charakter der diplomatischen Personen spricht. Erſtes Buch. Völkerrecht im Zuſtand des Friedens. Erſter Abſchnitt. Die Subjecte des Völkerrechts und ihre Grundverhältniſſe. 12. Die Subjecte, auf welche ſich das Völkerrecht überhaupt I. der Menſch an ſich; II. die einzelnen, im gemeinſamen Rechtsſyſtem begriffenen Staa- ten; III. die Souveräne derſelben und ihre Familien; IV. die einzelnen Staatsangehörigen als ſolche, anderen Staaten gegenüber. Allen dieſen ſtehen ſchon als Vorausſetzungen oder Theilen der völ- Wir gebrauchen hier das Wort Cerimonialrechte in demſelben Sinne, worin man auch von einem Cerimonial-Charakter der diplomatiſchen Perſonen ſpricht. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0050" n="[26]"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Völkerrecht im Zuſtand des Friedens.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Erſter Abſchnitt</hi>.<lb/> Die Subjecte des Völkerrechts und ihre Grundverhältniſſe.</head><lb/> <p>12. <hi rendition="#in">D</hi>ie Subjecte, auf welche ſich das Völkerrecht überhaupt<lb/> bezieht, ſind:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">I.</hi> der Menſch an ſich;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">II.</hi> die einzelnen, im gemeinſamen Rechtsſyſtem begriffenen Staa-<lb/> ten;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">III.</hi> die Souveräne derſelben und ihre Familien;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">IV.</hi> die einzelnen Staatsangehörigen als ſolche, anderen Staaten<lb/> gegenüber.</item> </list><lb/> <p>Allen dieſen ſtehen ſchon als Vorausſetzungen oder Theilen der völ-<lb/> kerrechtlichen Verbindung gewiſſe unleugbare, gleichſam angeborene<lb/> (native) Rechte zu, dann aber auch nach dem Herkommen und durch<lb/> Verträge beſtimmte poſitive Rechtsanſprüche, welche bald nur die<lb/> Verwirklichung oder concrete Weiterführung der <hi rendition="#aq">naturalis ratio,</hi><lb/> eines nothwendigen Gedankens, eines nativen Rechts ſind, bald aber<lb/> auch rein willkührliche äußerliche Zugeſtändniſſe ohne innere Noth-<lb/> wendigkeit. Rechte dieſer Art bezeichnet die diplomatiſche Sprache<lb/> häufig durch Cerimonialrechte <hi rendition="#aq">(droits cérimoniels ou de cérémo-<lb/> nie).</hi> Von ihnen wird hier zunächſt nur in ſo weit die Rede ſein,<lb/> als ſie in einer unmittelbaren Beziehung zu den Grundverhältniſſen<lb/> der Staaten und übrigen völkerrechtlichen Perſonen ſtehen.</p><lb/> <note place="end"> <hi rendition="#et">Wir gebrauchen hier das Wort Cerimonialrechte in demſelben Sinne, worin<lb/> man auch von einem Cerimonial-Charakter der diplomatiſchen Perſonen ſpricht.</hi><lb/> </note> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[26]/0050]
Erſtes Buch.
Völkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Erſter Abſchnitt.
Die Subjecte des Völkerrechts und ihre Grundverhältniſſe.
12. Die Subjecte, auf welche ſich das Völkerrecht überhaupt
bezieht, ſind:
I. der Menſch an ſich;
II. die einzelnen, im gemeinſamen Rechtsſyſtem begriffenen Staa-
ten;
III. die Souveräne derſelben und ihre Familien;
IV. die einzelnen Staatsangehörigen als ſolche, anderen Staaten
gegenüber.
Allen dieſen ſtehen ſchon als Vorausſetzungen oder Theilen der völ-
kerrechtlichen Verbindung gewiſſe unleugbare, gleichſam angeborene
(native) Rechte zu, dann aber auch nach dem Herkommen und durch
Verträge beſtimmte poſitive Rechtsanſprüche, welche bald nur die
Verwirklichung oder concrete Weiterführung der naturalis ratio,
eines nothwendigen Gedankens, eines nativen Rechts ſind, bald aber
auch rein willkührliche äußerliche Zugeſtändniſſe ohne innere Noth-
wendigkeit. Rechte dieſer Art bezeichnet die diplomatiſche Sprache
häufig durch Cerimonialrechte (droits cérimoniels ou de cérémo-
nie). Von ihnen wird hier zunächſt nur in ſo weit die Rede ſein,
als ſie in einer unmittelbaren Beziehung zu den Grundverhältniſſen
der Staaten und übrigen völkerrechtlichen Perſonen ſtehen.
Wir gebrauchen hier das Wort Cerimonialrechte in demſelben Sinne, worin
man auch von einem Cerimonial-Charakter der diplomatiſchen Perſonen ſpricht.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |