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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§§. 13. 14. Völkerrecht im Zustand des Friedens.

Es sind damit nur accidentelle Rechte, den wesentlichen, aus der Natur der
Verhältnisse fließenden Rechten hinzutretende gemeint. Keineswegs gehört aber
etwa das ganze s. g. Cerimonial der Höfe, Staatsbehörden u. s. w. in den Be-
reich des Völkerrechts; sondern nur diejenigen Gebräuche, worauf Staaten
und Regierungen unter einander zu bestehen ein Recht haben. Klagen über
Mißverstand des Wortes und ungebührliches Hineinziehen des ganzen Cerimo-
niels in das Völkerrecht finden sich schon in v. Ompteda Lit. §. 206.
Erste Unterabtheilung.
Der Mensch und sein Recht.

13. Hat schon der Mensch mit seiner Existenz gewisse angebo-
rene Rechte, so muß sie auch jeder Staat, weil er selbst ein Theil
des Menschengeschlechts ist, als giltig anerkennen und achten, das
Individuum gehöre zu ihm selbst, oder zu einem anderen oder noch
zu gar keinem Staat. Freilich aber ist das Dasein solcher Urrechte
oder allgemeiner Menschenrechte bald geleugnet, bald in größerer
und kleinerer Ausdehnung behauptet worden. Gewiß sind sie nur
eine Wahrheit für Staaten, deren Gesetz die Sittlichkeit des Wil-
lens ist, und jeder derselben kann dann auch wenigstens für seine
Unterthanen die Anerkennung dieser Menschenrechte in Anspruch neh-
men, keiner die Achtung oder das Verbleiben in dem Kreise der
Uebrigen verlangen, wenn er diese Rechte selbst an den ihm frem-
den Personen mißkennet oder zu Boden tritt.

14. Alle Rechte nun, welche nach der Sittlichkeit dem Indi-
viduum unabweislich zugestanden werden müssen, concentriren sich
in dem Begriff der Freiheit, von ihrer objectiven Seite betrachtet;
der Mensch ist zum Menschen geboren, d. i. der menschlichen Na-
tur und ihrem Entwickelungsgange gemäß physisch und sittlich
zu existiren; der Staat als Theil des Menschengeschlechts und für
dasselbe, darf diese Existenz nicht stören oder unterdrücken; vielmehr
hat er ihre freie Entwickelung durch Entfernung von Hindernissen
zu befördern; gegen den überhaupt oder vorübergehend zur Freiheit,
zu einem vernünftigen für sich selbst Handeln Unfähigen besteht sogar
die Verpflichtung Aller, mithin auch des Staates, ihn mit den
nothwendigsten Bedürfnissen zu unterstützen, zum vernünftigen Men-
schen zu erziehen, oder doch approximativ auf der Höhe und in der
Verbindung sittlicher Menschen zu erhalten. Aber kein Mensch kann

§§. 13. 14. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.

Es ſind damit nur accidentelle Rechte, den weſentlichen, aus der Natur der
Verhältniſſe fließenden Rechten hinzutretende gemeint. Keineswegs gehört aber
etwa das ganze ſ. g. Cerimonial der Höfe, Staatsbehörden u. ſ. w. in den Be-
reich des Völkerrechts; ſondern nur diejenigen Gebräuche, worauf Staaten
und Regierungen unter einander zu beſtehen ein Recht haben. Klagen über
Mißverſtand des Wortes und ungebührliches Hineinziehen des ganzen Cerimo-
niels in das Völkerrecht finden ſich ſchon in v. Ompteda Lit. §. 206.
Erſte Unterabtheilung.
Der Menſch und ſein Recht.

13. Hat ſchon der Menſch mit ſeiner Exiſtenz gewiſſe angebo-
rene Rechte, ſo muß ſie auch jeder Staat, weil er ſelbſt ein Theil
des Menſchengeſchlechts iſt, als giltig anerkennen und achten, das
Individuum gehöre zu ihm ſelbſt, oder zu einem anderen oder noch
zu gar keinem Staat. Freilich aber iſt das Daſein ſolcher Urrechte
oder allgemeiner Menſchenrechte bald geleugnet, bald in größerer
und kleinerer Ausdehnung behauptet worden. Gewiß ſind ſie nur
eine Wahrheit für Staaten, deren Geſetz die Sittlichkeit des Wil-
lens iſt, und jeder derſelben kann dann auch wenigſtens für ſeine
Unterthanen die Anerkennung dieſer Menſchenrechte in Anſpruch neh-
men, keiner die Achtung oder das Verbleiben in dem Kreiſe der
Uebrigen verlangen, wenn er dieſe Rechte ſelbſt an den ihm frem-
den Perſonen mißkennet oder zu Boden tritt.

14. Alle Rechte nun, welche nach der Sittlichkeit dem Indi-
viduum unabweislich zugeſtanden werden müſſen, concentriren ſich
in dem Begriff der Freiheit, von ihrer objectiven Seite betrachtet;
der Menſch iſt zum Menſchen geboren, d. i. der menſchlichen Na-
tur und ihrem Entwickelungsgange gemäß phyſiſch und ſittlich
zu exiſtiren; der Staat als Theil des Menſchengeſchlechts und für
daſſelbe, darf dieſe Exiſtenz nicht ſtören oder unterdrücken; vielmehr
hat er ihre freie Entwickelung durch Entfernung von Hinderniſſen
zu befördern; gegen den überhaupt oder vorübergehend zur Freiheit,
zu einem vernünftigen für ſich ſelbſt Handeln Unfähigen beſteht ſogar
die Verpflichtung Aller, mithin auch des Staates, ihn mit den
nothwendigſten Bedürfniſſen zu unterſtützen, zum vernünftigen Men-
ſchen zu erziehen, oder doch approximativ auf der Höhe und in der
Verbindung ſittlicher Menſchen zu erhalten. Aber kein Menſch kann

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[27/0051] §§. 13. 14. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. Es ſind damit nur accidentelle Rechte, den weſentlichen, aus der Natur der Verhältniſſe fließenden Rechten hinzutretende gemeint. Keineswegs gehört aber etwa das ganze ſ. g. Cerimonial der Höfe, Staatsbehörden u. ſ. w. in den Be- reich des Völkerrechts; ſondern nur diejenigen Gebräuche, worauf Staaten und Regierungen unter einander zu beſtehen ein Recht haben. Klagen über Mißverſtand des Wortes und ungebührliches Hineinziehen des ganzen Cerimo- niels in das Völkerrecht finden ſich ſchon in v. Ompteda Lit. §. 206. Erſte Unterabtheilung. Der Menſch und ſein Recht. 13. Hat ſchon der Menſch mit ſeiner Exiſtenz gewiſſe angebo- rene Rechte, ſo muß ſie auch jeder Staat, weil er ſelbſt ein Theil des Menſchengeſchlechts iſt, als giltig anerkennen und achten, das Individuum gehöre zu ihm ſelbſt, oder zu einem anderen oder noch zu gar keinem Staat. Freilich aber iſt das Daſein ſolcher Urrechte oder allgemeiner Menſchenrechte bald geleugnet, bald in größerer und kleinerer Ausdehnung behauptet worden. Gewiß ſind ſie nur eine Wahrheit für Staaten, deren Geſetz die Sittlichkeit des Wil- lens iſt, und jeder derſelben kann dann auch wenigſtens für ſeine Unterthanen die Anerkennung dieſer Menſchenrechte in Anſpruch neh- men, keiner die Achtung oder das Verbleiben in dem Kreiſe der Uebrigen verlangen, wenn er dieſe Rechte ſelbſt an den ihm frem- den Perſonen mißkennet oder zu Boden tritt. 14. Alle Rechte nun, welche nach der Sittlichkeit dem Indi- viduum unabweislich zugeſtanden werden müſſen, concentriren ſich in dem Begriff der Freiheit, von ihrer objectiven Seite betrachtet; der Menſch iſt zum Menſchen geboren, d. i. der menſchlichen Na- tur und ihrem Entwickelungsgange gemäß phyſiſch und ſittlich zu exiſtiren; der Staat als Theil des Menſchengeſchlechts und für daſſelbe, darf dieſe Exiſtenz nicht ſtören oder unterdrücken; vielmehr hat er ihre freie Entwickelung durch Entfernung von Hinderniſſen zu befördern; gegen den überhaupt oder vorübergehend zur Freiheit, zu einem vernünftigen für ſich ſelbſt Handeln Unfähigen beſteht ſogar die Verpflichtung Aller, mithin auch des Staates, ihn mit den nothwendigſten Bedürfniſſen zu unterſtützen, zum vernünftigen Men- ſchen zu erziehen, oder doch approximativ auf der Höhe und in der Verbindung ſittlicher Menſchen zu erhalten. Aber kein Menſch kann

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/51>, abgerufen am 21.11.2024.