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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 26. Völkerrecht im Zustand des Friedens.
sie auf die einzelnen Theile verhältnißmäßig übergehen. 1 Wie es
jedoch in Fällen der letzteren Art mit dem unbeweglichen Staatsei-
genthum gehalten werde, soll im Sachenrecht seine Stelle finden
(Abschn. 2.).

II. Grundverhältnisse der Staaten als solcher unter einander.

26. Die Rechtsverhältnisse der Staaten als solcher, d. h. in
so fern sie dabei unmittelbar als Rechtssubjecte betrachtet wer-
den, sind:

I. allgemeine, für alle Staaten giltige, es seien nun ursprüng-
liche, mit der Existenz oder demnächstigen Anerkennung jedes
Einzelstaates gegebene oder durch das Herkommen daran ge-
knüpfte Rechte (§. 12.).
II. die von Einzelstaaten gegen Andere erworbenen Specialrechte
(iura adquisita).

Wir haben vorab die allgemeinen ursprünglichen Rechte in Ver-
bindung mit der ihnen durch das Herkommen gegebenen cerimo-
nialen Gestaltung und mit den zulässigen Beschränkungen zu erörtern.
Es sind wesentlich:

a. das Recht eines selbstbestimmten Daseins, seiner Erhaltung
und Erweiterung -- Recht der Persönlichkeit an sich; --
b. das Recht auf Achtung der Persönlichkeit;
c. das Recht auf gegenseitigen Verkehr; endlich
d. auf Freiheit und Unabhängigkeit im eigenen Staatsleben.

Als Grundprincip des gegenseitigen Verhaltens ergiebt sich aber
Gleichheit des Rechts aller souveränen Staaten, welches da-
her auch mit seinen positiven Modificationen jenen Specialrechten
voranzustellen ist.

Ueberall ist hier nur die Rede von wohlbegründeten Rechten
der Staaten unter einander, nicht auch von demjenigen, was je-
der Staat innerhalb seines eigenthümlichen Rechtskreises zu seiner

in die Rechte und Pflichten des aufgelösten. Auch greift der Satz ein:
bona non intelliguntur nisi deducto aere alieno.
1 Erörterungen über diesen Gegenstand finden sich in der vormaligen Zeitschr.
Hermes XXX, 1. S. 113. S. auch Groot, §. 10. Pufendorf, §. 5.
a. a. O. Wheaton, a. a. O. §. 20. p. 99. ferner das (Lübecker) Austrä-
galurtheil in Sachen Preußen wider Bayern, die Ansprüche der Fürstin Ber-
keley betr., in Leonhardi Austrägalverf. des D. Bundes S. 645.

§. 26. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
ſie auf die einzelnen Theile verhältnißmäßig übergehen. 1 Wie es
jedoch in Fällen der letzteren Art mit dem unbeweglichen Staatsei-
genthum gehalten werde, ſoll im Sachenrecht ſeine Stelle finden
(Abſchn. 2.).

II. Grundverhältniſſe der Staaten als ſolcher unter einander.

26. Die Rechtsverhältniſſe der Staaten als ſolcher, d. h. in
ſo fern ſie dabei unmittelbar als Rechtsſubjecte betrachtet wer-
den, ſind:

I. allgemeine, für alle Staaten giltige, es ſeien nun urſprüng-
liche, mit der Exiſtenz oder demnächſtigen Anerkennung jedes
Einzelſtaates gegebene oder durch das Herkommen daran ge-
knüpfte Rechte (§. 12.).
II. die von Einzelſtaaten gegen Andere erworbenen Specialrechte
(iura adquisita).

Wir haben vorab die allgemeinen urſprünglichen Rechte in Ver-
bindung mit der ihnen durch das Herkommen gegebenen cerimo-
nialen Geſtaltung und mit den zuläſſigen Beſchränkungen zu erörtern.
Es ſind weſentlich:

a. das Recht eines ſelbſtbeſtimmten Daſeins, ſeiner Erhaltung
und Erweiterung — Recht der Perſönlichkeit an ſich; —
b. das Recht auf Achtung der Perſönlichkeit;
c. das Recht auf gegenſeitigen Verkehr; endlich
d. auf Freiheit und Unabhängigkeit im eigenen Staatsleben.

Als Grundprincip des gegenſeitigen Verhaltens ergiebt ſich aber
Gleichheit des Rechts aller ſouveränen Staaten, welches da-
her auch mit ſeinen poſitiven Modificationen jenen Specialrechten
voranzuſtellen iſt.

Ueberall iſt hier nur die Rede von wohlbegründeten Rechten
der Staaten unter einander, nicht auch von demjenigen, was je-
der Staat innerhalb ſeines eigenthümlichen Rechtskreiſes zu ſeiner

in die Rechte und Pflichten des aufgelöſten. Auch greift der Satz ein:
bona non intelliguntur nisi deducto aere alieno.
1 Erörterungen über dieſen Gegenſtand finden ſich in der vormaligen Zeitſchr.
Hermes XXX, 1. S. 113. S. auch Groot, §. 10. Pufendorf, §. 5.
a. a. O. Wheaton, a. a. O. §. 20. p. 99. ferner das (Lübecker) Auſträ-
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[43/0067] §. 26. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. ſie auf die einzelnen Theile verhältnißmäßig übergehen. 1 Wie es jedoch in Fällen der letzteren Art mit dem unbeweglichen Staatsei- genthum gehalten werde, ſoll im Sachenrecht ſeine Stelle finden (Abſchn. 2.). II. Grundverhältniſſe der Staaten als ſolcher unter einander. 26. Die Rechtsverhältniſſe der Staaten als ſolcher, d. h. in ſo fern ſie dabei unmittelbar als Rechtsſubjecte betrachtet wer- den, ſind: I. allgemeine, für alle Staaten giltige, es ſeien nun urſprüng- liche, mit der Exiſtenz oder demnächſtigen Anerkennung jedes Einzelſtaates gegebene oder durch das Herkommen daran ge- knüpfte Rechte (§. 12.). II. die von Einzelſtaaten gegen Andere erworbenen Specialrechte (iura adquisita). Wir haben vorab die allgemeinen urſprünglichen Rechte in Ver- bindung mit der ihnen durch das Herkommen gegebenen cerimo- nialen Geſtaltung und mit den zuläſſigen Beſchränkungen zu erörtern. Es ſind weſentlich: a. das Recht eines ſelbſtbeſtimmten Daſeins, ſeiner Erhaltung und Erweiterung — Recht der Perſönlichkeit an ſich; — b. das Recht auf Achtung der Perſönlichkeit; c. das Recht auf gegenſeitigen Verkehr; endlich d. auf Freiheit und Unabhängigkeit im eigenen Staatsleben. Als Grundprincip des gegenſeitigen Verhaltens ergiebt ſich aber Gleichheit des Rechts aller ſouveränen Staaten, welches da- her auch mit ſeinen poſitiven Modificationen jenen Specialrechten voranzuſtellen iſt. Ueberall iſt hier nur die Rede von wohlbegründeten Rechten der Staaten unter einander, nicht auch von demjenigen, was je- der Staat innerhalb ſeines eigenthümlichen Rechtskreiſes zu ſeiner 4 1 Erörterungen über dieſen Gegenſtand finden ſich in der vormaligen Zeitſchr. Hermes XXX, 1. S. 113. S. auch Groot, §. 10. Pufendorf, §. 5. a. a. O. Wheaton, a. a. O. §. 20. p. 99. ferner das (Lübecker) Auſträ- galurtheil in Sachen Preußen wider Bayern, die Anſprüche der Fürſtin Ber- keley betr., in Leonhardi Auſträgalverf. des D. Bundes S. 645. 4 in die Rechte und Pflichten des aufgelöſten. Auch greift der Satz ein: bona non intelliguntur nisi deducto aere alieno.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/67>, abgerufen am 23.11.2024.